Flugbuchung nach Bourdeaux statt Porto wegen Sprachverständigungsproblem

Gericht

AG Stuttgart-Bad Cannstatt


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

16. 03. 2012


Aktenzeichen

12 C 3263/11


Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 294,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2011 zu bezahlen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 294,00 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. den §§ 675, 670 BGB in Höhe von 294 €.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass sie einen Flug nach Porto und nicht nach Bourdeaux buchen wollte.

Den Vortrag der Klägerseite, die aus ... stammende Beklagte habe den Zielort so undeutlich genannt, man habe vor verbindlicher Einbuchung des Fluges in korrekter hochdeutscher Sprache zwei mal die Flugroute, insbesondere Abflug - und Zielort genannt, die Beklagte habe die Flugstrecke daraufhin bestätigt und die Buchung verbindlich getätigt, wurde von Beklagtenseite nicht bestritten.

Zwischen den Parteien kam insoweit ein wirksamer Reisevermittlungsvertrag mit dem Flugziel Bourdeaux zustande.

Dass die Klägerin das Reiseziel falsch verstanden hat, geht zulasten der Beklagten.

Versteht der Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies grundsätzlich zulasten des Erklärenden, der das Risiko dafür trägt, dass der Empfänger seine Worte auch erfassen kann. (Wendtland in Beck-OK § 130 Rn. 28)

Die gilt hier um so mehr als von Seiten der Klägerin - unwidersprochen, mehrmals das Flugziel Bourdeaux genannt worden ist.

Der Anspruch wurde auch der Höhe nach schlüssig dargelegt, so dass die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Rechtsgebiete

Reiserecht