Mehrfacher Ausfall der Heizung
Gericht
AG Frankfurt a.M.
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
07. 10. 2011
Aktenzeichen
33 C 588/11-76
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete für den Monat Januar 2011 in Höhe von 568,90 EUR gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag der Parteien zu.
Der Anspruch ist durch Aufrechnung erloschen, §§ 387, 389 BGB. Der Beklagte hatte gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete in dieser Höhe gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Im Dezember 2010 war die Mietsache mut einem Mangel behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nicht lediglich unerheblich beeinträchtigte, § 536 Abs. 1 BGB.
Die Heizung in der vom Beklagten inne gehaltenen Wohnung fiel im Zeitraum vom 17.12.2010 bis 26.12.2010 mehrfach aus. Insbesondere an den Weihnachtsfeiertagen war sie täglich defekt. Der Beklagte hat diesen Umstand dem Hausmeister jeweils unverzüglich mitgeteilt, der daraufhin die Heizung jeweils wieder zum Laufen brachte. Diese Umstände stehen fest. Das Bestreiten mit Nichtwissen seitens des Klägers ist nicht ausreichend. er kann sich nicht darauf berufen, dass er selbst hiervon keine Kenntnis hatte. Er wurde seitens des Beklagten über seinen Prozessbevollmächtigten schriftlich informiert. Daraufhin hätte er mit dem Hausmeister Rücksprache nehmen können, um sich über den Ablauf der Ereignisse und die näheren Umstande zu informieren.
Die Anzeige des Mangels gegenüber dem Hausmeister muss sich der Kläger ebenfalls zurechnen lassen. Dieser hat nach den Anzeigen regelmäßig sofort versucht, den Mangel zu beseitigen. Er brachte nicht zum Ausdruck, dass er lediglich die Rüge entgegennehmen und weiterleiten werde.
Die Beeinträchtigung durch den Heizungsausfall in der Heizperiode und dazu noch über die Weihnachtsfeiertage begründet eine Minderung in Höhe von 25%.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zuzulassen.
Die Rechtssache hat zum einen keine grundsätzliche Bedeutung, zum anderen ist für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich.
Konow
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