Schwergängiges Schließen der Hauseingangstür und Geräusche beim Betrieb der Heizung sind keine Mängel

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

27. 10. 2006


Aktenzeichen

63 S 186/06


Tenor


Tenor:

Die Berufung der Bekl. gegen das am 5. 1. 2006 verkündete Urteil des AG Schöneberg – 2 C 438/04 – wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Bekl. haben die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 I Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gem. § 313 a I Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 II ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Bekl. ist nicht begründet.

I. Klage

Die von den Bekl. gem. § 535 II BGB geschuldete Miete ist nicht gem. § 536 BGB gemindert. Die Bekl. haben eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchswerts ihrer Wohnung nicht hinreichend dargetan. Aus diesem Grund können die Bekl. die Zahlung der Miete nicht gem. § 320 BGB teilweise verweigern. Denn die unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen allenfalls geringfügigen Beeinträchtigungen begründen gem. § 536 I Satz 3 BGB einen Minderungsanspruch nicht und rechtfertigen gem. § 320 II BGB auch keinen Einbehalt der Miete.

1. Haustür

Das schwergängige Schließen der Hauseingangstür stellt vorliegend keinen Mangel i.S. von § 536 BGB dar. Sich hieraus ergebende konkrete Nachteile, wie etwa das Übernachten von Fremden im Hausflur oder ein übermäßiges Auskühlen des Treppenhauses o.Ä. haben die Bekl. nicht dargetan. Allein die abstrakte Gefahr begründet einen Minderungsanspruch nicht. Sie beeinträchtigt die Gebrauchstauglichkeit der von den Bekl. gemieteten Wohnung allenfalls unerheblich gem. § 536 I Satz 3 BGB.

Das Urteil in einem früheren Rechtsstreit der Parteien vom 12. 12. 1995 (AG Schöneberg 4 C 625/95), in dem Mietzinsansprüche für die Zeit von Januar bis August 1995 geltend gemacht und in dem den Bekl. teilweise Minderungsansprüche zuerkannt worden sind, entfaltet nur insoweit Rechtskraft, als über Mietzinsansprüche für den vorgenannten Zeitraum entscheiden worden ist. Diese stellen den Streitgegenstand dar. Das Vorliegen von Mängeln ist hierfür nur eine Vortrage und wird nicht von der Rechtskraft erfasst (Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., vor § 322 ZPO, Rn. 34, 36). Es bindet insbesondere nicht bei der Beurteilung von Art und Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung der dortigen Mängel für einen anderen Zeitraum.

Auf die Frage, ob das zwischenzeitliche Anbringen zweier Türschließer nach diesem Urteil eine für die Bekl. erkennbare Mängelbeseitigung darstellt, die gem. § 536 c BGB eine erneute Anzeige für die Geltendmachung eines Minderungsrechts erfordert, kommt es danach nicht an. Denn selbst wenn man zugunsten der Bekl. unterstellt, dass ein etwa früher vorhandener Mangel nicht beseitigt worden ist, entbindet dies die Bekl. nicht davon, deren Auswirkungen auch in dem vorliegenden Rechtsstreit betreffend einen anderen Zeitraum vorzutragen. Das gilt in Bezug auf die Mängel an der Haustür vor allem deshalb, weil in dem Vorverfahren eine Minderung für die Mängel im Hauseingangsbereich auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller Mängel (Haustür, Briefkastenanlage und Taubenkot) gewährt worden ist und die Einzelmängel jeweils für sich genommen noch keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen.

Soweit die Bekl. nunmehr in der Berufungsbegründung erstmals vortragen, dass die Bekl. zu 2. als Frau es im Sommer oftmals nicht aus eigener Kraft schaffe, die Tür zu öffnen, ist dieser Vortrag zum einen neu und gem. § 531 II ZPO präkludiert. Zum anderen stellt dies gegenüber dem bisher beanstandeten schwergängigen Schließen eine Qualitätsänderung dar, die zur Geltendmachung eines Minderungsanspruchs in jedem Fall einer Mängelanzeige gem. § 536 c BGB bedarf.

2. Heizung

In diesem Punkt ist von vornherein nicht nachzuvollziehen, weshalb Geräusche, die beim Betrieb der Heizung entstehen, auch in den Sommermonaten eine Gebrauchsbeeinträchtigung darstellen und eine Minderung rechtfertigen sollen.

Auch im Übrigen hat das AG die Bekl. indes zu Recht verurteilt. Eine Bindung durch das frühere Urteil liegt auch insoweit nicht vor (s.o.). Das AG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bekl. eine über eine nur unerhebliche Beeinträchtigung hinausgehende Geräuschbelästigung nicht hinreichend dargetan haben. Eine geräuschfreie Heizung gibt es nicht. Aufgrund der Fließgeräusche und der Wärmeausdehnung sind hierdurch bedingte Geräusche grundsätzlich nicht zu vermeiden. Entscheidend ist deren Intensität. Hierzu müssen die Bekl. hinreichend vortragen. Es müssen mindestens verobjektivierbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bekl. die Geräusche nicht nur subjektiv als zu laut empfinden, sondern dass sie tatsächlich über das hinzunehmende Maß hinausgehen. Trotz einer entsprechenden erstinstanzlichen Auflage haben sich die Bekl. darauf beschränkt anzugeben, dass es sich während des Betriebs um ein ständiges Rauschen und beim Ändern der Stellung des Ventils um unregelmäßige Klopfgeräusche handele. Es fehlen konkrete Angaben zur Lautstärke und vor allem zur Dauer. Nähere Angaben sind auch deshalb erforderlich, weil es sich nach dem Vorbringen der Bekl. um je nach Betriebsart und Außentemperatur variierende Geräusche handelt. Unter diesen Umständen genügt auch die Angabe nicht, dass die Intensität der Rauschgeräusche nach dem Empfinden des Prozessbevollmächtigten der Bekl. etwa der Lautstärke eines leise geführten Gesprächs entspreche. Abgesehen davon, dass auch dieser Vortrag auf ein subjektives Empfinden abstellt, fehlen jedenfalls hinreichende Angaben in Bezug den zeitlichen Umfang der Beeinträchtigung in diesem Ausmaß.

Die Bekl. weisen zutreffend darauf hin, dass das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung nicht ihrer Darlegungslast unterfällt. Sie haben jedoch die Tatsachen vorzutragen, die notwendig sind, um das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch das Gericht zu beurteilen. Diese sind nicht vor Amts wegen zu ermitteln.

Die einzige objektive Angabe der Bekl., nämlich dass das Dauergeräusch 40 d.B. überschreite, ist zum einen nach § 531 II ZPO präkludiert und zum anderen ist nicht ersichtlich, wie die Bekl. zu dieser Angabe gekommen sind und ob es sich nicht um einen Vortrag ins Blaue handelt.

II. Widerklage

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Widerklage der Bekl. nicht begründet ist. Ihnen steht ein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 I BGB nicht zu, denn ihre Zahlungen sind mangels eines Minderungsanspruchs auf Grund des bestehenden Mietverhältnisses mit Rechtsgrund erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 II ZPO lagen nicht vor. Auf die Frage der Darlegungslast in Bezug auf die Beseitigung von Mängeln, die Gegenstand einer Mietzahlungsklage betreffend einen früheren Zeitraum waren, kam es vorliegend nicht an. Denn es konnte zu Gunsten der Bekl. unterstellt werden, dass diese Mängel nicht beseitigt worden sind. Hinsichtlich der Darlegung der im hier streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich vorhandenen Gebrauchsbeeinträchtigungen handelt es sich um einen von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls geprägten Rechtsstreit, der keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen aufwirft, und es ist nicht erkennbar, dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung geboten ist.


Paschke
Dreßler
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Rechtsgebiete

Mietrecht