Wer eine Gegendarstellung falsch abdruckt, muss sie noch einmal veröffentlichen und dazuhin weitere Kosten wegen Verzugs tragen

Gericht

LG Lüneburg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

31. 05. 2012


Aktenzeichen

1 S 66/11


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Mit der Klage macht die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzugs den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung in der Printausgabe und im Internetauftritt der Beklagten geltend.

Das AG Lüneburg hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags i.H. von 1.303,60 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie sich mit der Erfüllung des Gegendarstellungsanspruchs nicht im Verzug befunden habe, weil bereits ein Gegendarstellungsanspruch nicht bestanden habe. Sie ist zudem der Auffassung, dass es rechtsmissbräuchlich sei, dass die Klägerin einen Anspruch auf Gegendarstellung jeweils gesondert für die Printausgabe und den Internetauftritt geltend gemacht habe und nunmehr hierfür jeweils gesondert den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlange.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Denn zum Zeitpunkt der Entstehung der Rechtsanwaltskosten befand sich die Beklagte mit der Erfüllung des gegen sie bestehenden Gegendarstellungsanspruchs in Verzug.

Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Gegendarstellungsanspruch gem. § 11 LPG Niedersachsen bzgl. der Printausgabe sowie gem. § 56 RStV bzgl. des Internetauftritts. Bei der Gegendarstellung handelt es sich um einen presserechtlichen Anspruch, den das Gesetz als notwendiges Mittel der Selbstverteidigung gegen Einwirkungen der Medien zur Verfügung stellt, ohne an ein pflichtwidriges oder schuldhaftes Verhalten des Schuldners anzuknüpfen (…). Insbesondere kommt es auf die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der beanstandeten Behauptung nicht an (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.1 1.2005 - 14 U 173/05, …). Stattdessen kommt es allein darauf an, ob der Schuldner eine Tatsache behauptet, von der der Gläubiger betroffen ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil durch die Berichterstattung der Beklagten über Strompreiserhöhungen durch die Stadtwerke Soltau der Eindruck erweckt wird, die Klägerin berichte wohlwollend über die Stadtwerke, weil es sich hierbei um eine Kundin der Druckerei der Klägerin handele.

Mit der ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Pflicht befand sich die Beklagte in Verzug, denn hinsichtlich der Gegendarstellung in der Printausgabe veröffentlichte die Beklagte die Gegendarstellung unter Hinzufügung eines gem. § 11 Abs. 3 LPG Niedersachsen unzulässigen Redaktionsschwanzes (vgl. BGH, a.a.O.; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl. 2000, S. 960) sowie hinsichtlich des Internetauftritts unvollständig, nämlich ohne Wiedergabe der Unterschriften. Die Klägerin hat deshalb Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten (Wenzel, Handbuch des Äußerungsrechts, 5. Aufl. 2003, vor Rdn. 17). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Anwalt der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs und somit vor dem Eintritt des Verzugs für die Klägerin tätig geworden ist. Denn diese Tätigkeit erfolgte nicht zur Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs, sondern aufgrund einer ständigen beratenden Tätigkeit des Rechtsanwalts der Klägerin, sodass die mit der Klage geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht bereits vor Eintritt des Verzugs angefallen waren.

Die weiteren Angriffe der Berufung sind neu, für ihre Zulassung ist nichts vorgetragen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Dessen ungeachtet vermögen sie aber in der Sache auch nicht durchzugreifen. Die getrennte Behandlung von Printmedien und Internetauftritt rechtfertigt sich schon vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Anforderungen an die Gegendarstellung. Zudem waren die Gegendarstellungen in der Printausgabe und im Internetauftritt aus unterschiedlichen Gründen nicht ordnungsgemäß.

Der angenommene Streitwert von 10.000 € für den Gegendarstellungsanspruch entspricht der Üblichkeit und ist angemessen (Löffler/Ricker, a.a.O., S. 759).

Rechtsgebiete

Presserecht

Normen

§ 11 LPG Niedersachsen; § 56 RStV