Geringfügige Änderung der Reisedaten von jeweils einem Tag
Gericht
LG Hannover
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
23. 03. 2012
Aktenzeichen
10 S 4/12
I.
Nach Auffassung der Kammer dürfte die Berufung offensichtlich aussichtslos sein, weil für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (vgl. S. 9 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT Drucksache 17/6404). Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs.1, 1. Alt, 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 10.1.2012 Bezug und schließt sich den dortigen rechtlichen Erwägungen - soweit sie durch die eingelegte Berufung einer Überprüfung zugänglich sind - an. Die Berufungsbegründung des Klägers vom 10.3.2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung.
Durch die dem Kläger über 4 Monate vor Reisebeginn aufgezeigte geringfügige Änderung der Reisedaten von jeweils einem Tag bei Hin- und Rückreise wurde die Reise nicht derart erheblich beeinträchtigt, dass dem Kläger ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zusteht. Da die Flugzeiten und die Streckenführung - wie im Pauschalreise- und Charterflugverkehr üblich - unter Änderungsvorbehalt standen, ist bereits fraglich, ob der Beklagten überhaupt ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, was insbesondere vor dem Hintergrund bedenklich erscheint, dass die Änderung der Reisedaten bereits viele Monate vor Reiseantritt mitgeteilt wurde und dem Kläger so ermöglicht wurde, sich auf die veränderten Termine einzustellen, bzw. von der Reise Abstand zu nehmen und eine andere Reise zu buchen. Da das Vertretenmüssen i.S.d. § 651f Abs. 1 HS.2 BGB aber vermutet wird, wäre es Sache der Beklagten gewesen, zu den Gründen der Terminsverschiebung näher vorzutragen.
Im Ergebnis nicht festgestellt werden kann jedoch, dass die geringfügige Terminsverlegung bei der für 14 Tage geplanten Reise zu einer so erheblichen Beeinträchtigung geführt hat, dass man zugunsten des Klägers von deren gänzlicher Vereitelung ausgehen müsste. Dem allgemein gehaltenen Vortrag des Klägers, er und seine Tochter hätten bereits am Ankunftstag der angebotenen Alternativ-Reise wieder Termine wahrzunehmen gehabt, so dass sie dieses Angebot nicht hätten annehmen können, fehlt - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt und begründet hat - die erforderliche Substanz.
Ebenfalls nicht ausreichend dargelegt wird, dass der Kläger und seine Familie überhaupt nutzlos aufgewendete Urlaubszeit hinzunehmen hatten. Trotz entsprechenden Hinweises durch das Amtsgericht ist nicht zu der sich aufdrängenden Frage vorgetragen worden, ob es dem Kläger noch gelungen ist, zu diesem oder aber einem anderen Zeitpunkt eine Ersatzreise zu buchen, welche Anstrengungen er hierfür hat Unternehmen müssen und ob diese letztlich von geringerem Erholungswert war. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Umstände für die Bemessung des Schadensersatzanspruches nach § 651f Abs. 2 BGB nicht gänzlich bedeutungslos. Mit einer Klage nach § 651f Abs. 2 BGB wird der Ersatz von immateriellen Schäden begehrt, die - gerade weil keine materiellen Anknüpfungspunkte zur Verfügung stehen - jeweils nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles bemessen werden können. So liegt es beispielsweise im Ermessen des Tatrichters, in Bagatellfällen von der Zuerkennung einer Entschädigung insgesamt abzusehen, selbst wenn bei formaler Betrachtung die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11.1. 2005 - Malediven, …).
Bereits hieraus ergibt sich, dass die pauschale Berufung auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit per se ohne näheren Sachvortrag nicht genügen kann. Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - die Reisedatenänderung mit einem über 4-monatigen Vorlauf bekannt gegeben wurde.
Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht darüber hinaus die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten versagt. Nachdem die Beklagte bereits vor Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 20.6.2011 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie nicht bereit sei, über die Rückerstattung des bereits angezahlten Reisepreises hinaus weiteren Schadensersatz zu leisten, hätte es nahegelegen, sogleich Klage zu erheben. Die Fertigung eines weiteren außergerichtlichen anwaltlichen Mahnschreibens war im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung schon aus diesem Grund nicht mehr angezeigt.
II.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht zu erkennen. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalles.
III.
Die vorliegende Rechtssache hat keine Bedeutung für die Fortbildung des Rechts. Die streitgegenständlichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Eine einheitliche Rechtsprechung muss nicht gesichert werden, weil keine unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen für vergleichbare Sachverhalte bekannt sind.
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