„Drama“: Bekannter Talkshowmaster scheitert mit Gegendarstellung

Gericht

LG Offenburg


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

30. 08. 2012


Aktenzeichen

2 O 301/12


Tenor

  1. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit einem Gegendarstellungsverlangen gegen folgenden von der Antragsgegnerin in der Zeitschrift … am … veröffentlichten Titelseite:

"… Liebes-Drama"

Der Antragsteller beantragt den Erlass der folgenden einstweiligen Verfügung:

Der Antragsgegnerin wird auferlegt, in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer die folgende Gegendarstellung nach Maßgabe nachfolgender Abdruckanordnung zu veröffentlichen:

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von … vom … heißt es zu einem Foto, welches meine Ehefrau und mich zeigt:

"… Liebes-Drama ...".

Hierzu stelle ich fest:

Es gibt kein Liebes-Drama.

Köln, den 21.08.2012

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die begehrte Gegendarstellung sei bereits unlogisch. Zudem beinhalte die beanstandete Äußerung "Liebes-Drama" keine Tatsachenbehauptung.

Wegen der Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf die im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie auf die Schutzschrift 7 AR 81/12 verwiesen.


II.

Gemäß § 11 des Baden-Württembergischen Landespressegesetzes ist der Verleger nur dann zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet, wenn der den Abdruck Begehrende durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist.

Der beanstandete Satz

"… Liebes-Drama"

enthält keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung.

Von einer Tatsachenbehauptung ist nach herrschender Meinung nur dann auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Als Tatsachenbehauptung wird eine Aussage angesehen, wenn sie konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit und der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt oder des menschlichen Seelenlebens betrifft.

Nach diesen Kriterien stellt die beanstandete Titelzeile "… Liebes-Drama" keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung dar.

Das Wort "Drama" ist ein Oberbegriff für Texte mit verteilten Rollen, die "Dramatik" ist neben Ethik und Lyrik eine der drei grundlegenden literarischen Gattungen (vgl. http://de.www.wikipedia.org/wiki/Drama). Das Wort Liebe bezeichnet eine Gefühlsregung im Sinne der stärksten Zuneigung, die ein Mensch für einen anderen Menschen zu empfinden in der Lage ist (http://de.wikipedia.org./wiki/Liebe).

Das Gericht kann vor diesem Hintergrund der angegriffenen Titelzeile "… Liebes-Drama" keine konkrete Aussage zu Geschehnissen oder Zuständen der Außenwelt oder des menschlichen Seelenlebens erkennen.

Auch die Antragsschrift enthält weder Ausführungen dazu, welche konkrete Tatsachenbehauptung mit der angegriffenen Äußerung verbunden sein sollte, noch irgendwelche Angaben, inwieweit eine solche Tatsachenbehauptung unwahr sein sollte.

Zum sonstigen Inhalt der streitgegenständlichen Veröffentlichung in der … vom … verhält sich die Antragsschrift nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf einer Schätzung gem. § 3 ZPO.


Heller
Richter am Landgericht

Rechtsgebiete

Presserecht