Kein Richtigstellungsanspruch bei Verknüpfung von „echten“ Fragen

Gericht

OLG Hamburg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

21. 09. 2012


Aktenzeichen

7 U 25/11


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Februar 2011, Geschäftsnummer 324 O 2/10 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin zu 1) € 1.310,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2010 und an den Kläger zu 2) € 1.166,31 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2010 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers zu 2) wird zurückgewiesen.

Die in der ersten Instanz entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1) zu 16 %, der Kläger zu 2) zu 67 % und die Beklagte zu 17 % zu tragen. Die Beklagte hat von den in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) 66 % zu tragen. Ihre übrigen in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.

Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1), die die Beklagte zu tragen hat.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe


Gründe:

gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:


I.

Mit dem angefochten Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte im Verhältnis zum Kläger zu 2) verurteilt, in der Zeitschrift "…" die folgende Richtigstellung unter Ankündigung auf der Titelseite abzudrucken:

"Richtigstellung

In ‚…‘ Nr. … berichteten wir auf der Titelseite wie folgt über … und …:

,…

Liebe zu dritt?

Muss sie ihren Freund … mit einer anderen teilen?‘

Hierzu stellen wir richtig, dass Herr … neben derjenigen zu … keine Liebesbeziehung zu einer anderen Frau hat."

Außerdem hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1) Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.310,52 und an den Kläger zu 2) in Höhe von € 2.026,72 nebst Zinsen zu zahlen. Weitergehende Richtigstellungs- und Zahlungsansprüche, u.a. den vom Kläger zu 2) geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung von € 30.000,--, sowie einen von beiden Klägern geltend gemachten Unterlassungsanspruch bezüglich eines Fotos, hat das Landgericht zurückgewiesen.

Die Kläger sind Schauspieler und leben miteinander in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. In verschiedenen Zeitschriften der Unterhaltungspresse wurde seit 2008 die Beziehung der Kläger erörtert, wobei mehrfach von angeblichen Krisen und Trennungsgerüchten berichtet wurde. Die Zeitschrift "…" nahm ein vom Kläger zu 2) dem Magazin "…" gegebenes Interview (Anlage B 8) Ende 2008 zum Anlass für die Frage, wie tief das Paar in der Krise stecke (Anlage B 7). In der Zeitschrift "…" vom 8.11.2008 heißt es, dass der Kläger zu 2) aller Welt gerade erzählt habe, dass die Klägerin zu 1) ihn mit seiner "Ex" teilen müsse, die mit der gemeinsamen Tochter (4) in Berlin in derselben Straße wohne (vgl. Anlage B 12). Auch das Blatt "…" vom 25. Februar 2009 thematisierte eine mögliche Trennung der Kläger (Anlage B 10).

Tatsächlich hegen die Kläger keine Trennungsabsichten, insbesondere nicht wegen eines unerfüllten Kinderwunsches der Klägerin zu 1). Auch unterhält der Kläger zu 2) keine Liebesbeziehung zu einer anderen Frau als der Klägerin zu 1).

Die Kläger selbst äußerten sich in der Vergangenheit mehrfach gegenüber der Presse über ihre Beziehung zueinander. So gab die Klägerin zu 1) unter anderem vor dem 23.09.2009 der Zeitschrift "…" ein Interview, in dem sie Trennungsgerüchte als "völligen Quatsch" bezeichnete und erklärte, dass sie sich mit dem Kläger zu 2) zum Glück kaum streite; dennoch denke sie derzeit nicht an Hochzeit und Kinder, weil sie beruflich noch einiges vorhabe (vgl. näher Anlage B 3). Auch gegenüber der Zeitschrift "…" äußerte sie sich in einem am 24.09.2009 veröffentlichten Interview auf entsprechende Frage zu dem Gerücht, dass sie und der Kläger zu 2) kein Paar mehr seien, und teilte zudem mit, dass derzeit kein "Nachwuchs" in Planung sei. In einem Interview mit der Zeitschrift "…" vom Oktober 2010 gab sie an, "schon mit 20 ein Kind" gewollt zu haben (vgl. Anlagenkonvolut B 22). Der Kläger zu 2) gab der Zeitung "…" ein im Internet am 02.11.2009 abrufbares Interview, in dem er vor dem Hintergrund der Entwicklung einer von ihm dargestellten Rolle in einer Fernsehserie äußerte, dass ein Mann erst mal lernen müsse, damit umzugehen, dass seine Frau plötzlich erfolgreicher sei als er selbst. Auf die anschließend gestellte Frage des Interviewers, ob er dies gerade als Lebensgefährte der Klägerin zu 1) schwierig finde, antwortete er: "Dass die Frau plötzlich sehr im Mittelpunkt der Öffentlichkeit steht, daran musste ich mich erst gewöhnen (...)."

Auf der Internetseite des Klägers zu 2) war mindestens bis zum 25.02.2010 der Text eines Interviews abrufbar, in dem der Kläger zu 2) auf die Frage: "Ihr ideales Wochenende?" antwortet: "(...) Ein idealer Tag ist gespickt mit Arbeit, guten Gedanken, Leichtigkeit, einem Schuss ehrlich gemeinter Zuwendung und einem unerbetenen Kuss meiner kleinen Tochter." Die Beklagte betreibt einen Zeitschriftenverlag. Dort erscheint unter anderem das Magazin "…". In mehreren kurz nacheinander erscheinenden Ausgaben der Zeitschrift wurde über die Kläger - jeweils unter Ankündigung auf dem Titelblatt - berichtet. Die dabei verwandten Fotos der Kläger bearbeitete die Beklagte teilweise in Details und fügte Einzelportraits durch - als solche gekennzeichnete - Fotomontagen zusammen. Im Einzelnen berichtete sie mindestens wie folgt über die Kläger:

In der Ausgabe 29/09 vom 08.07.2009 erschien auf den Seiten 4 und 5 ein Artikel unter der Überschrift: "Schauspielerin …: Shopping-Kanal statt Kinoleinwand - Hat die Liebe zu … ihr ganzes Leben zerstört?" Der Artikel war auf dem Titelblatt durch eine großformatige unter anderem die Klägerin zu 1) zeigende Abbildung und den Text: "… völlig am Ende? - Hat die Liebe zu … ihr ganzes Leben zerstört?", angekündigt. In dem Artikel wurde berichtet, dass es trotz guter Voraussetzungen für die Klägerin zu 1) "derzeit alles andere als gut" laufe. Ihre Film- und Musikkarriere scheine "endgültig auf Eis" gelegt; stattdessen sei sie als Werbefigur für Kosmetikartikel auf einem Shopping-Kanal zu sehen. Seit dem "Liebes-Aus" mit ihrem früheren Lebensgefährten sei es um sie "auffällig still geworden". Sie habe "ein tränenreiches Unglücksjahr hinter sich" Außerdem hieß es:

"Um ihre Beziehung mit Schauspieler … (33) ranken sich hartnäckig Trennungsgerüchte." Wegen des weiteren Artikelinhalts wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

Mit separaten Rechtsanwaltsschreiben jeweils vom 18.08.2009 ließen die Kläger die Beklagte wegen der zuletzt zitierten Passage abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (Anlagen K 4 und K 6). Nachdem die Beklagte dies zurückgewiesen hatte, beantragte der Kläger zu 2) eine einstweilige Verbotsverfügung, die das Landgericht mit Beschluss vom 07.09.2009 erließ (324 O 434/09); wegen des genauen Inhalts des Beschlusses wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen. Nachdem die Beklagte hiergegen Kostenwiderspruch erhoben hatte, bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt durch Urteil vom 23.10.2009 (Anlage K 8). Der Kläger zu 2) beantragte mit Schriftsätzen vom 28.10.2009 und 12.03.2010 Kostenfestsetzung, unter anderem in Höhe einer ungekürzten Verfahrensgebühr (1,3) auf einen Gegenstandswert von 15.000,00,- Euro die antragsgemäß festgesetzt wurde (Anlagenkonvolut B 16).

Am 14.07.2010 - nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage - gab die Beklagte hinsichtlich der in dem einstweiligen Verfügungsverfahren gegenständlichen Äußerung gegenüber der Klägerin zu 1) eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die diese annahm (vgl. Anlagenkonvolut K 28).

In der Ausgabe 33/09 der Zeitschrift "…" erschien ein weiterer Artikel, der sich mit den Klägern befasste. Auf dem Titelblatt war eine großformatige, beide Kläger zeigende Abbildung zu sehen, der folgender Text beigegeben war: "… - Liebe zu dritt? - Muss sie ihren … mit einer anderen teilen?" Im Artikeltext wurde erneut berichtet, dass die Klägerin zu 1) derzeit "beruflich schwere Zeiten durchstehen" müsse. Eine Kinoproduktion, in der sie die Hauptrolle habe spielen sollen, sei an der Finanzierung gescheitert. Dies sei "ein weiterer herber Rückschritt auf der Karriereleiter"; seit der Trennung von ihrem früheren Lebensgefährten sehe es "beruflich nicht gerade rosig" für die Klägerin zu 1) aus. Sodann hieß es:

"Eine Zeit, in der die schöne Blondine vor allem von ihrem Partner den nötigen Halt bekommen sollte (…). Doch eine solche Stütze scheint … ihr nicht sein zu können - im Gegenteil, es halten sich hartnäckig Gerüchte, dass es bei den beiden heftig kriseln soll. Kein Wunder - immerhin soll der Schauspieler laut ,…‘ in Interviews gerne erzählen, dass … ihn mit seiner Exfreundin … ,teilen‘ müsse. Denn die lebt mit der gemeinsamen Tochter in Berlin-Prenzlauer Berg ganz in der Nähe. (...) Immer wenn … seine Tochter trifft, sieht er auch … . Und wohl kaum etwas verbindet Menschen mehr als ein Kind. Hat … sich nie richtig von seiner Ex gelöst? Liebt er zwei Frauen? (...) Hinzu kommt, dass er sich in der Öffentlichkeit nicht gerade verliebt über … äußert. Auf die Frage, wie für ihn ein idealer Tag aussehe, äußert er: ,Er ist gespickt mit Arbeit, guten Gedanken, Leichtigkeit, einem Schuss ehrlich gemeinter Zuwendung und einem unerbetenen Kuss meiner Tochter.‘ Kein einziges Wort über … . Scheint, als spiele sie auch in … Leben zur Zeit keine bedeutende Rolle."

Wegen des weiteren Artikelinhalts wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen.

Das Heft … wurde unter Abbildung seines Titelblatts über einen längeren Zeitraum auf der Internetseite www. … .de beworben.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 12.08. und 13.08.2009 mahnten die Kläger die Beklagte wegen der Wortberichterstattung in der Ausgabe … ab und forderten sie zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlagen K 12 und K 17). Jeweils mit Schreiben vom 14.08.2009 gab die Beklagte gegenüber beiden Klägern strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab. Gegenüber der Klägerin zu 1) umfasste die Erklärung einen Punkt weniger als gefordert und bezog sich nur auf die Passagen der Erstmitteilung, die die Beziehung der beiden Kläger betrafen, und nicht auch diejenigen, die allein Äußerungen über die Karriere der Klägerin zu 1) enthielten. Wegen des genauen Inhalts der Unterlassungsverpflichtungserklärungen wird auf die Anlagen K 12 und K 18 Bezug genommen.
Mit weiteren Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten ließen die Kläger die Beklagte wegen der Berichterstattung in den Ausgaben … und … zur Zahlung einer Geldentschädigung und hinsichtlich der Ausgabe … darüber hinaus zum Abdruck einer jeweils gleichlautenden Richtigstellung auffordern (Anlagen K 15 und K 20 sowie K 13 und K 19). Diese Ansinnen wies die Beklagte zurück.

In der Ausgabe … der Zeitschrift "…" vom 23.09.2009 wurde erneut über die Kläger berichtet. Dort waren beide Kläger großformatig auf dem Titelblatt abgebildet. Dazu hieß es: "… spricht über Trennungs-Gerüchte - Nein zur Traum-Hochzeit - Warum sie ihren … nicht heiraten will". In dem so angekündigten Artikel im Heftinnern wurde über das bereits oben erwähnte Interview berichtet, das die Klägerin zu 1) der Zeitschrift "…" gegeben hatte. Hierzu hieß es in der "…": "… und … schweben also auch nach zwei Jahren Beziehung im siebten Himmel - umso erstaunlicher, dass die (...) Darstellerin nicht an Hochzeit und Kinder denkt. Denn: ,Ich habe beruflich erst noch einiges vor.‘ Nanu? Warum sind Hochzeit und Kinder für … kein Thema?"

Wegen des weiteren Artikelinhalts wird auf die Anlage K 21 Bezug genommen.

Mit Anwaltsschreiben vom 30.09.2009 mahnte der Kläger zu 2) die Beklagte wegen dieser Berichterstattung ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlage K 22). Mit Schreiben vom 01.10.2009 (Anlage K 23) kam die Beklagte dem Verlangen teilweise nach, indem sie hinsichtlich der in der Erstmitteilung enthaltenen Äußerung: "Zu hartnäckig hielten sich die Gerüchte über ein Ende ihrer (sc. …) Beziehung mit …" eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab.
Eine weitere Berichterstattung über die Kläger erschien sodann im Heft … der Zeitschrift "" vom 18.11.2009. Auch auf dem Titelblatt dieses Hefts waren beide Kläger großformatig abgebildet. Der Begleittext lautete: "… & … - Überraschendes Geständnis - Zerstört seine Eifersucht ihr Liebes-Glück?" In dem so angekündigten Artikel wurde sodann unter der Überschrift: "… leidet unter dem Erfolg seiner Freundin - Zerstört seine Eifersucht ihr ganzes Liebes-Glück?", über das bereits oben erwähnte Interview berichtet, dass der Kläger zu 2) der Zeitung "…" gegeben hatte. Es wurde mitgeteilt, dass er unter dem Erfolg der Klägerin zu 1) leide. In dem Interview habe er geäußert, dass er sich erst daran gewöhnen musste, "dass die Frau plötzlich im Mittelpunkt der Öffentlichkeit steht". Dies wurde in dem Artikel mit den Worten kommentiert: "Worte, die nur erahnen lassen, wie sehr er anscheinend mit seiner Rolle in der Beziehung zu … hadert".

Wegen des weiteren Artikelinhalts wird auf die Anlage K 26 verwiesen.

In der Ausgabe … der Zeitschrift "…" vom 01.09.2010 - während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits - erschien erneut ein auf dem Titelblatt angekündigter Artikel über die Kläger. Sowohl auf dem Titel als auch in der Artikelüberschrift hieß es: "… & … - Eifersuchtsdrama - Treibt sie ihren Freund in die Arme einer anderen?" Der Artikel berichtete über den gemeinsamen Besuch beider Kläger auf mehreren öffentlichen Veranstaltungen, nämlich einer Preisverleihung ("First Steps Awards") und einer Filmpremiere. Aus Anlass eines distanzierten Verhaltens, das der Kläger zu 2) auf den Veranstaltungen angeblich gegenüber der Klägerin zu 1) an den Tag gelegt habe, wurde über den Zustand der Beziehung beider spekuliert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 29 verwiesen. Die Kläger mahnten die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.11.2010 (Anlage K 30) auch wegen dieser Berichterstattung ab. Die geforderte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung gab die Beklagte nur hinsichtlich eines Teils der angegriffenen Textpassagen ab. Wegen des genauen Wortlauts der - von den Klägern angenommenen - Erklärung wird auf die Anlage B 18 verwiesen. Die Beklagte erstattete den Klägern Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,19 € (1,3 Gebühr auf einen Gegenstandswert von insgesamt 40.000,00 €). Dieser Betrag lag um 341,89 € niedriger als von den Klägern gefordert.

Schließlich erschien in der Ausgabe … der Zeitschrift "…" vom 03.11.2010 ein weiterer unter Abbildung beider Kläger auf dem Titelblatt angekündigter Artikel über die Liebesbeziehung der Kläger. Auf dem Titelblatt hieß es: "… & … - Baby-Drama - Scheitert ihre Liebe am unerfüllten Kinderwunsch?" Der zugehörige Artikel im Heftinnern berichtete (unter der Überschrift: "… & … - Baby-Drama - Zerbricht ihre Liebe am unerfüllten Kinderwunsch?"), dass die Klägerin zu 1), die als "schöne, begehrenswerte, erfolgreiche Frau" vorgestellt wurde, den großen Wunsch hege "endlich Mutter" zu werden. Der Kläger zu 2) scheine hiervon allerdings "alles andere als begeistert" zu sein. Der Artikel nahm Bezug auf das Interview, das die Klägerin zu 1) der Zeitschrift "…" gegeben hatte. Hierzu warf er die Frage auf, warum die Kläger dennoch bislang keine Familie gegründet hätten, und spekulierte darüber, ob der Umstand, dass der Kläger zu 2) bereits Vater einer fünfjährigen Tochter sei, der Grund hierfür sein könnte. Wegen der Einzelheiten des Artikelinhalts wird auf die Anlage K 32 verwiesen.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 05.11.2010 mahnten die Kläger die Beklagte auch wegen dieser Berichterstattung ab und verlangten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich einer Vielzahl von Textpassagen und der Verbreitung von die Kläger zeigenden Fotografien im Zusammenhang hiermit (Anlage K 34). Die Beklagte kam dem Verlangen nur hinsichtlich des auf dem Titelblatt veröffentlichten Textes und der Überschrift des Artikels nach. Wegen des Wortlauts der Unterlassungsverpflichtungserklärung wird auf die Anlage K 35 Bezug genommen.

Das Landgericht hat zur Begründung des angefochtenen Urteils u.a. ausgeführt, dass dem Kläger zu 2) der zuerkannte Richtigstellungsanspruch zustehe. Im Artikel im Innenteil der "…" Nr. … werde zwar deutlich, dass es sich bei der Frage "Liebe zu dritt?" lediglich um eine Spekulation der Beklagten handele, deren tatsächliche Grundlage sich in den - unstreitig stattfindenden - Besuchen des Klägers zu 2) bei seinem Kind und dessen Mutter erschöpfe. Hierauf könne sich die Beklagte aber nicht berufen, da die Berichterstattung auf der Titelseite den Richtigstellungsanspruch rechtfertige, für deren Verständnis allein auf den Leser des Titelblatts abzustellen sei. Die auf dem Titelblatt enthaltene Aussage ("… - Liebe zu dritt? Muss sie ihren … mit einer anderen teilen?") sei zwingend dahingehend zu verstehen, dass dem Kläger zu 2) unterstellt werde, er unterhalte während der bestehenden Lebensgemeinschaft zu der Klägerin zu 1) auch zu einer weiteren Frau eine Liebesbeziehung, also ein über freundschaftliche Verbindungen hinausgehendes, von gegenseitiger erotischer Anziehung geprägtes Verhältnis. Dem stehe nicht entgegen, dass die Äußerungen auf dem Titelblatt in Frageform gekleidet seien. Es handele sich nämlich nicht um echte Fragen, sondern um solche, die den Eindruck vermittelten, dass der Frager besondere, nicht jedermann verfügbare Anhaltspunkte habe, die ihn veranlassten, die Fragen aufzuwerfen. Die Formulierung werde vom Leser auch nicht dahingehend verstanden, dass die Antwort eines Dritten, etwa seiner selbst, abgefragt werde. Dieses führe zwar nicht zu einem Verständnis der Textpassage als feststehende Behauptung einer weiteren Liebesbeziehung des Klägers zu 2), sondern nur als der Äußerung eines entsprechenden Verdachts. Es sei aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass bereits eine Verdachtsberichterstattung Berichtigungsansprüche nach sich ziehen könne. Ein Abdruck der Richtigstellung auf dem Titelblatt sei nicht angeordnet worden, weil der Kläger zu 2) diesen nicht beantragt habe.

Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von Anwaltskosten seien in Höhe von € 1.310,52 (Klägerin zu 1)) bzw. € 2.026,72 (Kläger zu 2)) begründet. Auf die Rechtsverfolgung wegen der Berichterstattung in "…" Nr. … entfielen davon insgesamt € 2.308,--, nämlich eine Verfahrensgebühr von 1,6 auf den Gesamtgegenstandswert für Unterlassung und Richtigstellung von € 80.000,00 - wie sich aus § 15 Abs. 3 RVG ergebe, weil die Summe einer 1,6-Gebühr aus dem Wert der gemeinschaftlichen Beteiligung (€ 40.000,00) und einer weiteren Gebühr in Höhe von 1,3 auf den Wert des Richtigstellungsbegehrens des Klägers zu 2) (weitere € 40.000,00) über der 1 ,6-Gebühr auf den Gesamtwert läge -, nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Von dem Betrag von € 2.308,-- entfielen auf die Klägerin zu 1) entsprechend ihrer Beteiligung ¼ (€ 577,--) und auf den Kläger zu 2) ¾, mithin € 1.731,--.

Der vom Kläger zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung sei unbegründet. Zwar werde sein allgemeines Persönlichkeitsrecht durch einzelne Textpassagen der streitgegenständlichen Berichterstattungen verletzt. Indes wiege keine der durch die Artikel bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzungen so schwer, dass sie für sich genommen ein unabweisbares Bedürfnis nach einer Geldentschädigung begründen würde. Die Aussagen über den Zustand der Lebensgemeinschaft bzw. Liebesbeziehung der Kläger wiesen nur eine geringe Eingriffsintensität auf, weil sie substanzarm seien oder sich erkennbar in bloßen Spekulationen erschöpften. So werde hinsichtlich der angegriffenen Behauptung sich hartnäckig haltender Trennungsgerüchte (…, …, …) nicht einmal ansatzweise deutlich, was hierunter konkret zu verstehen sein solle und worauf sich die angeblichen Gerüchte stützten. Offen bleibe insbesondere, ob die ihrerseits nicht näher benannten Quellen der "Gerüchte" eine vollzogene oder (einseitig) beabsichtigte Trennung behauptet haben sollen oder ob mit dem Wort "Trennungsgerüchte" nur angebliche Prognosen der Quellen gemeint sein könnten, wonach die Liebesbeziehung der Kläger - aus welchem Grund auch immer - nicht lange halten werde. Soweit Anknüpfungstatsachen genannt werden, handele es sich stets um solche, die die Kläger selbst in die Öffentlichkeit getragen hätten. Tatsachen, die ihrerseits den rechtlichen Schutz der Privatsphäre genössen, würden hingegen nicht mitgeteilt. Dies gelte auch für die Berichterstattung in der Ausgabe … der Zeitschrift, die durch die Fragen: "Hat … sich nie richtig von seiner Ex gelöst? Liebt er zwei Frauen?", immerhin den Verdacht äußere, der Kläger zu 2) könnte neben seiner Lebensgemeinschaft zu der Klägerin zu 1) eine weitere Liebesbeziehung zu einer anderen Frau unterhalten. Denn der Artikel lege die - wenig tragfähige - Grundlage dieser Spekulation offen, die letztlich nur in dem vom Kläger zu 2) selbst mitgeteilten Umstand bestehe, dass er wegen der gemeinsamen Tochter weiterhin Kontakt zu seiner früheren Freundin halte, und insinuiere nicht etwa, dass weitere, nicht offengelegte Anhaltspunkte für die Behauptung bestünden. Auch die weitere Berichterstattung beeinträchtige den Kläger zu 2) jedenfalls nicht hinreichend schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Denn sie bestehe ebenfalls vorwiegend in einer Kommentierung und Interpretation öffentlicher Äußerungen bzw. des in der Öffentlichkeit gezeigten Verhaltens des Klägers zu 2).

Entgegen der Auffassung der Kläger ergäben sich die geltend gemachten Entschädigungsansprüche auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Hartnäckigkeit wiederholter Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Bereich des Bildnisschutzes ein Geldentschädigungsanspruch auch dann in Betracht komme, wenn mehrere gleichartige Verletzungen vorliegen, die für sich genommen nicht als schwerwiegend anzusehen wären, in ihrer Gesamtheit jedoch als hartnäckige Verletzung zu bewerten sind, weil sie trotz vorausgegangener gerichtlicher Entscheidungen bezüglich gleichartiger Handlungen erfolgt seien (vgl. BGH, NJW 1996, 985; Hans. OLG, AfP 2008, 411). Jedoch lasse sich dieser Gedanke auf den vorliegenden Fall, in dem der Kläger zu 2) sich in erster Linie gegen den Text der streitgegenständlichen Artikel wende, die Bebilderung hingegen nur in einem Fall und nur im Hinblick auf ihren Zusammenhang mit der zugehörigen Wortberichterstattung angreife, nicht übertragen. Dabei könne offenbleiben, ob der Gesichtspunkt der Hartnäckigkeit schon grundsätzlich nicht auf den Bereich der Wortberichterstattung erstreckt werden könne oder ob dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei. Denn jedenfalls bedürfte es einer hinreichenden Gleichartigkeit der einzelnen Teile einer Artikelserie und einer hiermit korrespondierenden positiven Kenntnis der Rechtswidrigkeit der wiederholten Verletzungshandlung (vgl. Hans. OLG, a.a.O.). Eine derartige Gleichartigkeit sei im Interesse der grundrechtlich geschützten Äußerungsfreiheit der Medien indes nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen, nämlich dann, wenn das vorangegangene Verbot oder die vorangegangene Unterlassungsverpflichtungserklärung eine Verletzungshandlung betroffen haben, die typologisch so hinreichend deutlich umschrieben werden kann, dass die erneuten Veröffentlichungen unschwer als demselben Typus zugehörig erkannt werden können. Im Übrigen seien für die Frage der Hartnäckigkeit nach der Rechtsprechung der Kammer und des Hanseatischen Oberlandesgerichts insbesondere die Häufigkeit der bisherigen Rechtsverletzungen und die Intensität der einzelnen Verstöße maßgeblich (vgl. HansOLG, Urteil vom 31.10.1995, Az.: 7 U 46/95; Landgericht Hamburg Az. 324 O 576/06 Urteil vom 13.10.2006, Urteil vom 26.09.2008, 324 O 107/08). Dabei gehe die Kammer davon aus, dass hinsichtlich des Kriteriums der Häufigkeit jedenfalls drei gleichartige Verstöße erforderlich sind, damit Hartnäckigkeit angenommen werden kann (vgl. dazu: Urteil vom 28.09.2007, Az.: 324 O 122/07).

An diesen Voraussetzungen fehle es im vorliegenden Fall aber. Zwar sei sämtlichen angegriffenen Artikeln gemeinsam, dass sie in teilweise die Privatsphäre verletzender Weise über den Zustand der Liebesbeziehung beider Kläger berichten. Noch engere inhaltliche Übereinstimmungen finden sich aber nur vereinzelt, insbesondere hinsichtlich der von den Klägern beanstandeten Aussage, dass sich um ihre Beziehung hartnäckige Trennungsgerüchte rankten, die sich zumindest annähernd wortgleich in den Heften …, … und … finden. Indes datierte nur die letzte dieser Veröffentlichungen nach der vom Kläger zu 2) insoweit erstrittenen einstweiligen Verfügung, während die zweite (ebenso wie naturgemäß die erste) Berichterstattung sogar noch vor Zuleitung der Abmahnungen der Kläger erschienen seien. Im Übrigen wiesen die angegriffenen Artikel erhebliche Unterschiede auf, die es verböten, der Beklagten ein hartnäckiges Verhalten vorzuwerfen. So seien die Äußerungen über die Beziehung in je unterschiedliche Kontexte eingebettet, aus denen sich ein je unterschiedlich zu gewichtendes Berichterstattungsinteresse ergebe. Bedeutsam sei dabei vor allem, dass sämtliche Artikel, die nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung vom 07.09.2009 veröffentlicht worden seien - im Gegensatz zu der dort streitgegenständlichen Äußerung über angebliche Trennungsgerüchte - an ein bestimmtes Verhalten der Kläger in der Öffentlichkeit anknüpften. So würden in den Heften …, … und … jeweils Interviewäußerungen und in der Ausgabe … ein gemeinsamer öffentlicher Auftritt der Kläger zum Anlass für eine - wenn auch spekulative und in die Privatsphäre dringende - Berichterstattung über das Paar genommen, in der dieses zudem teilweise positiv dargestellt werde. Da sowohl die Öffnung der Privatsphäre durch eigene öffentliche Äußerungen (vgl. BVerfGE 101, 361, 385) als auch die Veranlassung kommentierender Äußerungen über eine Person durch deren Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung, die als solche einen zulässigen Berichterstattungsgegenstand darstelle (vgl. BVerfG , AfP 2010, 562, 565; BGH, MDR 2011, 59), nicht unwesentliche Abwägungsfaktoren für die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer das Persönlichkeitsrecht berührenden Berichterstattung sein könnten, könne nicht angenommen werden, dass der Beklagten aufgrund der vorausgegangenen einstweiligen Verfügung bewusst gewesen sein müsse, dass sie durch ihre nachfolgende Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu 2) verletzte.

Der hinsichtlich der Fotoveröffentlichung auf der Titelseite von "…" Nr. … geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger zu 2) nicht zu. Dabei könne dahinstehen, ob die Bebilderung der Berichterstattung über den angeblichen unerfüllten Kinderwunsch der Klägerin zu 1) in der Ausgabe … die Kläger in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Denn es fehle jedenfalls an der dem Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK vorausgesetzten Wiederholungsgefahr. Der Kläger zu 2) greife die Bildnisveröffentlichung nur im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung über einen unerfüllten Kinderwunsch der Klägerin zu 1) wie geschehen in der "…" Nr. … an. Diesbezüglich habe die Beklagte aber bereits mit Schreiben vom 11.11.2010 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben (Anlage K 35), die der Kläger zu 2) auch angenommen habe (K 33). Hierdurch sei die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Wortberichterstattung und in der Folge auch die Gefahr einer erneuten Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildes im Zusammenhang hiermit - vor Rechtshängigkeit des Unterlassungsantrags - entfallen.

Die Beklagte und der Kläger zu 2) bekämpfen das Urteil mit jeweils form- und fristgerecht eingelegter Berufung.

Die Beklagte trägt vor, das Landgericht habe dem Kläger zu 2) zu Unrecht den Richtigstellungsanspruch zuerkannt. Zwar sei zuzugeben, dass für den Richtigstellungsanspruch - soweit man auf den flüchtigen Kioskleser abstelle - auf die Aufmachung der Titelseite abzustellen sei. Das Landgericht habe aber verkannt, dass weder auf dem Titelblatt noch im Heftinneren richtigstellungsfähige Tatsachenbehauptungen veröffentlicht worden seien. Bei den auf der Titelseite formulierten Fragen handele es sich nicht um rhetorische Fragen, sondern um offene Fragen, die wie Werturteile zu behandeln seien. Die vom Landgericht vorgenommene Einordnung als "unechte" Fragen würde voraussetzen, dass die Antwort in den beiden Fragesätzen durch sie (Beklagte) praktisch schon vorgegeben werde, was ersichtlich nicht der Fall sei.

Da sie zulässige - weil durch die Interviews der Kläger veranlasste - Fragestellungen veröffentlicht habe, seien hinsichtlich der Veröffentlichung in "…" Nr. … auch keine Rechtsverfolgungskosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Unterlassungs- und Richtigstellungsanspruches geltend gemacht worden seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage auch zu Ziffer 11. und zu Ziffer I. insoweit abzuweisen, als die Klägerin einen über € 733,52 hinausgehenden und der Kläger einen über € 295,72 hinausgehenden Zahlungsanspruch geltend machen,

die Berufung des Klägers zu 2. zurückzuweisen.

Der Kläger zu 2) beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte auch zu verurteilen,

  1. an den Kläger zu 2) eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit, zu zahlen;

  2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit Wortberichterstattung über einen unerfüllten Kinderwunsch der Klägerin zu 1), der bald zu einer "Zerreißprobe" für die Beziehung der Kläger werden könnte, wie in der "…" Nr. … geschehen, das folgende Foto zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen:

Beide Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er trägt vor, die durch die einzelnen Artikel bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzungen rechtfertigten die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Die Berichterstattung betreffe private und sogar intime Umstände seines Privatlebens, so dass sich die Schwere der Rechtsverletzung schon daraus ergebe, dass ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gelte. Zudem beeinträchtigten die Spekulationen ("Liebt er zwei Frauen?") ihn noch schwerer als einfache Tatsachenbehauptungen, die viel leichter zu widerlegen und zu unterbinden und richtigzustellen seien. Die Beklagte habe darüber hinaus konkret zumindest den Verdacht in den Raum gestellt, er liebe neben der Klägerin zu 1) eine weitere Frau. Auch und gerade ergebe sich der Entschädigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Hartnäckigkeit wiederholter Persönlichkeitsrechtsverletzungen. In den vorgetragenen Artikeln habe die Beklagte mehrfach sein Recht am eigenen Bild verletzt, indem sie u.a. Fotos, die anlässlich weniger öffentlicher Veranstaltungen entstanden seien, für eine Berichterstattung über private und überwiegend erfundene Umstände verwendet habe. Neben den Bildrechtsverletzungen habe die Beklagte wiederholt durch rechtswidrige Wortberichterstattung sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie habe vorausgegangene rechtliche Beanstandungen vorsätzlich missachtet und besonders hartnäckig die Verbindung zwischen Fotomontage und Spekulationen bzw. Unwahrheiten über private Umstände fortgesetzt. Zu Unrecht habe das Landgericht das Vorliegen hartnäckiger Rechtsverletzungen damit verneint, dass nur die Rechtsverletzung aus dem Heft … nach der vom Kläger erstrittenen einstweiligen Verfügung datiert habe. Für die Feststellung einer hartnäckigen wiederholten Rechtsverletzung sei nicht erforderlich, dass die Rechtswidrigkeit der ersten Veröffentlichung zum Zeitpunkt der Folgeveröffentlichungen bereits gerichtlich festgestellt sei. Im Übrigen habe die Kammer die nach Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgten Artikel in den Ausgaben Nrn. …, …, … und … nicht zutreffend berücksichtigt

Zu Unrecht habe das Landgericht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bezüglich der Fotoveröffentlichung verneint. Die von der Kammer verneinte Wiederholungsgefahr liege vor. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten (Anlage K 35) umfasse gerade nicht die gesamte in Nr. … veröffentlichte Berichterstattung über einen unerfüllten Kinderwunsch der Klägerin zu 1), sondern ausschließlich die auf Titelblatt und im Innenteil veröffentlichten Überschriften.

Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet. Der geltend gemachte Richtigstellungsanspruch steht dem Kläger zu 2) nicht zu. Ersatz der diesen Anspruch betreffenden Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger zu 2) ebenfalls nicht verlangen. Unbegründet ist die Berufung der Beklagten, soweit sie die Zuerkennung der Rechtsverfolgungskosten wegen des Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Veröffentlichung in "…" Nr. … beanstandet.

Die zulässige Berufung des Klägers zu 2) ist unbegründet. Auch nach Auffassung des Senats stehen dem Kläger zu 2) kein Anspruch auf Zahlung von Geldentschädigung und kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des auf der Titelseite von "…" Nr. … veröffentlichten Fotos zu.

1. Die Beklagte beanstandet zu Recht die Verurteilung zur Veröffentlichung der Richtigstellung. Einem Richtigstellungsanspruch sind nach ständiger Rechtsprechung nur Tatsachenbehauptungen zugänglich (vgl. nur Gamer in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 13 Rn 13). Die von der Beklagten auf der Titelseite veröffentlichten Sätze (… - Liebe zu dritt? Muss sie ihren Freund … mit einer anderen teilen?) enthalten keine richtigstellungsfähige Tatsachenbehauptung. Die Sätze sind vielmehr als echte Fragen zu qualifizieren und damit keiner Richtigstellung zugänglich.

Dem Kläger zu 2) ist einzuräumen, dass vor allem bei Fragen zum Verhalten einer Person die Äußerungskategorien "Frage" und "Verdacht" eng beieinanderliegen, weshalb auch in der Veröffentlichung einer echten Frage die Äußerung eines Verdachts liegen kann. In dem Aufwerfen einer Frage steckt regelmäßig die Aussage, dass etwas tatsächlich so sein könnte und dass Umstände existieren, die Anlass zur Fragestellung geben. Dieses hat zwar zur Folge, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Berichterstattung, bei der in der Verbreitung einer echten Frage die Äußerung eines Verdachts liegt, die Grundsätze zur Zulässigkeit der Verbreitung von Verdachtsäußerungen zugrunde zu legen sind (vgl. die in AfP 2008, 404 und AfP 2009, 149 veröffentlichten Entscheidungen des Senats sowie HansOLG Hamburg, 3. Zivilsenat, AfP 1995, 517). Dieses bedeutet aber nicht, dass in derartigen Fällen auch ein Berichtigungsanspruch besteht. Zwar mag bei unzutreffenden Verdachtsäußerungen grundsätzlich ein Berichtigungsanspruch in Betracht kommen (so HansOLG Hamburg NJW-RR 1988, 736, 737 sowie Urteil des Senats v. 23.03.2007, 7 U 88/06; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn, 274), Dieses gilt aber nicht, wenn die Verdachtsäußerung in Form einer echten Frage erfolgt.

Fragen sind nicht als Tatsachenbehauptung einzuordnen, sondern bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1992, 1442, 1443) eine eigene semantische Kategorie. Sie machen keine Aussage, sondern sind auf eine Antwort gerichtet, die in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen kann. Bei der Kategorie "Fragen" sind wiederum zwei Untergruppen zu unterscheiden, nämlich die "echten" - tatsächlich auf eine Antwort durch einen Dritten gerichteten - Fragen und die gemeinhin als "rhetorisch" bezeichneten Fragen. Letztere werden nicht um einer - inhaltlich noch nicht feststehenden - Antwort willen geäußert, bilden vielmehr selbst die Aussage, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellt (vgl. LG Offenburg NJW-RR 2001, 1052). Nur die rhetorischen Fragen sind, soweit sie Aussagen enthalten, die als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren sind, rechtlich wie eine Tatsachenbehauptung zu behandeln und damit einem Berichtigungsanspruch zugänglich (vgl. BGH NJW 2004, 1034).

Die von der Beklagten auf der Titelseite veröffentlichte Fragestellung (… - Liebe zu dritt? Muss sie ihren Freund … mit einer anderen teilen?) ist inhaltlich keine bloß rhetorische Frage. Dabei ist nicht entscheidend, wie das Landgericht gemeint hat, dass die Beklagte mit der Äußerung nicht bezweckt hat, vom Leser oder einem Dritten eine Antwort zu erhalten, ob der Kläger zu 2) eine weitere Liebesbeziehung habe. Derartige Leserbefragungen sind bei Presseäußerungen nicht die einzige Form echter Fragen. Diese können üblicherweise ebenso darin bestehen, an den Leser eine Frage weiterzugeben und so den Leser an der Fragestellung zu beteiligen (HansOLG Hamburg AfP 1995, 517). Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend gegeben. Die Fragen sind als solche ohne weiteres für verschiedene Antworten offen. Sie lassen sich bejahend, verneinend und auch dahingehend beantworten, dass noch nichts gewiss sei. Dementsprechend hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem vergleichbaren Fall (AfP 1995, 517) die Titelblattzeile "Prinzessin Caroline Neues Mutterglück?" als echte Frage eingestuft.

2. Da der Richtigstellungsanspruch insgesamt - hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Berichtigungsansprüche kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden - zu verneinen ist, hat die Berufung der Beklagten außerdem Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung diesbezüglicher Rechtsverfolgungskosten wehrt.

Soweit sie die Zuerkennung der Rechtsverfolgungskosten wegen des Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Veröffentlichung in "…" Nr. … beanstandet, ist die Berufung hingegen unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass - wie aus dem Artikel im Innenteil deutlich wird - es sich bei den von der Beklagten aufgeworfenen Fragen um eine bloße Spekulation handelt, deren tatsächliche Grundlage sich darin erschöpft, dass der Kläger zu 2) Zeit mit der Mutter seines Kindes verbringt. Die Veröffentlichung der Frage bzw. der Spekulation verletzt, da kein die Veröffentlichung rechtfertigender Anlass vorliegt, das Persönlichkeitsrecht der Kläger. Dem Landgericht ist mithin darin zu folgen, dass die Kläger Ersatz der für die Verfolgung des Unterlassungsanspruchs entstandenen Kosten verlangen können.

Neben den vom Landgericht im Zusammenhang mit der Berichterstattung in "…" Nr. … zuerkannten Rechtsverfolgungskosten von insgesamt € 1.467,03, die die Beklagte nicht beanstandet, können die Kläger mithin für die im Zusammenhang mit der Berichterstattung in "…" Nr. … entstandenen Rechtsverfolgungskosten Ersatz in Höhe von € 1.741,20 (1,6-Gebühr nach einem Wert von € 40.000,-- zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) verlangen. Von dem Gesamtbetrag von € 3.208,23 entfallen auf jeden der Kläger entsprechend ihrer Beteiligung jeweils € 1.604,11, wobei sich der Kläger zu 2) - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - einen Betrag von € 437,80 anrechnen lassen muss. Mithin kann der Kläger zu 2. Schadensersatz in Höhe von € 1.166,31 verlangen. Da die Klägerin zu 1) das Urteil des Landgerichts nicht angefochten hat, verbleibt es bei dem ihr zuerkannten Betrag von € 1.310,52.

3. Dem Kläger zu 2) steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht zu. Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die vollen Umfangs verwiesen wird, zu Recht entschieden hat, verletzt die beanstandete Berichterstattung den Kläger zu 2) nicht so schwer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dass die Zahlung einer Geldentschädigung gerechtfertigt wäre.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die durch die einzelnen Artikel bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht so schwer wiegen, dass sie entweder für sich genommen oder bei einer Gesamtbetrachtung ein unabweisbares Bedürfnis nach einer Geldentschädigung begründen. Die Beklagte hat zwar mehrfach rechtswidrig ohne Anlass unwahre Trennungsgerüchte über die Kläger veröffentlicht und damit das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) verletzt. Die Rechtsverletzungen weisen aber, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht die Intensität auf, die für einen Geldentschädigungsanspruch erforderlich ist. Zwar kommt ein Geldentschädigungsanspruch nicht nur bei unwahren ehrenrührigen Behauptungen, sondern auch bei einer unzutreffenden Berichterstattung über zentrale biographische Daten, wie z.B. die Trennung vom Lebenspartner und die Behauptung einer neuen Beziehung, sowie bei unwahren Behauptungen über Beziehungskrisen in Frage. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass in der Berichterstattung der Beklagten diesbezüglich keine feststehenden Tatsachen, sondern nur derartige Gerüchte behauptet bzw. verbreitet werden. Diese Gerüchte untermauert die Beklagte - wie z.B. in den Ausgaben Nrn. … und … - entweder in keiner Weise oder sie legt - wie in der Ausgabe Nr. … - die wenig tragfähige Grundlage dieser Spekulation offen, die letztlich nur in dem vom Kläger zu 2) selbst mitgeteilten Umstand besteht, dass er wegen der gemeinsamen Tochter weiterhin Kontakt zu seiner früheren Freundin hält. Lediglich der sog. Titelblattleser der Ausgabe Nr. … erfährt nicht, was die Beklagte veranlasst hat, die auf der Titelseite veröffentlichte Frage nach einer Liebesbeziehung des Klägers zu 2) zu stellen. Die Berichte in den Heften Nrn. …, … und … knüpfen jeweils an Interviewäußerungen der Kläger an, die diese gegenüber der Boulevardpresse gemacht hatten. Auch wenn die Kläger die Interviews gaben, um den Gerüchten öffentlich entgegenzutreten, haben sie gleichwohl durch die Interviewaussagen ihre Beziehung in nicht unerheblichem Maße der Öffentlichkeit präsentiert und damit selbst ein allgemeines Interesse an ihren privaten Verhältnissen geweckt. Dieser Umstand ist bei der Würdigung der Schwere der Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht zu beachten. In den Beiträgen in den Heften Nrn. …, … und … spekuliert die Beklagte für den Leser erkennbar ohne tragfähige Grundlage über Eifersucht des Klägers zu 2), Eifersucht der Klägerin zu 1) sowie einem unerfüllten Kinderwunsch der Klägerin zu 1) und die möglichen Auswirkungen auf die Beziehung der Kläger. Auch wenn es sich teilweise um rechtswidrige Äußerungen handeln dürfte, so weisen auch diese nicht die erforderliche Schwere auf, um für sich genommen oder bei einer Gesamtschau einen Geldentschädigungsanspruch zu rechtfertigen.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die ergänzend verwiesen wird, hat das Landgericht den Geldentschädigungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Hartnäckigkeit wiederholter Persönlichkeitsrechtsverletzungen verneint. Die vom Kläger zu 2) angegriffenen Veröffentlichungen betreffen in erster Linie die Wortberichterstattung, während Beanstandungen von Fotos jeweils nur im Zusammenhang mit dem beanstandeten Text geltend gemacht wurden. Die verwendeten Bilder sind nicht unter Verletzung der Privatsphäre entstanden; unstreitig handelt es sich um Fotos, die bei öffentlichen Veranstaltungen aufgenommen wurden. Vielmehr leitet sich die Rechtswidrigkeit der Bildveröffentlichungen, soweit diese zu bejahen ist, jeweils lediglich aus der Rechtswidrigkeit des jeweiligen Textes ab. Die Rechtsprechung des BGH (NJW 1996, 985 ff.), die sich auf fortgesetzte Bildrechtsverletzungen gegenüber minderjährigen Kindern bezog, ist indessen, wie der Senat mehrfach entschieden hat (ZUM 2009, 234; ZUM 2010, 976) auf den Bereich rechtswidriger Wortberichterstattungen nicht zu übertragen. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass der BGH in seiner neueren Rechtsprechung zum Bildrecht verlangt, dass der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, also insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (BGH ZUM 2010, 701). Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mag zwar dazu führen, dass auch in Fällen von Bildrechtsverletzungen die Zuerkennung einer Geldentschädigung unter dem "Hartnäckigkeitsgesichtspunkt" nur noch selten in Betracht kommt, da die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung stets im jeweiligen Kontext zu betrachten und deshalb vielfach mangels gleichartiger Verletzungen kein "hartnäckiges" Verhalten festzustellen sein wird. Sie gibt aber keine Veranlassung, den "Hartnäckigkeitsgedanken" auch auf den Bereich rechtswidriger Wortberichterstattungen auszudehnen.

4. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht den vom Kläger zu 2) geltend gemachten Unterlassungsanspruch bezüglich des auf der Titelseite von "…" Nr. … veröffentlichten Fotos verneint. Der Kläger zu 2) greift die Fotoveröffentlichung nur im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung über einen unerfüllten Kinderwunsch der Klägerin zu 1) wie geschehen in der "…" Nr. … an. Diesbezüglich hat die Beklagte aber bereits mit Schreiben vom 11.11.2010 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben (Anlage K 35), die der Kläger zu 2) auch angenommen hat (K 33). Hierdurch ist die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Wortberichterstattung und in der Folge auch die Gefahr einer erneuten Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildes im Zusammenhang hiermit - vor Rechtshängigkeit des Unterlassungsantrags - entfallen. Soweit der Kläger zu 2) geltend macht, die Verpflichtungserklärung umfasse nicht die gesamte in der Ausgabe Nr. … veröffentlichte Berichterstattung über einen unerfüllten Kinderwunsch der Klägerin zu 1), ist dem entgegen zu halten, dass das beanstandete Foto nur auf der Titelseite rechtswidrig veröffentlicht worden ist, und zwar im Hinblick auf die dortige von der Verpflichtungserklärung umfasste Wortberichterstattung. Im Zusammenhang mit Äußerungen, die im Artikel im Innenteil enthalten sind, bestünde selbst dann kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Fotos, wenn das Foto ebenfalls im Innenteil veröffentlicht worden wäre. Der Artikel im Innenteil enthält nämlich ohne Zweifel auch zulässige Äußerungen, z.B. über das Kennenlernen der Kläger und ihr Zusammenleben, die in zulässiger Weise mit dem auf dem Titelblatt abgedruckten Portraitfoto des Klägers zu 2) hätten illustriert werden können. In einem solchen Fall, d.h., dass ein Artikel teilweise zulässige und teilweise unzulässige Wortberichterstattung enthält und das Foto auch die zulässige Wortberichterstattung illustriert, kommt ein Verbot des Fotos im Zusammenhang mit den unzulässigen Textpassagen nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2010, 3025).

5. Auch das weitere Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu anderer Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91 a, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.


Meyer
Lemcke
Weyhe

Rechtsgebiete

Presserecht