LAG München bestätigt den Status von Marktforschungsinterviewern als freie Mitarbeiter

Gericht

LAG München


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

08. 08. 2012


Aktenzeichen

11 Sa 339/12


Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 28.02.2012 (Az.: 17 Ca 7114/11) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und dessen Beendigung sowie über restliche Vergütungsansprüche des Klägers.

Die Beklagte ist ein Markt- und Sozialforschungsinstitut, das u.a. auf dem Flughafen in München Fluggastbefragungen durchführen lässt.

Der Kläger war im Zeitraum vom Sommer 2010 bis Frühjahr 2011 bei der Beklagten als Interviewer tätig. Der Kläger hatte sich auf eine Internet-Annonce beworben, mittels derer die Beklagte Interviewer für Face to Face-Befragungen (auf Flughafen und Inhome) gesucht hatte. Zwischen den Parteien kam zumindest eine Einigung dahingehend zustande, dass der Kläger als Interviewer auf dem Flughafen München tätig sein sollte. Damit der Kläger den Sicherheitsbereich des Flughafens betreten durfte, musste die Beklagte beim Flughafenbetreiber einen Antrag auf Zutrittsberechtigung stellen, damit der Kläger einen Ausweis erhielt. Die Antragstellung erfolgte auf einem Formular (vgl. Bl. 164 d. A.), das mit der Überschrift "vom Arbeitgeber des Antragstellers auszufüllen" überschrieben war. In der Unterschriftszeile sind im Vordruck der "Stempel des Arbeitgebers" sowie "Datum/Unterschrift des Arbeitgebers" vorgesehen. Das Antragsformular trägt das Datum 15.05.2010.

Der Kläger erhielt im Hinblick auf die Bezahlung seiner Tätigkeit von der Beklagten eine Übersicht (vgl. Bl. 69 d. A), in der die Honorare aufgelistet waren. Darin waren für Honorar-Typ 1 pro Tätigkeitsstunde eine Vergütung in Höhe von € 9,55, für Honorar-Typ 2 pro halber Tätigkeitsstunde i. H. v. € 4,78, für Honorar-Typ 3 pro Tätigkeitsstunde i. H. v. € 8,55 und für Honorar-Typ 4 pro halber Tätigkeitsstunde i. H. v. € 4,28 vorgesehen. Des Weiteren gab es Sätze für Früh- bzw. Spätzusatzhonorar, für Sonn- u. Feiertagszusatzhonorar, für Nachtzusatzhonorar sowie eine Kilometerpauschale und Fahrtkostenersatzregelungen.

Im gesamten Beschäftigungszeitraum erhielt der Kläger Vergütungen von insgesamt € 1.967,61. Insoweit existieren Abrechnungen (vgl. Bl. 70 ff. d. A), die je nach Honorar-Typ und Früh-/Spätzuschlag sowie Nacht-/Sonn-/Feiertagszuschlag Zahlungen ausweisen. Die Abrechnungen beginnen für erbrachte Leistungen ab dem Zeitraum 20.07.2010 und erfassen erbrachte Leistungen bis zum 13.03.2011.

Der Kläger absolvierte auch eine Einführungsveranstaltung.

Die Zusammenarbeit der Parteien wurde so abgewickelt, dass der Kläger von der Beklagten vor dem jeweiligen Monat Zeitbugdet-Übersichten (vgl. Bl. 50 d. A) erhielt, in denen die jeweiligen Tage und Schichten der Fahrgastbefragungen eingetragen waren. Hinter dem jeweiligen Tag war ein Feld zum Ankreuzen vorgesehen. Der Kläger konnte hier ankreuzen, ob er die jeweilige Schicht arbeiten konnte. Zum Teil konnte er auch ankreuzen, ob er früher anfangen könnte oder abends länger bleiben könnte. Nach Abgabe dieser angekreuzten Zeitbudget-Belege erfolgte dann eine Zeiteinteilung im Rahmen eines Dienstplanes für den folgenden Monat. Der Kläger hat zum Teil auch per E-Mail einzelne eingeteilte Termine abgesagt.

Des Weiteren existiert eine "Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Interviewern als freie Mitarbeiter" (vgl. Bl. 179 ff. d. A), die zumindest der Kläger unterzeichnet hat. Seine Unterzeichnung trägt das Datum 15.07.2010. Diese Rahmenvereinbarung hat folgenden Inhalt:

„1. Gegenstand der Vereinbarung

Der Vertragspartner wird für das Institut als Interviewer tätigt.

Diese Vereinbarung ist nach den Grundsätzen formuliert und gestaltet, die eingehalten werden müssen, damit ein freies Mitarbeiterverhältnis besteht, für das keine Sozialversicherungspflicht und keine Lohnsteuerpflicht besteht.

Rechtserheblich ist, dass die Vereinbarung auch praktisch so gehandhabt wird, wie sie nachfolgend schriftlich fixiert ist.

Im Hinblick auf die Abgrenzungsprobleme zwischen freier Mitarbeit und einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und um eine möglichst große Rechtssicherheit zu erzielen, geht diese Vereinbarung, anders als sonst bei Vertragsgestaltungen üblich, im besonderen Maße auf die Kriterien ein, die für eine Abgrenzung der Selbständigkeit von der abhängigen Beschäftigung (die lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist) rechtserheblich sind.

Diese Vereinbarung betont die Kriterien, die nach der Rechtsprechung vorliegen müssen, damit der Interviewer die Selbständigkeit zuerkannt bekommt.

2. Rechtsform der Zusammenarbeit

Der Interviewer ist als freier Mitarbeiter, ohne auch nur scheinselbständig zu sein, für das Institut im Rahmen dieser Vereinbarung tätig. Die Bestimmungen über den Werkvertrag finden kraft Gesetz Anwendung.

3. Bestimmungen zur Freiheit des Interviewers

3.1. Der Interviewer ist frei und ungebunden, soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt. Dies bedeutet konkretisiert vor allem:

3.2. Der Interviewer darf bestimmen, ob er wegen der Erteilung von Aufträgen von sich aus auf das Institut zugehen will, oder ob sich auch das Institut zu Einzelaufträgen an den Interviewer wenden soll. Auch wenn das Institut sich an den Interviewer wenden soll, steht es dem Interviewer frei, Aufträge beliebig abzulehnen.

Das Institut erteilt Einzelaufträge. Diese Einzelaufträge kann der Interviewer, wie beschrieben, beliebig annehmen oder ablehnen.

3.3. Der Interviewer muss sich nicht für die Annahme von Aufträgen bereithalten. Es gibt keine Einsatzpläne, in denen im vorhinein Einsätze des Interviewers festgelegt werden.

3.4. Dem Interviewer ist es auch sonst freigestellt, wann er tätig werden will. Der Interviewer kann während der Öffnungszeiten kommen und gehen wann er will. Kernarbeitszeiten, zu denen ein Interviewer anwesend sein muss, gibt es nicht. Anders verhält es sich nur, dies sind jedoch seltene Ausnahmefälle, wenn der Interviewer für den Einzelfall aufgrund der Natur der Sache mit dem Institut etwas anders vereinbart.

Das Institut ist verpflichtet, darauf zu achten, dass sich keine Regelmäßigkeit ergibt, von der aus auf eine Unselbständigkeit des Interviewers geschlossen werden kann.

3.5. Der Interviewer kann den Ort, an dem er arbeitet, frei wählen, soweit sich nicht daraus etwas anderes ergibt, dass nach den Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung bei der Auswahl der zu befragenden Personen bestimmte Grundsätze eingehalten werden müssen. …

Der Interviewer muss den Auftrag nur dann in eigener Person ausfahren, wenn die Natur der Sache - z. B. die notwendige Schulung - es verlangt.

3.6 Der Interviewer darf und soll für andere Unternehmen tätig werden. Auch eine Tätigkeit für andere Institute ist erlaubt.

Der Interviewer ist auch insoweit frei. Er muss nur bei den Tätigkeiten für weitere Institute und andere Unternehmen die sich aus der Natur der Sache ergebenden Grenzen beachten.

4. Vergütung

Die Vergütung ist erfolgsabhängig.

Einzelheiten der Vergütung werden mit dem Inhalt des jeweiligen Einzelauftrags näher vereinbart.

Nach März 2011 erfolgten keine Tätigkeiten des Klägers mehr für die Beklagte als Interviewer.

Unter dem 30.05.2011 erhielt der Kläger ein Schreiben der Beklagten mit dem Betreff "Kündigung der Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit vom 01.07.2010". In dem Schreiben kündigte die Beklagte die mit dem Kläger am 01.07.2010 getroffene Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit in der freien Mitarbeit fristgemäß zum 30.06.2011 (vgl. Bl. 49 d. A.).

Der Kläger hat zunächst mit Schreiben vom 18.06.2011, beim Arbeitsgericht München am 19.06.2011 eingegangen, Klage mit folgendem Inhalt eingereicht:

"Klagegegenstand:

Das seit dem 15.05.2010 zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehende Beschäftigungsverhältnis als Flughafen-Interviewer, sowie Forderungen hieraus, die noch nicht bezahlt sind. In der mündlichen Verhandlung werde ich zunächst folgende Anträge stellen:

  1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit 15.05.2010 ein abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.

  2. Es wird festgestellt, dass dieses abhängige Beschäftigungsverhältnis weiterhin fortbesteht.

  3. Es wird festgestellt, dass eine etwaige beklagtenseits behauptete Kündigung dieses abhängigen Beschäftigungsverhältnisses unwirksam bzw. unstatthaft ist.

  4. Höchst vorsorglich wird einer seitens der Beklagten ggfs. behaupteten Kündigung meines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten voll widersprochen, bzw. eine solche möglicherweise behauptete Kündigung wird voll bestritten.

  5. … ".

Mit Schriftsatz vom 09.08.2011, beim Arbeitsgericht München eingegangen am 10.08.2011, ließ der Kläger über seinen zwischenzeitlich bestellten Prozessbevollmächtigen u. a. beantragen:

" 1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 30.05.2011 das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.06.2011 beendet hat, sondern unverändert fortbesteht" .

Der Kläger begehrte, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, erstinstanzlich vor allem die Feststellung, dass zwischen den Arbeitsparteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und dieses durch die Kündigung vom 30.05.2011 nicht beendet worden sei.

Darüber hinaus machte der Kläger ausstehend Vergütungsansprüche in Höhe von erstinstanzlich € 35.267,39 geltend.

Der Kläger war erstinstanzlich der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Der Kläger war dabei der Auffassung, dass das Schreiben vom 30.05.2011 alleine die Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien gekündigt habe. Diese Rahmenvereinbarung habe sich aber lediglich auf eine Interviewertätigkeit bezogen, die in Privathaushalten hätte durchgeführt werden sollen. Eine solche Interviewertätigkeit habe der Kläger aber nicht ausgeübt, da sie für ihn ohne Interesse gewesen sei. Rechtlich selbständig daneben habe die Tätigkeit als Interviewer auf dem Flughafen bestanden. Diesbezüglich habe auch ein Arbeitsverhältnis bestanden, wie aus dem Formular ersichtlich sei, in dem die Beklagte für den Kläger die Zutrittsberechtigung zum Flughafen beantragt hatte. Darin sei die Beklagte als Arbeitgeber ausgewiesen. Nachdem die Kündigung explizit nur die Rahmenvereinbarung umfasst habe, bestehe das Arbeitsverhältnis jedenfalls noch fort. Jedenfalls habe der Kläger auch rechtzeitig Klage gegen die ausgesprochene Kündigung erhoben zumindest in Form einer zulässigen allgemeinen Feststellungsklage. Diese allgemeine Feststellungsklage sei auch ausreichend gewesen, da hierdurch für den Arbeitgeber ersichtlich gewesen sei, dass sich der Kläger gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzen wolle. Der Kläger habe dann auch noch rechtzeitig vor Schluss der ersten Instanz den punktuellen Klageantrag gestellt. Der Kläger sei auch als Arbeitnehmer auch deswegen anzusehen, weil die Zutrittsberechtigungen zum Flughafen unterschiedlich für Gewerbetreibende und für Arbeitnehmer ausgestellt würden. Hätte es sich bei dem Kläger um einen selbstständigen freien Mitarbeiter gehandelt, hätte eine andere Zutrittsberechtigung beantragt werden müssen. Im Rahmen der Einführungsveranstaltung sei dem Kläger auch mitgeteilt worden, dass er pro Befragung eine Vergütung von € 8,55 erhalte und die Arbeitszeit in der Regel in Schichten aufgeteilt sei. Innerhalb dieser Schichten von 6 bis 7 Stunden könnten pro Stunde Befragungen von 2 bis 4 Personen durchgeführt werden. Der Kläger habe demgemäß einen Dienstplan erhalten, im Rahmen dessen er die Befragungen durchzuführen hatte. Dabei sei er angewiesen worden, welche Befragungen er in welchen Bereichen durchzuführen habe. Entsprechend diesen Vorgaben habe der Kläger die Befragungen durchgeführt und die hieraus resultierenden Ergebnisse an die Beklagte weitergegeben. Nachdem der Kläger ab Mitte März 2011 auf dem Dienstplan nicht mehr eingeteilt worden sei, habe der Kläger ausdrücklich seine Arbeitsleistung angeboten und die noch nicht bezahlte aufgelaufene Vergütung verlangt. Eine weitere Beschäftigung habe die Beklagte jedoch abgelehnt. Der Kläger habe auch nachvollziehbare Abrechnungen nicht erhalten. Die vom Kläger erbrachten Leistungen seien nicht hinreichend vergütet worden, da der Kläger z. B. im Monat August 2010 durchschnittlich 350 Personen befragt habe.

Der Kläger beantragte erstinstanzlich (soweit für die Berufung von Bedeutung):

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch eine mögliche Kündigung noch durch die Kündigung vom 30.05.2011 zum 30.06.2011 beendet wurde.

  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht.

  3. Die Beklagte wird zur Zahlung von € 35.267,39 nebst 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung verurteilt.

Die Beklagte beantragt erstinstanzlich:

Klageabweisung.

Die Beklagte war erstinstanzlich der Auffassung, dass der Kläger jedenfalls nicht als Arbeitnehmer beschäftigt worden sei, sondern als freier Mitarbeiter. Soweit habe der Kläger selbst bestimmt, ob und in welchem Umfang er Tätigkeiten ausüben wollte. Dabei sei Grundlage der Beschäftigung des Klägers als Fluggast-Befrager die „Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Interviewern als freier Mitarbeiter“ gewesen, die der Kläger auch unterzeichnet habe. Diese Rahmenvereinbarung habe sich auch nicht auf eine Tätigkeit als Interviewer in Privathaushalten bezogen. Entsprechende Tätigkeiten habe die Beklagte im Bereich München überhaupt nicht durchgeführt. Für die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe oder nicht, sei die tatsächliche Durchführung des Rechtsverhältnisses maßgeblich. Daher komme es auch nicht auf den Inhalt des Formblattes, mit dem der Zugangsausweis beantragt worden sei, an. Insoweit hätte ein anderes Formblatt nicht zur Verfügung gestanden. Die Erklärung gegenüber dem Kläger, dass er Arbeitnehmer sei, sei jedenfalls nicht erfolgt. Dem Kläger sei auch nicht mitgeteilt worden, dass er pro Befragung ein Entgelt von € 8,55 erhalte, sondern vielmehr sei ihm die Vergütung nach jeweiligem Honorar-Typ mitgeteilt worden. Entsprechend sei auch abgerechnet worden. Der Kläger habe seine Arbeitsleistung auch nicht über das abgerechnete Maß hinaus angeboten. Der Kläger habe im gesamten Zeitraum insgesamt 223 Interviews geführt. Diese seien auch abgerechnet und bezahlt worden. Restliche Forderungen bestünden nicht mehr. Die Berechnung der eingeklagten Forderung sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe der Kläger auch gegen die Kündigung nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben. Denn im Rahmen der Klageerhebung vom 18.06.2011 sei die Kündigung vom 30.05.2011 nicht ausdrücklich angegriffen worden. Soweit sei auch die allgemeine Feststellungsklage nicht ausreichend gewesen.

Das Arbeitsgericht München hat mit dem angefochtenen Endurteil vom 28.02.2011 die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Klage zum Teil unzulässig sei, da der Angriff auf eine "mögliche" Kündigung nicht möglich sei. Diesbezüglich bestehe kein hinreichendes Feststellungsinteresse. Die im Übrigen zulässige Klage sei nicht begründet, da der Kläger die Kündigung vom 30.05.2011 zumindest nicht rechtzeitig mit der Kündigungsschutzklage angefochten habe. Der Kläger habe zum einen der Kündigungserklärung entnehmen können, dass die Beklagte jedenfalls die gesamte Zusammenarbeit beenden wollte. Bei der Behauptung des Klägers darüber hinaus, die Rahmenvereinbarung habe sich nur auf eine Tätigkeit als Interviewer in Form von Hausbesuchen erstreckt und nur diese Tätigkeit, die der Kläger nie ausgeübt habe, sei gekündigt worden, sei als reine Schutzbehauptung des Klägers anzusehen. Nachdem der Kläger in seiner Klage vom 18.06.2011 sich nicht gegen die bereits bekannte ausdrückliche Kündigung vom 30.05.2011 gewandt habe, sei die Kündigungsschutzklage verspätet erhoben worden. Die Frist des § 4 KSchG sei daher versäumt. Auch der allgemeine Feststellungsantrag könne daran nichts ändern, da ein solcher Antrag nur neben einem punktuellen Kündigungsschutzantrag zulässig sei. Damit sei aber ein etwaiges bestehendes Arbeitsverhältnis in jedem Fall beendet und die Klage daher unbegründet. Die Zahlungsklage hielt das Arbeitsgericht ebenfalls für unbegründet, da nicht substanziiert und schlüssig dargelegt sei, inwieweit die Klageforderung sich errechne.

Gegen dieses dem Kläger am 21.03.2012 zugestellte Endurteil richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 12.04.2012, am 13.04.2012 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen.

Der Kläger begründete die Berufung damit, dass jedenfalls die Frist des § 4 KSchG nicht versäumt sei. Insoweit sei die Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage ausreichend gewesen. Darüber hinaus hätten zwischen den Parteien zwei Vertragsverhältnisse vorgelegen. Zum einen die Beschäftigung als Interviewer auf dem Flughafengelände, zum anderen die Tätigkeit in Form von Face-to-Face Befragungen im Wohnbereich. Dies hätte bereits die Internet-Anzeige der Beklagten deutlich gemacht. Der Kläger habe sich auf beide Tätigkeiten beworben. Insoweit sei die Rahmenvereinbarung, die der Kläger unterzeichnet hatte, nur auf die Befragung in Form von Hausbesuchen bezogen gewesen. Der Kläger habe mit der Tätigkeit als Fluggast-Befrager bereits vor Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung begonnen. Zudem würden die Regelungen der Rahmenvereinbarung nicht mit dem eigenen Vortrag der Beklagten, z. B. im Hinblick auf die Bezahlung nach Stunden, übereinstimmen. Damit habe sich die Kündigung vom 30.05.2011 nur auf die Tätigkeit als Interviewer in Form von Hausbesuchen bezogen. Die daneben bestehende Tätigkeit als Fluggast-Befrager sei nicht gekündigt worden. Die Rahmenvereinbarung sei darüber hinaus auch nie wirksam abgeschlossen worden, da sie allenfalls durch den Kläger alleine unterzeichnet worden sei. Das Datum 01.07.2010 sei von der Beklagten nachträglich eingefügt worden. Bei der Tätigkeit als Fluggastbefrager habe ein Arbeitsverhältnis vorgelegen, was sich schon aus der Beantragung einer Zugangsberechtigung durch die Beklagte als "Arbeitgeber" des Klägers ergeben habe. Schon aus rechtlichen Gründen sei bei den Zugangsberechtigungen zwischen solchen eines Selbstständigen und eines Arbeitnehmers zu unterscheiden. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte fälschlicherweise das Formular verwendet habe. Darüber hinaus sei der Kläger auch als Arbeitnehmer tätig geworden, da er weisungsgebunden gewesen sei und seine Arbeitszeit nicht im Wesentlichen frei bestimmen haben könne. Die Beklagte habe den Kläger nach Mitteilung der Zeitfenster eingeteilt. Im Rahmen dieser Einteilung sei der Kläger auch zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Er habe insoweit seine Arbeitszeit nicht fei einteilen können. Ansonsten habe der Kläger seine Tätigkeit hinsichtlich Ort und Inhalt nicht frei bestimmen können. Darüber hinaus habe der Kläger auch Anspruch auf Vergütung zumindest von restlichen € 19.775,38. Zum einen sei schon nicht ersichtlich, wieso der Kläger für Juni und Juli 2010 keine Vergütungsansprüche haben sollte. Der Kläger habe seine Arbeitsleistung insoweit angeboten. Darüber hinaus seien die Zahlungsansprüche deswegen begründet, weil dem Kläger im Rahmen der Einführungsveranstaltung mitgeteilt worden sei, dass er pro Befragung eine Vergütung von € 8,55 erhalten werde. Im Rahmen der eingeteilten Schichten sei es möglich 2 bis 4 Befragungen pro Stunde durchzuführen. Da die Beklagte für den halben August 61 Stunden abgerechnet habe, sei von einer monatlichen Arbeitszeit von 122 Stunden auszugehen und angesichts von 3 Befragungen pro Stunde und einem Vergütungssatz von € 8,55 pro Befragung von einer Vergütung von € 3.129,30 pro Monat. Jedenfalls sei nach den von der Beklagten vorgelegten Vergütungssätzen von einem Honorarsatz von € 9,55 auszugehen. Beim Kläger habe zumindest auch Abrufarbeit vorgelegen, sodass von monatlich mindestens 43,3 Stunden auszugehen sei und einer monatlichen Vergütung von € 413,52. Unter Berücksichtigung von 11 Monaten, in denen der Kläger diese Vergütung nicht erreicht habe sei abzüglich der erhaltenen Vergütung letztlich noch ein Betrag von € 3.095,03 offen. Soweit eine wirksame Vergütungsvereinbarung nicht abgeschlossen worden sei, sei von der üblichen Vergütung auszugehen, welche etwa bei Befragungen im Zuge des Zensus 2011 mit einem Stundenlohn von € 17,00 anzusetzen sei. Unter Berücksichtigung der Abrufarbeitszeit ergebe sich demgemäß für 12 Monate und unter Abzug des bezahlten Betrages von € 1.967,61 ein noch offener Betrag von € 6.865,59. An sich sei aber von den zugesagten mindestens 3 Interviews pro Stunde auszugehen und dem Vergütungssatz von € 8,55 pro Befragung. Somit ergebe sich letztlich für 12 Monate ein Betrag von € 13.336,92 bei 43,3 Stunden Abrufarbeit pro Monat und abzüglich des bezahlten Betrages noch ein Restbetrag von € 11.369,36. Tatsächlich sei aber zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass zwischen 6 und 7 Stunden im Schnitt an 2 Tagen pro Woche gearbeitet würde. Somit ergebe sich eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 70,63 Stunden. Unter Ansetzung von mindestens 3 Interviews pro Stunde zu je € 8,55 ergebe sich damit ein monatlicher Vergütungsanspruch von € 1.811,92, mithin für den Zeitraum von August 2010 bis Juli 2011 für 12 Monate insgesamt ein Betrag von € 21.742,99 abzüglich des bezahlten Betrages somit noch ein Restbetrag von € 19.775,38. Der Kläger habe auch seine Arbeitsleistung immer angeboten und bemängelt, dass er zu wenig eingeteilt worden sei. Des Weiteren habe er auch nach der fehlenden Einteilung ab Mitte März 2011 seine Arbeitsleistung angeboten.

Der Kläger beantragte zuletzt:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 28.02.2012 wird aufgehoben.

  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die ordentliche Kündigung vom 30.05.2011 zum 30.06.2011 beendet wurde, sondern unverändert und unbefristet fortbesteht.

  3. Die Beklagte wird zur Zahlung von € 19.775,38 nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an den Kläger verurteilt.

Die Beklagte beantragte zuletzt:

Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte war der Auffassung, dass der Kläger die Kündigung vom 30.05.2011 schon nicht rechtzeitig angefochten habe, da ihm die Kündigung zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits bekannt gewesen sei, er hiergegen aber keinen Kündigungsschutzantrag gestellt habe. Die allgemeine Feststellungsklage sei insoweit nicht ausreichend. Darüber hinaus sei der Kläger auch kein Arbeitnehmer gewesen. Zum einen habe es bereits keine zwei Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien gegeben. Auch die Durchführung des Vertragsverhältnisses spreche nicht für ein Arbeitsverhältnis, da der Kläger insbesondere seine Arbeitszeit mit der Beklagten frei vereinbaren konnte. Abrufarbeit habe auch nicht vorgelegen. Der Kläger habe seine Arbeitsleistung auch nicht über die abgerechneten Interviews hinaus angeboten. Ein Arbeitsverhältnis könne auch nicht aus dem Antragsformular für die Zugangsberechtigung geschlossen werden. Insoweit habe die Beklagte den Flughafenbetreiber darüber informiert gehabt, dass es sich um freie Mitarbeiter gehandelt habe. Die Zahlungsklage sei auch nicht begründet, da zum einen weder eine Abrufarbeit noch eine Arbeitszeit von 16,5 Stunden pro Woche vereinbart worden sei. Dem Kläger seien auch keine Vergütungssätze von € 8,55 pro Befragung mitgeteilt worden. Darüber hinaus seien Berechnungen nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 12.04.2012, 21.05.2012, 28.06.2012, 11.07.2012 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.07.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.


I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs.1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).


II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Der Feststellungsantrag kann schon deswegen keinen Erfolg haben, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Daher kann auch der Zahlungsantrag, soweit er auf Abrufarbeit gestützt wurde, keinen Erfolg haben. Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen des Annahmeverzuges nicht hinreichend dargelegt.

1. Der Feststellungsantrag, der darauf abzielt, festzustellen, dass ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 30.05.2011 nicht beendet wurde und deswegen das Arbeitsverhältnis fortbestehe, ist unbegründet, da ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich nicht bestanden hat. Insoweit konnte es das Gericht dahingestellt sein lassen, ob die Kündigung vom 30.05.2011 tatsächlich die Tätigkeit des Klägers als Flughafen-Interviewer erfasste, d. h. ob tatsächlich zwei Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien bestanden haben. Denn selbst wenn tatsächlich die Rahmenvereinbarung sich nicht auf die Tätigkeit als Interviewer von Fluggästen bezogen haben sollte, so lag jedenfalls das erforderliche Arbeitsverhältnis nicht vor, dessen Bestehen im Rahmen des Feststellungsantrages mit Voraussetzung ist. Insoweit kam es auch nicht auf die Frage an, ob der Kläger tatsächlich rechtzeitig im Rahmen der Frist des § 4 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben hat. Auch dieses konnte letzten Endes dahingestellt bleiben, weil es an einem Arbeitsverhältnis mangelt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BAG unterscheiden sich das Arbeitsverhältnis und das Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters insbesondere durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und den praktischen Durchführungen des Vertrages zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarungen und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend (vgl. z. B. BAG Urteil v. 20.01.2010 - 5 AZR 106/09). Arbeitnehmer ist hiernach derjenige, der nicht im Wesentlichen seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Selbstständig ist dagegen derjenige, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Insoweit wird auf die Kriterien des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB zurückgegriffen.

b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze lag ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht vor.

aa) Soweit der Kläger darauf Bezug genommen hat, dass er insoweit im Wesentlichen seine Tätigkeit nicht frei gestalten konnte, als er Ort und Inhalt seiner Tätigkeit nicht frei bestimmen konnte, so sind diese Kriterien für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft im vorliegenden Fall nicht hinreichend aussagekräftig. Ob die Weisungsbindung hinsichtlich Ort, Inhalt und Zeit der Leistungserbringung für die Abgrenzung von Arbeitnehmer und freiem Mitarbeiter aussagekräftig ist, richtet sich nach der einzelnen auszuübenden Tätigkeit. Denn die Frage, in welchem Maße der Mitarbeiter aufgrund derartiger Weisungsrechte persönlich abhängig ist, lässt sich nicht abstrakt für alle Beschäftigungen beantworten, sondern hängt vor allem auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (vgl. BAG, Urteil v. 15.03.1978 - 5 AZR 819/76; Beschluss vom 30.10.1991 - 7 ABR 19/91). Vielmehr ist in Form einer umfassenden Würdigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses eine Trennung von aussagekräftigen Umständen von unwesentlichen Äußerlichkeiten vorzunehmen. Dabei können auch im Hinblick auf die üblicherweise wesentlichen Weisungsgegenstände Ort, Zeit und Inhalt diese wiederum für die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses Aussagekraft haben oder weniger Aussagekraft. Dies richtet sich nach der jeweilig auszuübenden Tätigkeit.

bb) Fehlende Aussagekraft haben im vorliegenden Fall insbesondere die Kriterien Ort und Inhalt der Tätigkeit. Aufgrund der Tatsache, dass Fluggäste befragt werden sollten, ist der Ort der Leistungserbringung im vorliegenden Fall nicht aussagekräftig für die Abgrenzung der Arbeitnehmereigenschaft bzw. des Statuses als freier Mitarbeiter. Denn diese Tätigkeit ist zwingend am Flughafen auszuüben. Ebenso wie z. B. etwaige Unterrichtstätigkeiten eines Lehrers nur an der Schule erbringbar sind, kann die hier streitgegenständliche Tätigkeit nur am Flughafen erbracht werden. Daher ist dieses Kriterium des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung für die Abgrenzung des Statuses nicht aussagekräftig. Gleiches gilt auch insoweit für die Vorgaben hinsichtlich der Befragung. Die Beklagte will von den Fluggästen bestimmte Fragen beantwortet haben, um das gewünschte Ergebnis erzielen zu können. Insoweit kann es dem Kläger nicht frei bleiben, irgendwelche Fragen an den Fluggast zu stellen. Die Vorgaben insoweit können ihm genauso wie einem freien Mitarbeiter, der sich zur Erbringung von Fluggast-Befragungen verpflichtet hat, vorgegeben werden. Auch hier bietet sich der Vergleich mit Lehrern an, denen z. B. ein Lehrplan vorgegeben werden darf und nicht völlig freistehen kann, welchen Inhalt sie gegenüber den Schülern vermitteln. Darüber hinausgehende Vorgaben hat der Kläger schon nicht dargelegt.

cc) Letztlich verbleibt es bei dem Punkt der zeitlichen Abhängigkeit und Weisungsbindung zur Abgrenzung des Arbeitnehmer-Statuses. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers durchaus festzustellen, dass der Kläger im Wesentlichen seine Arbeitszeit gestalten konnte. Dies konnte er schon deswegen, weil er vor der Diensteinteilung durch die Beklagte seinerseits frei mitbestimmen konnte, zu welchen Zeiten er in welchem Umfang tätig werden wollte. Dem Kläger war also insoweit völlig freigestellt, in einem Monat an allen angegebenen Tagen oder an überhaupt keinem Tag tätig zu werden. Des Weiteren konnte er auch angeben, in welchem zeitlichen Umfang er etwa an einzelnen Tagen tätig werden wollte. Damit unterscheidet sich aber dieses Rechtsverhältnis deutlich von einem Arbeitsverhältnis, im Rahmen dessen das Weisungsrecht darin besteht, das der Arbeitgeber im Rahmen der getroffenen Vereinbarung gemäß § 106 GewO Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung einseitig festlegt. An einem solchen einseitigen Festlegen der Arbeitszeit fehlt es hier aber gerade. Der Kläger konnte hinsichtlich seiner zeitlichen Einbindung völlig frei mitbestimmen und damit die zeitliche Einbindung selbst gestalten. Dass dann basierend auf den Angaben des Klägers die Beklagte eine Zeiteinteilung vorgenommen hat und der Kläger daran gebunden war, ergibt sich letzen Endes daraus, dass der Kläger durch seine Angaben verbindlich gegenüber der Beklagten seine zu erbringende Leistung angeboten hat. Damit war sie aber nicht etwa der Beklagten als einseitig vorgebbar gestaltet, sondern der Kläger selbst hatte den zeitlichen Umfang festgelegt. Des Weiteren hat der von Seiten der Beklagten vorgelegte E-Mailverkehr sogar ergeben, dass der Kläger auch innerhalb der eingeteilten Dienste noch kurzfristig absagen konnte, ohne hierfür Konsequenzen befürchten zu müssen.
Soweit sich schließlich der Kläger zur Begründung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses auf das Antragsformular zur Zugangsberechtigung berufen hat, so war dies nicht an ihn als Adressat gerichtet, so dass hieraus auch nicht auf eine Arbeitnehmerstellung geschlossen werden konnte. Außerdem war dies das einzige vorliegende Formular. Vor allem kommt es aber auf die Durchführung der Vertragsbeziehung an und nicht auf Bezeichnungen, die noch nicht einmal auf einer für den Kläger bestimmten Urkunde enthalten sind. Die Durchführung spricht aber, wie dargelegt, gegen ein Arbeitsverhältnis.

Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass nach der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses gerade kein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat, weil insbesondere die Arbeitszeit nicht mehr dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterlegen ist.

Damit konnte der Feststellungsantrag des Klägers keinen Erfolg haben, da dieser vorausgesetzt hätte, dass zwischen den Parteien tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Berufung war daher insoweit schon zurückzuweisen.

2. Auch die Zahlungsklage konnte keinen Erfolg haben. Insoweit fehlt es zum einen an einer Anspruchsgrundlage, zum anderen an den Voraussetzungen des Annahmeverzuges.

a) Soweit sich der Kläger auf § 12 TzBfG i. S. d. Abrufarbeit berufen hat, konnte die Klage schon deswegen keinen Erfolg haben, da wie oben dargelegt, ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestanden hat. Dies setzt aber § 12 TzBfG voraus.

b) Ein Zahlungsanspruch, wie er vom Kläger erhoben wurde, kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger etwa hinsichtlich der erbrachten Leistungen nicht die volle vereinbarte Vergütung bezahlt erhalten hat. Insoweit fehlt es bereits an substanziierten Darlegungen des Klägers, wann und in welchem Umfang er in welchen Zeiträumen tatsächlich tätig geworden ist, welche Vergütungsvereinbarung diesbezüglich getroffen wurde, welche Vergütung bezahlt wurde und in wieweit daher noch offene Vergütungsansprüche bestehen. Der Kläger hat zwar insoweit behauptet, dass er im Rahmen einer Einführungsveranstaltung die Mitteilung erhalten hatte, pro Befragung € 8,55 zu erhalten. Er hat aber schon nicht im Einzelnen dargelegt, inwieweit er eine bestimmte Anzahl von Befragungen durchgeführt hat. Die einzige Angabe des Klägers bezieht sich darauf, dass er behauptet hat im August durchschnittlich 350 Befragungen durchgeführt zu haben. Dabei stellt sich schon die Frage, was "durchschnittlich" bedeuten soll. Entscheidend wäre, wie viele Befragungen er tatsächlich durchgeführt hat. Der Kläger hat insoweit über die abgerechneten Befragungen, die die Beklagte angegeben hat, hinaus nicht im Einzelnen dargelegt, wann und in welchem Umfang er letzten Endes eine bestimmte Anzahl von Befragungen durchgeführt hat. Somit konnte auch insoweit nicht festgestellt werden, welche offenen Vergütungsansprüche etwa noch bestünden.

Soweit man die von Seiten der Beklagten unstreitig gestellten Vergütungssätze zugrunde legen würde, die bestimmte Stundensätze je nach Honorar-Typ vorsehen, hat der Kläger schon nicht dargelegt, welche Stunden er letzten Endes über die abgerechneten Stunden hinaus gearbeitet hat und wieweit insoweit noch offene Vergütungsansprüche bestünden.

c) Letztlich konnte den Darlegungen des Klägers im Rahmen der Berufungsbegründung, welche einzig einigermaßen nachvollziehbar den Zahlungsanspruch des Klägers darstellte, während dies in der ersten Instanz substanziiert überhaupt nicht der Fall war, entnommen werden, dass der Kläger vor allem Annahmeverzugslohnansprüche geltend macht. Auch diese Vergütungsansprüche können jedoch unter dem Gesichtspunkt des § 615 BGB keinen Erfolg haben. Insoweit fehlt es auch an substanziierten Darlegungen des Klägers hinsichtlich einer getroffenen Vergütungs- und Arbeitszeitvereinbarung sowie hinsichtlich des Angebotes seiner Arbeitsleistung.

aa) Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargelegt, welche Vergütungsvereinbarung und welche Arbeitszeitvereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Beides wäre aber Voraussetzung, um einen Annahmeverzugslohnanspruch bestimmen zu können. Denn die Beklagte wäre im Falle des Angebotes der geschuldeten, d. h. vereinbarten Dienstleistung, verpflichtet, auch unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, Annahmeverzugslohn zu bezahlen. Der Kläger hat aber eine Vereinbarung eines bestimmten Umfangs der zu erbringenden Dienste nicht dargelegt. Er hat zwar behauptet, dass im Rahmen einer Informationsveranstaltung von einer Tätigkeit von 2 Tagen pro Woche á 6 bis 7 Stunden geredet wurde und entsprechend in Aussicht gestellt wurde, der Kläger hat aber nicht dargelegt, inwieweit eine solche Arbeitszeit zwischen den Parteien auch tatsächlich vereinbart wurde. Soweit war auch das entsprechende Beweisangebot des Klägers unbehelflich. Der Kläger hat schon nicht behauptet, dass bei seiner individuellen Vereinbarung mit der Beklagten die Zeugin anwesend war. Der Kläger hat darüber hinaus auch nicht dargelegt, wann und mit wem welche Vereinbarung hinsichtlich einer bestimmten Arbeitszeit tatsächlich getroffen wurde. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass im Rahmen der Einführungsveranstaltung bereits verbindliche Vereinbarungen getroffen worden wären. Allenfalls wurden hier Informationen über die voraussichtlich zu erbringende Tätigkeit gegeben. Inwieweit diese dann auch Gegenstand einer tatsächlichen Vereinbarung waren, konnte dem Sachvortrag des Klägers nicht entnommen werden. Der Kläger hat auch nicht behauptet, obwohl auch die Beklagte entsprechende Darlegungen des Klägers ohnehin bestritten hat, dass die von Seiten des Klägers dargelegten Äußerungen auch Gegenstand einer Vereinbarung waren. Er hat darüber hinaus auch nicht dargelegt, wer etwa im Rahmen einer Einführungsveranstaltung entsprechende Aussagen gemacht hat, sodass diese etwa verbindlich der Beklagten zugerechnet hätten werden können. Somit fehlt es bereits an der Basis des Annahmeverzugsanspruches. Entsprechend zu der vereinbarten Arbeitszeit gilt das oben gesagte auch hinsichtlich der Höhe der Vergütung. Auch hier hat der Kläger zwar behauptet, dass im Rahmen der Einführungsveranstaltung der Satz von € 8,55 als Honorar pro Befragung in Aussicht gestellt wurde, dass dieser aber auch zwischen den Parteien vereinbart wurde, hat er nicht behauptet. Er ist auch dem Sachvortrag der Beklagten, dass er die Unterlage hinsichtlich der verschiedenen Stundensätze nach Honorar-Typ erhalten habe, nicht entgegen getreten. Somit könnte allenfalls von Vereinbarungen dieser Sätze ausgegangen werden. Der Kläger hat immerhin auch nach eigenen Angaben einen erheblichen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg die entsprechende Bezahlung nicht moniert, obwohl ihm, nach den eigenen Darlegungen, die zu geringe Vergütung hätte auffallen müssen.

d) Schließlich scheitert ein Annahmeverzugslohnanspruch auch daran, dass der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt hat, wann und gegenüber wem er welche Arbeitsleistung angeboten hat. Der Kläger hat zwar behauptet, dass er bereits im laufenden Vertragsverhältnis die zu geringe Einteilung moniert habe und auch nach der fehlenden Einteilung Mitte März 2011 darüber hinaus seine Arbeitsleistung angeboten hat. Dies hat die Beklagte aber bestritten. Der Kläger hat aber nicht im einzelnen substanziiert dargelegt, wann, gegenüber wem und etwa auch wo er seine Arbeitsleistung angeboten hat. Die Arbeitsleistung ist aber so anzubieten, wie sie geschuldet ist. Soweit sie von bestimmten Handlungen der Gegenseite abhängt, ist zumindest gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot erforderlich. Auch hier hat aber trotz Bestreitens der Beklagten, der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt, wann und wem er gegenüber etwa seine Arbeitsleistung angeboten hat. Daher scheidet auch aus diesem Gesichtspunkt heraus der Zahlungsanspruch des Klägers aus und war die Berufung zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

4. Anlass die Revision zuzulassen, bestand nicht, da dem Rechtsstreit insbesondere über den Einzelfall hinaus keine grundlegende Bedeutung zukommt. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird verwiesen.


Neumeier
Preibisch
Angermeier

Vorinstanzen

ArbG München, 17 Ca 7114/11

Rechtsgebiete

Markt- und Sozialforschung