„Duzen“ der Prozesspartei allein kein Ablehnungsgrund des Richters

Gericht

OLG Hamm


Art der Entscheidung

Beschluss über sofortige Beschwerde


Datum

15. 05. 2012


Aktenzeichen

I-1 W 20/12


Tenor


Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.02.2012 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Q vom 26.01.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 202.841,07 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte – ein in Q ansässiges Bauunternehmen - im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2011 hat die Klägerin den für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständigen Einzelrichter – Vorsitzenden Richter am Landgericht Xxx – wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und sich zur Begründung auf ein angeblich bestehendes Näheverhältnis zwischen dem abgelehnten Richter und einem Vorstandsmitglied der Beklagten (Herrn F) berufen. Im Einzelnen hat die Klägerin ausgeführt, beide Personen seien in demselben Ortsteil der Stadt Z1 aufgewachsen und – wie bereits Angehörige beider Familien auch – Mitglieder in demselben Schützen- bzw. Heimatverein. Des Weiteren habe der Onkel des abgelehnten Richters ein Bauunternehmen geführt, in dem ein Bruder des Herrn F lange Zeit gearbeitet habe; dieses Unternehmen sei auch für die Beklagte tätig geworden. Überhaupt sei die Beklagte ein bedeutender Auftraggeber für die Region, so dass eine der Beklagten nachteilige Sachentscheidung auch für das soziale Umfeld des abgelehnten Richters erhebliche Brisanz hätte.

Vorsitzender Richter am Landgericht Xxx hat in einer dienstlichen Äußerung vom 19.12.2011 erklärt, seit seiner Geburt bis heute keine persönlichen, privaten oder geschäftlichen Beziehungen zu Herrn F oder dessen Familie unterhalten zu haben. Aufgrund der gemeinsamen Herkunft aus einem Ortsteil mit nur ca. 800 Einwohnern sei man allerdings miteinander bekannt und „duze“ sich daher bei Begegnungen im Alltag. In einem Heimatschutz- / Schützenverein seines Herkunfts- bzw. Heimatortes sei er - Xxx - lediglich passives Mitglied. Zu dem von einem Onkel (bis 1985) geführten Bauunternehmen habe er keine persönliche oder geschäftliche Beziehung unterhalten.

Nach Kenntnisnahme von der dienstlichen Äußerung hat die Klägerin das Ablehnungsgesuch auch darauf gestützt, dass sich der abgelehnte Richter und das Vorstandsmitglied der Beklagten im Alltag „duzen“ würden, wohingegen man sich anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2011 mit „Sie“ angeredet habe. Letzteres lasse den Rückschluss zu, dass das persönliche Näheverhältnis in der Sitzung bewusst verschwiegen worden sei, um es nunmehr „scheibchenweise“ einzuräumen.

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 26.01.2012 zurückgewiesen und sich hierbei auf den Inhalt der dienstlichen Äußerung vom 19.12.2011 gestützt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie wiederholt und intensiviert ihr Vorbringen und beanstandet, das Landgericht habe jedenfalls nicht die gebotene Gesamtwürdigung der einzelnen vorgetragenen Ablehnungsgründe vorgenommen. Außerdem meint die Klägerin, das Landgericht habe seine Entscheidung nicht auf den Inhalt der dienstlichen Äußerung des Abgelehnten selbst stützen dürfen.


II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Das Landgericht hat das gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Xxx gerichtete Ablehnungsgesuch aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen.

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt gem. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich sind insoweit nicht die Befürchtungen der konkreten Partei, sondern die Sicht einer vernünftig und besonnen handelnden Partei (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 42 Rdnr. 6). Es kommt also darauf an, ob vom objektiven Standpunkt eines Ablehnenden aus hinreichende Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1220, 1221). Dabei sind die Ablehnungsgründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. OLG Köln, OLGR 2004, 290; Musielak/Heinrich, a.a.O.).

Nahe persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Partei können die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich begründen. Dies gilt indes nicht generell. Ob die Besorgnis der Befangenheit mit Rücksicht auf freundschaftliche Beziehungen gerechtfertigt ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist, ob nach Art und Gegenstand des Verfahrens und der sich daraus ergebenden Interessenlage vernünftigerweise befürchtet werden muss, der Richter stehe aufgrund seiner persönlichen Beziehung zu einem Beteiligten der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.06.2010 – 12 W 18/10 -; BayObLG, NJW-RR 1987, 127; LG Leipzig, NJW-RR 2004, 1003). Im Regelfall wird etwa eine bloße Bekanntschaft oder auch eine lockere Freundschaft nicht ausreichen, um aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Musielak/Heinrich, a.a.O., § 42 Rdnr. 15); dagegen können über das übliche Maß persönlicher oder kollegialer Bekanntschaft hinausgehende freundschaftliche Beziehungen oder gar eine enge Freundschaft zwischen Richter und Partei Umstände darstellen, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen können (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss v. 19.04.2010 - 2 B 55/10 -).

Nach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall keine Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO angenommen werden. Denn die Klägerin hat das Bestehen eines persönlichen Näheverhältnisses zwischen dem abgelehnten Richter und der Beklagten bzw. deren Vorstandsmitglied auch nicht ansatzweise glaubhaft machen können.

Vorsitzender Richter am Landgericht Xxx hat in seiner dienstlichen Äußerung (§ 44 Abs. 3 ZPO) vom 19.12.2011 erklärt, zum Vorstandsmitglied der Beklagten keine – auch nur lockere – freundschaftliche oder geschäftliche Beziehung zu unterhalten. Der Senat hat – wie schon zuvor das Landgericht – keinen Anlass, an der Richtigkeit der geäußerten Tatsachen zu zweifeln. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht kann und muss die dienstliche Äußerung des Richters selbstverständlich zur Grundlage der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gemacht werden (vgl. etwa Musielak/Heinrich, a.a.O., § 44 Rdnr. 9), zumal sich die Klägerin selbst zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens auf das Zeugnis des Richters berufen hat.

Allein daraus, dass sich der abgelehnte Richter und eine Partei bei Zusammentreffen im Alltag „duzen“, kann nicht auf das Bestehen einer nahen persönlichen Beziehung geschlossen werden. Der Senat folgt insoweit der durchweg zutreffenden Einschätzung des Landgerichts, dass diese Anrede im vorliegenden Fall unschwer auf die gemeinsame Herkunft aus einem kleineren Ortsteil mit einer überschaubaren Einwohnerzahl zurückzuführen ist. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich diese Form einer vertraulichen Anrede – wenn sie erst einmal in Kinder- oder Jugendzeiten begründet worden ist – mit dem Älterwerden nicht verliert, sondern auch von Erwachsenen fortgeführt wird. Sie allein ist jedenfalls kein Indiz für eine nahe persönliche Beziehung und ist deshalb nicht geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung zu rechtfertigen.

Auch der Umstand, dass der abgelehnte Richter die gemeinsame Herkunft und das bei alltäglichen Zusammentreffen übliche „Duzen“ nicht im Vorfeld der mündlichen Verhandlung offenbart, sondern im Termin bewusst eine förmliche Anrede mit „Sie“ gewählt hat, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Es entspricht nach wie vor üblichen und verbreiteten Gepflogenheiten, dass sich die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung – wie auch im Schriftverkehr – selbst dann nicht „duzen“, wenn sie z.B. aufgrund eines gemeinsamen Ausbildungsabschnitts, eines früheren Ausbildungsverhältnisses, einer mehrjährigen Kollegialität oder auch einer freundschaftlichen Beziehung miteinander bekannt bzw. vertraut sind. Vor diesem Hintergrund ist ein Hinweis darauf, dass man sich gelegentlich im Alltag „duzt“, jedenfalls in Fällen, in denen dem keine engere Nähebeziehung zugrunde liegt, nicht zwingend erforderlich. Anderenfalls hätte man der bloßen Bekanntschaft eine ihr im gerichtlichen Verfahren nicht zukommende Bedeutung beigemessen. So liegt es auch hier, da der abgelehnte Richter und das Vorstandsmitglied der Beklagten aufgrund der gemeinsamen Herkunft gerade einmal lose miteinander bekannt sind. Die Klägerin kann sich nach allem nicht mit Erfolg auf ein vermeintliches „Verschweigen“ oder auch ein „scheibchenweises“ Einräumen eines bestehenden Näheverhältnisses berufen.

Die gemeinsame Mitgliedschaft in einem Verein (hier: Heimatschutz- und Schützenverein) vermag ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. BGH, WM 2003, 847; Musielak/Heinrich, a.a.O., § 42 Rdnr. 16). Solche Umstände sind hier nicht glaubhaft gemacht oder sonst wie ersichtlich, im Gegenteil ist der abgelehnte Richter ausweislich seiner dienstlichen Äußerung dort nur passives Mitglied.

Das allgemeine Vorbringen der Klägerin zu einer herausgehobenen wirtschaftlichen Stellung der Beklagten als bedeutende Auftraggeberin in der Region Q spielt im Ablehnungsverfahren keine Rolle. Der Vortrag, der abgelehnte Richter könne nicht mehr unbefangen und frei von Erwartungshaltungen und Sorgen selbst im eigenen engeren Umfeld entscheiden, geht nicht über bloße Spekulationen hinaus. Letzteres gilt insbesondere auch für das vermeintliche Nachwirken etwaiger geschäftlicher Beziehungen zwischen der Beklagten und einem Onkel des abgelehnten Richters. Selbst wenn seinerzeit ein Bruder des Herrn F in dem Unternehmen des Onkels des abgelehnten Richters gearbeitet haben sollte, können hieraus bei objektiver Betrachtung keine Rückschlüsse auf ein den Richter umgebendes „Beziehungs-“ oder „Loyalitätsgeflecht“ gezogen werden.

Selbst im Rahmen der gebotenen Gesamtschau der von Klägerseite vorgetragenen Gesichtspunkte kann eine vernünftig denkende Partei nicht an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Richters zweifeln. Denn das gesamte Vorbringen der Klägerin ist letztlich nur darauf ausgerichtet, ein vermeintliches Näheverhältnis durch bloße Unterstellungen und schlichte Mutmaßungen zu konstruieren. Bezeichnenderweise ist zu Beginn der Beschwerdeschrift vom 21.02.2012 nur von der „Möglichkeit einer besonderen persönlichen Nähe“ sowie einem „möglichen Interessengeflecht“ die Rede. Tatsachen, die eine derartige Annahme rechtfertigen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht oder sonst wie ersichtlich.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich im Fall der Richterablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach dem Streitwert der Hauptsache.

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht

Normen

§ 42 ZPO