Fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen nächtlichem Lärm

Gericht

LG Coburg


Art der Entscheidung

Berufungsbeschluss


Datum

15. 04. 2008


Aktenzeichen

32 S 1/08


Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 29.11.2007 wird zurückgewiesen.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.420,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen zur Überzeugung des Berufungsgerichts vorliegen.

Auf die beabsichtigte Zurückweisung sowie die Gründe hierfür sind die Parteien mit Verfügung vom 20.03.2008 gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO hingewiesen worden. Auf die bereits in diesem Hinweis enthaltene ausführliche Begründung für die Zurückweisung wird voll umfänglich Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO) .

Eine Stellungnahme der Beklagtenpartei binnen der gesetzten Frist ist nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).


Amtsgericht Coburg

Verkündet am 29.11.2007

Geschäftsnummer: 11 C 977/07


IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL


In dem Rechtsstreit ...

wegen Räumung

erkennt das Amtsgericht Coburg durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 für Recht:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Anwesen ..., erstes Obergeschoss, bestehend aus 2 Zimmern, einer Küche, einem Flur, WC sowie Dachboden zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

  2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 359,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 28.06.2007 zu zahlen.

  3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,-- Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  5. Dem Beklagten wird zur Räumung der in Ziffer 1) genannten Wohnung eine Räumungsfrist bis 31.12.2007 bewilligt.


TATBESTAND

Die Parteien streiten um die Räumung einer Wohnung.

Der Beklagte mietete mit schriftlichem Vertrag vom 17.05.2005 die Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses ... . Die Warmmiete beträgt 285,-- Euro monatlich.

Der Kläger ließ den Beklagten mit Brief vom 09.03.07 abmahnen wegen "Beeinträchtigungen und Verstöße gegen den Mietvertrag". Durch Anwaltsschreiben vom 15.05.07 folgte die "außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrags" unter anderem wegen ruhestörendem Lärm (zum Beispiel 12./13.05. und 03.05.07), Eintreten der Wohnungstüre (07.04.07), Laufenlassen eines Hundes (05.04.07), Entsorgen von Bauschutt auf das Nachbargrundstück (16.04.07). Der Beklagte ließ der Kündigung widersprechen.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Wohnungseingangstüre am 07.04.07 beschädigt, Beschwerden der Nachbarn Lindner provoziert, in dem er am 16.04.07 zum wiederholten Mal Unrat und Bauschutt auf deren Grundstück geworfen habe. Am 03.04.07 habe sich der Mitbewohner Höhn über ohrenbetäubende Musiklautstärke beschwert. Durch das Laufenlassen eines fremden Hundes im Haus habe der Beklagte ebenfalls gegen mietvertragliche Verpflichtungen verstoßen.

Schließlich hätten sich die weiteren Hausbewohner über Musik in Discolautstärke (Nacht vom 12. zum 13.05.2007, 1.00 Uhr) beschwert. Ein weiterer Verbleib des Beklagten in seinem Haus sei nicht zumutbar.

Der Kläger beantragt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Anwesen ... 1. Obergeschoss, bestehend aus 2 Zimmern, einer Küche mit Dusche, ein Flur, WC sowie Dachboden zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 559,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte verweist darauf, die Wohnung selbst renoviert zu haben. Weil der Kläger die entsprechenden Materialien nicht bestelle, könnten die Fußböden nicht fertiggestellt und Steckdosen nicht angebracht werden. Er habe sich nichts zu schulden kommen lassen.

Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die von den Parteien vorgelegten Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 18.10.07 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... .


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig, das Amtsgericht Coburg ist zur Entscheidung zuständig, § 29 a ZPO.

Das Räumungsverlangen ist begründet, §§ 546, 543, 568, 569 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 2 Ziffer 2 des Mietvertrags vom 17.05.2005.

Eine ordentliche Kündigung haben die Parteien bis Mai 2010 wirksam ausgeschlossen; es liegt kein unzulässiger Zeitmietvertrag (§ 575 BGB) vor.

Die außerordentliche fristlose Kündigung des Klägers vom 15.05.2007 hat das Mietverhältnis zwischen den Parteien beendet.

Dem Kläger ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, weil der Beklagte schuldhaft insbesondere durch überlaute Musik den Hausfrieden gestört hat.

Hiervon ist das Gericht überzeugt aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden vernommenen Zeugen. Trotz der schriftlichen Abmahnung hat der Beklagte im Frühjahr 2007 die Hausmitbewohner durch lautstarkes nächtliches Betreiben seiner Musikanlage gestört. Die Zeugen haben zwar angegeben, dass diese Belästigungen im Sommer aufhörten. Das Kündigungsschreiben des Klägervertreters vom 15.05.07, dem die in § 543 Absatz 3 BGB geforderte Abmahnung vorausgegangen war, hat aber das Mietverhältnis im Mai 2007 bereits beendet.

Während die Bezahlung von Mietrückständen unter Umständen dazu führt, dass eine Kündigung wirkungslos wird, gibt es für den Fall der sonstigen Pflichtverletzung keine entsprechende Mieterschutzvorschrift.

Die Bezahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten schuldet der Beklagte nach §§ 280, 249 BGB. Verzinsen sind diese nach §§ 291, 288, 247 BGB.

Die erstattungsfähigen Kosten errechnen sich wie folgt:

Streitwert 3.420,-- Euro

1,3 Geschäftsgebühr VV RVG 2400 282,10 Euro

Auslagenpauschale 20,-- Euro

19 % Mehrwertsteuer 57,40 Euro

359,50 Euro.

Dem Beklagten wird von Amts wegen gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist von einem Monat bewilligt, nachdem er die Ruhestörung nach Erhalt der Kündigung unterlassen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.

Rechtsgebiete

Mietrecht