Wohnungsauszugsparty mit 120 Jugendlichen

Gericht

AG Bad Homburg


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

25. 02. 1991


Aktenzeichen

2 C 405/91


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Ast., Vermieter einer Wohnung, hat beantragt, dem Ag., Mieter der Wohnung, im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, zu einer Party anläßlich des Auszugs aus der Wohnung statt der beabsichtigten 120 Jugendlichen nur 40 Personen einzuladen. Dem Antrag wurde stattgegeben.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Der Ast. hat jedoch als Vermieter nach § BGB § 550 BGB Anspruch darauf, daß die Ag. jeden vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache unterlassen und bis zur Beendigung des Mietverhältnisses am 28. 2. 1991 ihrer Obhutspflicht für die Mieträume und diejenigen Grundstücksteile, an denen ihnen ein Mitbenutzungsrecht zusteht, wie Treppenaufgang, Hauseingang, Parkplatz und Gemeinschaftseinrichtungen, zu genügen. Es liegt auf der Hand, daß bei einer Feier mit 80-120 Jugendlichen die Gefahr besteht, daß die Mietsache beschädigt wird und ruhestörender Lärm verursacht wird. Deshalb haben die Ag. dem Ast. schon in der Einladung zu ihrer Party empfohlen, alle wertvollen Dinge im Garten-, Eingangs- und Treppenbereich zu entfernen. Um den von den Ag. beabsichtigten unangemessenen Gebrauch der Mietsache zu unterbinden, war ihnen zu gebieten, nicht mehr als 40 Jugendliche einzuladen, denn eine Feier mit einer höheren Teilnehmerzahl gehört in einen Saal und nicht in eine Mietwohnung.

Da die Ag. auf die Abmahnung des Ast. vom 21. 2. 1991 nicht reagiert haben, war dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung stattzugeben.

Rechtsgebiete

Mietrecht