Kinder, die vor einem Fenster im Erdgeschoss Grimassen schneiden

Gericht

OLG München


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

27. 09. 2005


Aktenzeichen

32 Wx 65/05


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Den Ast. gehört eine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses, die im Süden und Westen an die Gartenfläche angrenzt. Die Ast. tragen vor, der Enkel der Ag. und dessen Freund hätten mehrmals von der Grünfläche aus durch die Fenster der Wohnung der Ast. geschaut und dabei Grimassen geschnitten. Der auf Unterlassung gerichtete Antrag hatte durch den Instanzenzug hindurch Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

2. c) Anderes gilt aber für das gezielte Hineinschauen von der Gartenfläche in die Wohnung der Ast. Ein solches Verhalten geht über den nach § 14 Nr. 1 WEG zulässigen Gebrauch hinaus, da es die Ast. in ihrem Eigentumsrecht verletzt. Diese können daher nach § 1004 I 2 BGB i.V. mit § 14 Nr. 1 WEG Unterlassung verlangen, wenn weitere derartige Störungen zu befürchten sind.

aa) Hierzu hat das LG rechtsfehlerfrei festgestellt, dass durch Angehörige und Besucher der Ag. mehrmals solche beeinträchtigenden Störungen stattgefunden haben. Wie bereits dargelegt sind Tatsachenfeststellungen durch das RechtsbeschwGer. nur beschränkt nachprüfbar. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt das Gericht nach § 12 FGG nach pflichtgemäßem Ermessen nicht nur über den Umfang der Beweisaufnahme, sondern auch über die Auswahl der Beweismittel (Schmidt, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 12 Rdnr. 195). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt weder das Recht auf ein bestimmtes Beweismittel noch auf bestimmte Arten von Beweismitteln (BVerfG, NJW 1996, 3145). Das LG war demnach nicht gehalten, sämtliche angebotenen Zeugen zu vernehmen, wenn es sich nach dem Ergebnis der bereits durchgeführten Beweisaufnahme eine Überzeugung bilden konnte.

Die Würdigung der erhobenen Beweise durch das LG ist als Teil der Tatsachenfeststellung im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt nachprüfbar. Insbesondere die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und der Glaubhaftigkeit von Aussagen obliegt allein dem Tatrichter (BayObLG, NJW-RR 2004, 939 [940] = FGPrax 2004, 38 [39]). Die Beurteilungen der Zeugenaussagen durch das LG sind gedanklich nachvollziehbar. Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind nicht erkennbar. Die Vernehmung weiterer Zeugen war somit nicht erforderlich.

bb) Zwar hat im vorliegenden Fall nicht die Ag. selbst ihre Pflicht zum maßvollen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verletzt. Sie ist aber als Wohnungseigentümerin mittelbare Störerin und damit verpflichtet, für die Einhaltung der Verpflichtung durch Personen zu sorgen, die zu ihrem Hausstand gehören (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 1004 Rdnr. 17).

Rechtsgebiete

Grundstücks- und Wohnungseigentumsrecht; Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht

Normen

WEG § 14 Nr. 1; BGB § 1004