DPMA: Keine Verwechslungsgefahr zwischen PIPPI und PIPPA

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

06. 07. 2012


Aktenzeichen

30 2011 027 604.8 / 09


Tenor

Der Widerspruch aus der Marke EM 006 158 513 wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht auferlegt.

Entscheidungsgründe


Gründe

Gegen die Eintragung der für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 9:
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen; Feuerlöschgeräte; Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Computer-Programme (gespeichert, herunterladbar); Spiele-Programme für Computer; Computer-Software (gespeichert oder herunterladbar), insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets und auf mobilen Endgeräten; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger (ausgenommen unbelichtete Filme), insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-Karten, USB-Sticks, Magnetfestspeicher, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf Datenträgern aufgezeichnete Daten- und Informationssammlungen (herunterladbar); Filme (in digitaler Form und herunterladbar); Videofilme (herunterladbar); elektronische Publikationen (herunterladbar);

Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher; Bedienungs- und Benutzungsanleitungen in gedruckter Form; Broschüren; Handbücher sowie anderes schriftliches Begleitmaterial für Computer, Computerprogramme und/oder für sonstige technische Apparate und Geräte; Poster; Aufkleber (Papeteriewaren); Kalender (Papeteriewaren); Schilder und Architekturmodelle aus Papier oder Pappe; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe, Karton und aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke;

Klasse 35:
Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk (Bannerexchange), Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Werbung über Mobilfunknetze; Werbung durch Handy-TV; Werbung im Internet für Dritte; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung (Sales Promotion) für Dritte, Öffentlichkeitsarbeit; Marketing (Absatzforschung), insbesondere auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Telemarketing; Marktforschung und -analyse; Dienstleistungen einer PR-Agentur, nämlich Öffentlichkeitsarbeit; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Dienstleistungen einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Dienstleistungen einer Merchandising-Agentur, nämlich Werbung, Marketing (Absatzforschung) und Marktforschung und -analyse; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Veranstaltung und Organisation von Ausstellungen und Messen für gewerbliche, wirtschaftliche und Werbezwecke; Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf Werbung und Marketing; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, insbesondere Entwicklung von Geschäftskonzepten; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensberatung; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Einzelhandelsdienstleistungen für den Versandhandel und Dienstleistungen des Einzel-/Großhandels, auch über das Internet sowie über das mobile Internet in den Bereichen Drogerie-, Kosmetik- und Haushaltswaren, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bau-, Heimwerker und Gartenartikel, Hobby- und Bastelbedarf, Elektro- und Elektronikwaren, Ton- und Datenträger, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papier- und Schreibwaren, Büroartikel, Täschner- und Sattlerwaren, Einrichtungs- und Dekorationswaren, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Präsentation von Waren für Dritte, nämlich Präsentation in den Bereichen Drogerie-, Kosmetik- und Haushaltswaren Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bau-, Heimwerker und Gartenartikel, Hobby- und Bastelbedarf, Elektro- und Elektronikwaren, Ton- und Datenträger, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Uhren- und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereier Zeugnisse, Papier- und Schreibwaren, Büroartikel, Täschner- und Sattlerwaren, Einrichtungs- und Dekorationswaren, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Lotterien und Wettspiele; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Verbraucherberatung in Bezug auf Produkte und Reklamationsabwicklung (Büroarbeiten) durch eine Service-Hotline für Verbraucher, insbesondere für Internet Nutzer (Call-Center-Dienstleistungen); Durchführung von Recherchen in Computerdateien, in Datenbanken, im Internet und in Computernetzwerken für Dritte in Geschäftsangelegenheiten, insbesondere nach Preisen und Rabatten zu Vergleichszwecken sowie nach Waren- und Dienstleistungsangeboten; Pflege und Zusammenstellung von Daten und Informationen in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Erstellen von Statistiken; Büroarbeiten für das Verwalten und das Indexieren von Daten und Informationen; Büroarbeiten für die Indexerstellung in Bezug auf Informationen, Websites und andere Informationsquellen; Sammeln von Daten, insbesondere Bild-, Audio- und/oder Videodaten in Computerdatenbanken;

Klasse 38:
Telekommunikation, insbesondere Mobiltelefondienste, Telefondienste, Telefaxdienste, Funkdienste, Pagingdienste, Telexdienste, Telegrammdienste, E-Mail-Datendienste; Telekommunikationsdienste über ein Telekommunikationsnetz, insbesondere ein Mobilfunknetz oder ein satellitengestütztes Telekommunikationsnetz; Mobiltelefondienste; mobile Telekommunikationsdienste, soweit in Klasse 38 enthalten; Mobilfunkdienste; Fernseh- und Rundfunkübertragung; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen und/oder Rundfunkprogrammen; Ausstrahlung von Handy-Fernsehsendungen; Durchführen von Videokonferenzen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Pressemeldungen im Rahmen der Dienstleistungen von Presseagenturen; elektronische Nachrichtenübermittlung; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; elektronische Übertragung von Daten, Nachrichten, Bildern, Dokumenten und Informationen betreffend Themen von allgemeinem Interesse; drahtlose Telekommunikation durch elektronische Übertragung von Daten, Tönen, Mitteilungen, Bildern, Informationen und Dokumenten über das Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Onlinecomputerdatenbanken; Bereitstellen des Zugriffs auf elektronische Veröffentlichungen im Internet; drahtlose Telekommunikation durch elektronische Übertragung von Daten, Tönen, Mitteilungen, Bildern, Informationen und Dokumenten über das Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet sowie im mobilen Internet, insbesondere zu herunterladbaren Dateien, nämlich zu Ton-, Bild-, Musik- und Videoaufzeichnungen, alle vorgenannten Dateien insbesondere zum Herunterladen für Mobiltelefone und sonstige mobile Endgeräte; Übertragung von datenbankgespeicherten Informationen, nämlich mittels interaktiv kommunizierender Computersysteme und/oder durch Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet (soweit in Klasse 38 enthalten); Telekommunikationsdienste über das Internet, Intranet und Extranet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen des Zugriffs auf Daten in Computernetz werken, nämlich auf Informationen, Texte, Zeichnungen und Bilder über Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Daten im Internet sowie im mobilen Internet, nämlich auf Informationen und Nachrichten in Ton und Bild; Bereitstellung des Zugriffs auf Software in Datennetzen für Internetzugänge; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen zur Unterhaltung in Computernetzwerken; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; E-Mail-Dienste; Übertragung von Informationen und Daten über Computernetze und das Internet; Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken;

Klasse 41:
Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Büchern, Zeitungen und/oder Zeitschriften (ausgenommen für Werbezwecke); Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von gedrucktem Lehr- und Informationsmaterial (ausgenommen für Werbezwecke), in elektronischer Form und/oder im Internet, einschließlich in Form von gespeicherter Ton- und Bildinformationen; Verleih und Vermietung von Druckschriften; Online-Publikation von Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); redaktionelle Betreuung von (mobilen) Internetauftritten; digitaler Bilderdienst; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, insbesondere Ton- und Bildaufzeichnung sowie Erstellen von Multimediaprogrammen; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Verleih von bespielten Datenträgern aller Art zu Unterhaltungszwecken, insbesondere Videoverleih (Datenträger) DVD-Verleih (Datenträger) und Filmverleih (Datenträger); Produktion von Fernseh-, Handy-TV- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh-, Handy-TV- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, auch im Zusammenhang mit der Vergabe von Gütezeichen; Durchführung von Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Konzerten und Symposien, Seminaren, Schulungen, Lehr- und Vortragsveranstaltungen (kulturelle oder Unterrichtszwecke); Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Unterhaltung durch IP-TV; Unterhaltung durch Handy-TV; Online angebotene Spiele-Dienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Durchführung von Spielen im Internet, auch im mobilen Internet; Veranstaltung von Lotterien und Wettspielen; Erstellen von Bildreportagen; Unterhaltung in der Form von Auskunft über Unterhaltungsdienstleistungen über Computernetzwerke; Vermietung von Zugriffszeiten auf Internetspiele“

eingetragenen Wortmarke 30 2011 027 604

PIPPA

ist aus der u.a. für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 16:
Abziehbilder und Rubbelbilder zum Aufbügeln aus Papier und Venyl;

Klasse 35:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Vermietung von Verkausautomaten; psychologische Tests für die Auswahl von Mitarbeitern;

Klasse 38:
Telekommunikation; Online-Ausstrahlung von Kino- und TV-Filmen und Musik über das Internet; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Nachrichten und Informationen, Texten, Zeichnungen, Bildern und Filmen im Rahmen der Dienstleistungen einer Presseagentur; Bereitstellung des Zugriffs zu einer Homepage; Bereitstellen eines Internet-Portals;

Klasse 42:
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschung und damit zusammenhängende Entwicklung, gewerbliche Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Konstruktion und Entwicklung von Computerhardware und -software“

eingetragenen Wortmarke EM 006 158 513

Pippi

Widerspruch erhoben worden.

Der Widerspruch ist gemäß § 42 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Widerspruch hat jedoch keinen Erfolg, weil eine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht festgestellt werden kann. Der Widerspruch ist daher zurückzuweisen (§§ 43 Abs. 2 5. 2, 9 Abs. 1 Nr. 2, 125 b Nr. 1 MarkenG).

Nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May BGH MarkenR 2003, 141, 146 - BIG BERTHA; BGH GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX / NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; GRUR 2002, 1067, 1068 - DKV/OKV, jeweils m.w.N.).

Ausgehend von diesem Grundsatz muss vorliegend eine Verwechslungsgefahr zwischen der an gegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke verneint werden.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist nach Auffassung der Markenstelle als durchschnittlich anzusehen. Die von der Widersprechenden unter Hinweis auf die große Bekanntheit der Widerspruchsmarke geltend gemachte überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft vermag die Markenstelle nicht zu erkennen. Die Angaben der Widersprechenden zur Bekanntheit, die auf die von Astrid Lindgren geschaffene literarische Figur „Pippi Langstrumpf“ zurückzuführen ist, und zur intensiven Nutzung durch Lizenzierung von Merchandising-Produkten sind insoweit nicht ausreichend.

Bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist von der Registerlage und den für die Marken jeweils registrierten Waren und Dienstleistungen auszugehen. Danach besteht teilweise Identität und teilweise hochgradige Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen. So finden sich in den Klassen 35 und 38 zum Teil Dienstleistungen wortgleich in beiden Verzeichnissen wieder, wie „Telekommunikation“, „Werbung“ oder „Geschäftsführung“. Ebenso sind die Waren der Klasse 16 „Abziehbilder und Rubbelbilder zum Aufbügeln aus Papier und Venyl“ der Widerspruchsmarke von den Oberbegriffen der Klasse 16 „Waren aus Papier; Aufkleber (Papeteriewaren)“ auf Seiten der angegriffenen Marke umfasst. Inwieweit im Einzelnen eine Ähnlichkeit zwischen den zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen gegeben ist, kann aber dahingestellt bleiben, denn das angegriffene Zeichen wahrt selbst bei Waren- und Dienstleistungsidentität bzw. enger Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit einzuhaltenden den deutlichen Abstand unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in jeder Hinsicht.

Die Markenähnlichkeit ist anhand des Gesamteindrucks, den die Marken hervorrufen, nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rn. 28 - - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 60, Tz. 17 - coccodrillo).

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden besteht keine klangliche Verwechslungsgefahr. Denn die jeweiligen Schlusselemente („pi“ bzw. „pa“) verleihen den Vergleichsmarken völlig andere phonetische Gesamteindrücke und werden auch nicht überhört. Denn die Endsilbe „-pa“ in der Widerspruchsmarke klingt eher dunkel und wird mit weiter Mundöffnung ausgesprochen, während das Wortende „-pi“ in der jüngeren Marke hell klingend ist und mit enger Mundöffnung wiedergegeben wird. Ferner wird die Unterscheidung durch die relative Kürze der Wörter gefördert.

Aber auch eine Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht ist entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht zu befürchten. Zwar unterscheiden sich beide Marken, wie die Widersprechende geltend gemacht hat, optisch nur durch den abschließenden Vokal. Dem steht aber gegenüber, dass es sich bei beiden Zeichen um Kurzwörter handelt, weshalb dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Einzelheiten eines Zeichens - anders als dies bei längeren Zeichenfolgen der Fall sein kann - gerade nicht entgehen. Zudem werden erhebliche Teile des Verkehrs die Widerspruchsmarke „Pippi“ vor allem mit der von Astrid Lindgren geschaffenen literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ als Koseform von „Pippilotta“ in Verbindung bringen, während die angegriffene Marke „PIPPA“ wiederum einen im Inland geläufigen Vornamen als Koseform von „Philippa“ darstellt (vgl. Duden - Lexikon der Vornamen. 5., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich: Dudenverlag 1998) und aktuell mit dem Namen der Schwester von Catherine Mountbatten-Windsor, Duchess of Cambridge (Ehefrau des britischen Prinzen William Mountbatten-Windsor, Duke of Cambridge) „Pippa“ Middleton verknüpft ist. Die Unterschiede sind demnach erkennbar und wirken der Verwechslungsgefahr somit entgegen, so dass auch unter Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgenden Wahrnehmung und eines erfahrungsgemäß häufigen undeutlichen Erinnerungsbildes (vgl. dazu EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints) ein sicheres Auseinanderhalten beider Marken jederzeit gewährleistet ist.

Eine Markenähnlichkeit in unmittelbarer Hinsicht kann somit bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte für Verwechslungsgefahren wegen Ähnlichkeit in einer sonstigen Richtung einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Nach alledem war der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke EM 006 158 513 zurückzuweisen (§§ 43 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 1 Nr. 2, 125 b Nr. 1 MarkenG).

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§§ 63 Abs. 1 und 2 MarkenG.).

Auf die nachstehende Rechtsbehelfsbelehrung wird hingewiesen.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann gemäß § 64 Markengesetz (MarkenG) der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu. Sie hat aufschiebende Wirkung.

An Stelle der Erinnerung kann gemäß § 64 Abs. 6 MarkenG auch das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 66 MarkenG eingelegt werden. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu. Sie hat aufschiebende Wirkung.

Die Erinnerung und die Beschwerde sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Anschriften lauten:

Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München‚
Deutsches Patent- und Markenamt, Dienststelle Jena, 07738 Jena
Deutsches Patent- und Markenamt, Technisches Informationszentrum Berlin, 10958 Berlin

Die Beschwerde kann stattdessen auch in elektronischer Form eingereicht werden (§ 95a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG i.V.m. § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO), § 12 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV), § 1 ff. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)). Die näheren (technischen) Voraussetzungen sind in der ERVDPMAV aufgeführt.

Innerhalb der Erinnerungsfrist ist die Gebühr für das Erinnerungsverfahren (Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz Nr. 333 000 = EUR 150,00) auf das Konto der Bundeskasse Halle/DPMA für das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten. Wird die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Erinnerung als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 Patentkostengesetz).

Innerhalb der Beschwerdefrist ist die Beschwerdegebühr (Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz Nr. 401 300 = EUR 200,00) auf das Konto der Bundeskasse Halle/DPMA für das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten. Die Beschwerdegebühr ist für jeden Beschwerdeführer gesondert zu zahlen. Wird die Beschwerdegebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 Patentkostengesetz).

Für den Fall, dass in einem mehrseitigen Verfahren von einem Verfahrensbeteiligten Erinnerung und von einem anderen Verfahrensbeteiligten Beschwerde eingelegt wird, kann der Erinnerungsführer ebenfalls Beschwerde einlegen (§ 64 Abs. 6 Satz 2 MarkenG).

Hinweise:

Bei der Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe gilt dieses am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 94 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)). Bei der Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein gilt diese an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt (§ 94 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)).

Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Tag der Zustellung auf der übergebenen Abschrift der Zustellungsurkunde oder auf der übergebenen Sendung vermerkt.

Bei Zustellung ins Ausland mittels eingeschriebenen Briefs durch Aufgabe zur Post gilt dieser zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 94 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG i.V.m. § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Erinnerung/der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Markenstelle für Klasse 9

Regierungsoberamtsrätin

Rechtsgebiete

Markenrecht