Wettbewerbsrechtliches Werbeverbot erstreckt sich auch auf „YouTube“-Beiträge

Gericht

LG Köln


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

08. 08. 2012


Aktenzeichen

31 O 491/11 SH II


Tenor

Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen das im Urteil der Kammer vom 05.01.2012 ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 EUR ein Tag Ordnungshaft.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Gegen die Schuldnerin war gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil sie dem Unterlassungsgebot aus dem Urteil der Kammer vom 05.01.2012 (Az. 31 O 491/11) schuldhaft zuwider gehandelt hat.

I. Dass die Schuldnerin am 18.01.2012 den vom Verbotstenor des Urteils erfassten Werbespot auf die Internetplattform "youtube" einstellte und dieser dort bis zum 21.06.2012 abrufbar war, ist zwischen den Parteien unstreitig. Beim Bereithalten eines Werbespots auf dieser Plattform handelt es sich entgegen der Ansicht der Schuldnerin auch um Werbung. Auch wenn der Nutzer den Werbespot dort bewusst suchen muss, indem er entsprechende Suchworte eingibt, hat er die Möglichkeit, diesen Werbespot zur Kenntnis zu nehmen. Es ist allgemein bekannt, dass auf der Plattform youtube auch Werbespots abrufbar sind und die Nutzer nehmen die Werbebotschaft eines solches Spots natürlich auch dann zur Kenntnis, wenn sie den Spot allein deshalb anschauen, weil die Werbebotschaft auf witzige Art und Weise verpackt wird. Genau dies ist auch das Ziel der Schuldnerin, wenn sie den Spot auf youtube hoch lädt. Inwieweit ihr diese Plattform zu "Archivierungszwecken" dienen soll, erschließt sich nicht.

Es handelt sich bei dem Bereitstellen des Werbespots auf youtube auch um einen neuerlichen Verstoß, der nicht von dem Ordnungsmittelbeschluss der Kammer vom 16.07.2012 gedeckt ist. Denn unstreitig handelt es sich vorliegend nicht um ein Unterlassen des Entfernens von Werbeinhalten, sondern der Spot wurde nach Verkündung des Urteils der Kammer erst auf youtube bereitgestellt.

Dieser objektive Verstoß geschah auch schuldhaft, und zwar jedenfalls in grobem Maße fahrlässig. Denn die Schuldnerin hatte zum Zeitpunkt des Einstellens des Werbespots Kenntnis vom Verbot der Kammer, über das sie sich hinwegsetzte oder jedenfalls nicht in ausreichendem Maße sicherstellte, dass Zuwiderhandlungen gegen den Verbotstenor nicht erfolgen würden. Dazu reichte es gerade nicht aus, nur die aus Sicht der Schuldnerin gravierenden Verstöße abzustellen - was im Übrigen auch nicht geschah, wie das bereits abgeschlossene Ordnungsmittelverfahren SH I zeigt - sondern der Unterlassungsschuldner muss alles in seiner Macht stehende tun, alle denkbaren Verstöße gegen ein Unterlassungsgebot sofort zu unterbinden.

Der Gläubigerin ist auch kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, weil sie die nunmehr streitgegenständliche Handlung nicht im ersten Ordnungsmittelverfahren (mit-)verfolgt hat. Allein aus diesem Umstand lässt sich der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen.

II. Bei der Bemessung des nach alledem zu verhängenden Ordnungsgeldes hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass die Unterlassungsvollstreckung dazu dient, Druck auf den Schuldner auszuüben mit dem Ziel, ihn dazu zu bewegen, in Zukunft von weiteren Zuwiderhandlungen Abstand zu nehmen. Daraus folgt, dass sich die Bemessung des festzusetzenden Ordnungsgeldes in erster Linie sowohl nach der objektiven als auch nach der subjektiven Intensität der Zuwiderhandlung zu richten hat. Das Ordnungsgeld ist dabei so anzusetzen, dass sich eine erneute Zuwiderhandlung für den Schuldner unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht lohnt (vgl. OLG Köln WRP 1985, 569).

Zu Lasten der Schulderin war dabei zu berücksichtigen, dass sie den Werbespot zu einem Zeitpunkt ins Internet einstellte, als das Urteil der Kammer, das ihr die Werbung mit den im Spot enthaltenen Inhalten verbot, bereits verkündet und an sie zugestellt worden war. Es handelte sich außerdem bereits um einen wiederholten Verstoß. Die Schuldnerin hatte - was Gegenstand eines weiteren Ordnungsmittelverfahrens war - die Verwendung der streitgegenständlichen Logos auf ihrer Internetseite weitergeführt und stellte sodann auch noch ihren Werbespot durch ein weiteres Medium zur Verfügung. Dadurch zeigt sich, dass die Schuldnerin das Verbot der Kammer schlichtweg ignorierte. Des Weiteren war der Werbespot über den langen Zeitraum von fünf Monaten hinweg abrufbar.

Andererseits kommt der Bereitstellung eines Werbespots auf youtube geringerer Werbewert zu als z.B. im Fernsehen, wo der Spot jeden anspricht, der das entsprechende Programm eingeschaltet hat. Insgesamt hält die Kammer daher die Verhängung eines Ordnungsgeldes von

20.000,00 €

für angemessen und ausreichend, um die Schuldnerin von künftigen Verstößen abzuhalten.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891, 91 Abs. 1 ZPO.


Gegenstandswert: 20.000 €


Kehl
Dr. Schwitanski
Dr. Schäfer

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht