Anzahlung von 40% des Reisepreises

Gericht

LG Leipzig


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

11. 11. 2011


Aktenzeichen

8 O 3545/10


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.

Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Reiseveranstalterin. Für die von ihr angebotenen Verträge verwendet die Beklagte u. a. die aus dem Tenor ersichtlichen Regelungen. …

Mit Abmahnungsschreiben vom 17.9.2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, hinsichtlich der streitgegenständlichen Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies lehnte die Beklagte ab. …

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Klage hat vollumfänglich Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Das Landgericht Leipzig ist gemäß § 6 Abs. 1 S. l UKlaG sachlich und örtlich zuständig, da die Beklagte ihre Niederlassung in Leipzig hat.

2. Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG aktivlegitimiert.

3. Der Zulässigkeit steht auch nicht die Fassung der von dem Kläger gestellten Anträge entgegen. Sie genügen den an sie gemäß § 8 Abs. 1 UKlaG zu stellenden Anforderungen. Zwar trifft es zu, dass Ziffer 1.1. des Klageantrages zwei Klauseln in einem Antrag zusammenfasst. Aus einer an den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung dieser Prozesserklärung folgt jedoch, dass eine getrennte Behandlung der beiden Sätze des Klageantrages zu 1.1. auch dem Rechtsschutzziel des Klägers entspricht. Dafür spricht insbesondere ihre getrennte Erörterung in der Klagebegründung. Dementsprechend hat das Gericht im Tenor der vorliegenden Entscheidung S.1 und 2 sowie S.3 des Klageantrags Ziffer 1.1. getrennt aufgeführt.

II. Die Klage ist bezüglich der Unterlassung und der Zahlung auch begründet.

1. Der Kläger kann verlangen, dass die Beklagte die Verwendung der angegriffenen Klauseln bei Abschluss von Pauschalreiseverträgen bzw. die Berufung hierauf in bereits abgeschlossenen Verträgen unterlässt. Die genannten Klauseln benachteiligen die Vertragspartner der Beklagten bei der im Verbandsklageverfahren gebotenen generalisierenden und die beiderseitigen Interessen abwägenden Betrachtung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil die dadurch getroffene Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist.

Dieser Anspruch beruht auf §§ 1,3 Abs. l Ziffer 2 UKlaG § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 320 BGB bezüglich der in Ziffer la) und b) des Tenors genannten Klauseln bzw. hinsichtlich der in Ziffer l c) des Tenors genannten Klausel auf den genannten Vorschriften des UKlaG i.V.m. §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 6511 Abs. 3 BGB.

a) Bei den angegriffenen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die die Beklagte bei Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Reisen mit Reiseteilnehmern, d.h. Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB, verwendet. Dies hat auch die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

b) Die in Rede stehenden Verträge sind auch dann als Pauschalreiseverträge im Sinne von § 651a BGB anzusehen, wenn unterstellt wird, dass die Beklagte ausschließlich Reiseverträge vertreibt, die durch sog. Dynamic Packaging zusammengestellt wurden. Die Beklagte verpflichtet sich auch in diesem Fall gegenüber ihren Kunden, ihnen eine Gesamtheit von Reiseleistungen in eigener Verantwortung anzubieten (vgl. zur Einordnung von nach dem Modell des Dynamic Packaging zusammengestellten Reisen als Pauschalreisen: Schulz, RRa 2010, 164, 168 f.; Führich, RRa 2006, 50, 45 f.). Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass die von ihr angebotenen Reisen als Pauschalreisen zu qualifizieren sind.

c) Die in Ziffer 1 a) des Tenors genannte Klausel verstößt gegen §§ 307 Abs. 2 Nr. l, i.V.m. 320 BGB. Die Vorschriften über den Reisevertrag im BGB (§§ 651a BGB ff.) enthalten keine Bestimmung über die Fälligkeit des Reisepreises, so dass auf die Bestimmungen des Allgemeinen Werkvertragsrechts zurückzugreifen ist, da es sich bei einem Reisevertrag um eine besondere Art des Werkvertrages handelt (Münch-Komm-BGB / Tonner [5. Aufl.], § 651a BGB Rn, 79).

Demnach entspricht es dem Leitbild der dem Reiseertrag ähnlichen Verträge mehr, von einer Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters als von einer Vorleistungspflicht des Reisenden auszugehen. Andererseits ist aber in Rechnung zu stellen, dass die Abwicklung der meisten Reiseverträge eine Zahlung des Reisepreises Zug-um-Zug gegen Erhalt der Gegenleistung praktisch nicht zulässt (BGHZ 100, 157, 164; BGH, Urt. v. 20.6.2006 - X ZR 59/05, Rn. 10, zitiert nach juris). Aus diesem Grund sind Klauseln, die eine verhältnismäßig geringfügige Anzahlung auf den Reisepreis vorsehen, grundsätzlich zulässig (BGH, Urt. v. 20.6.2006 a.a.O.; Jauernig / Teichmann [13. Aufl.], § 651a BGB Rn. 15; MünchKomm-BGBI Tonner, a.a.O., Rn. 82). Lange Zeit betrachtete die Rechtsprechung Anzahlungen in Höhe von mehr als 10% des Reisepreises als nicht mehr geringfügig (BGH, NJW 1992, 3158). Maßgeblich beeinflusst dadurch, dass nach Umsetzung der einschlägigen Vorschrift der Pauschalreiserichtlinie durch § 651k BGB das Insolvenzrisiko für den Kunden erheblich verringert ist, wird seit dem bereits zitierten Urteil des BGH vom 20.6.2006 allgemein eine Vorauszahlung in Höhe von 20% des Reisepreises für noch geringfügig und damit zulässig angesehen (MünchKomm-BGB /Tonner, a.a.O. Rn. 82).

Bei der Bestimmung dessen, was im Rahmen der Vorauszahlung als angemessen anzusehen ist, sind auf Seiten des Veranstalters im Wesentlichen die Ausgaben zu berücksichtigen, die er tatsächlich im Voraus für den Reisenden aufwenden muss (OLG Köln, Urt. v. 11.4.2005 - 16 U 12/05, Rn. 25, zitiert nach juris). Dabei sind nur die Kosten der Veranstalter zu berücksichtigen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Durchführung des betreffenden Vertrags entstehen (Dittrich / Henschler, RRa 2006, 8, 10; BGH, Urt. v. 20.6.2006 a.a.O.). Weiter ist das Interesse der Reiseveranstalter am Abschluss lediglich ernsthaft gemeinter Reisebuchungen zu berücksichtigen, das durch eine Anzahlung in zeitlicher Nähe zur Buchung gesichert werden kann, da der Kunde durch die geleistete Anzahlung in weitaus stärkerem Maße an die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gebunden wird, als es ohne eine Vorauszahlung der Fall wäre (OLG Köln, Urt. v. 11.4.2005 - 16 U 12/05, Rn. 25, zitiert nach juris). Auf Seiten des Reisenden ist zu berücksichtigen, dass er bei Anzahlung nicht beurteilen kann, ob die vertraglich versprochenen Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden. Zudem ist der Grad zu berücksichtigen, in dem sich der Reisende durch Zahlung eines Teils des Reisepreises eines Druckmittels gegenüber dem Veranstalter begibt.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze benachteiligt die streitige Klausel Kunden der Beklagten unangemessen.

aa) Eine Anzahlung von 40% ist auch unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells des Dynamic Packaging nicht mehr als eine geringfügige Anzahlung anzusehen.

Die Beklagte fordert von ihren Kunden hier 2/5 des Reisepreises und belässt ihm lediglich 3/5. Bei diesem Verhältnis ist schon dem Wortsinn nach nicht mehr von einer geringfügigen Anzahlung auszugehen. Die Anzahlung erreicht fast die Hälfte des Reisepreises.

Die streitige Klausel genügt auch dem Gerechtigkeitsgehalt von § 320 BGB nicht mehr. Zwar ist der Reisende durch Einführung des Sicherungsscheins gern. § 651k Abs.4 BGB weitgehend von dem Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters entlastet (vgl. zum Umfang zuletzt BGH, Urt. v. 2.11.2011 - X ZR 43/2011 - noch nicht veröffentlicht). Allerdings verbleiben dem Reisenden in Ansehung der streitigen Klausel nur 60% seines Reisepreises, die er bei begründeten Einwendungen gegenüber der Leistung der Beklagten als Reiseveranstalter zurückbehalten könnte. Dem Reisenden steht damit zu einem sehr frühen Zeitpunkt kein ausreichendes Druckmittel mehr gegen die Beklagte zur Verfügung. Die Vorauszahlungspflicht gilt nämlich unabhängig vom Buchungszeitpunkt, d.h. selbst bei Buchungen, die mehr als ein Jahr oder länger vor Reiseantritt liegen. Auch bei dem Geschäftsmodell des Dynamic Packaging hat der Reisende nach dem Vortrag der Beklagten keinen Einblick in ihre Reisevorbereitungen und kann die Beklagte damit nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten. Es mag sein, dass die Kunden der Beklagten bereits mit der Buchung einen Beförderungsanspruch gegen die Fluggesellschaft haben. Der Kunde kann jedoch bereits nicht überprüfen, ob die Beklagte überhaupt seinen Buchungsauftrag ausgeführt hat. Er hat auch keinen Einfluss auf die weitere Bearbeitung bei der Beklagten, z.B. bezüglich der nachträglichen Veränderung von Flugzeiten usw. Da die Beklagte dem Kunden die betreffenden Unterlagen (Flugvoucher u.ä.) erst nach Zahlung des vollständigen Reisepreises zusendet, fehlt dem Kunden auch eine diesbezügliche Prüfungsmöglichkeit.

Ohne Erfolg macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, das Entstehen eines Beförderungsanspruchs gegen die Fluggesellschaft bereits bei Buchung rechtfertige eine Erhöhung der Anzahlung über 20% hinaus. Dies ist nicht der Fall, da nicht die Fluggesellschaft, sondern die Beklagte Vertragspartner des Kunden ist, weshalb keine weitergehende Sicherung des Reisekunden eintritt. Zudem ist die Flugreise nur eine der von der Beklagten geschuldeten Reiseleistungen, die für sich, d. h. ohne Hotel am Zielort und ohne ggf. weitere Leistungen wie Mietwagen usw., für den Kunden keinen Wert haben dürfte. Überdies tritt nach dem Wortlaut der streitigen Klausel jedenfalls bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung die Vorauszahlungspflicht in Höhe von 40% des Reisepreises auch dann ein, wenn ein Flug nicht gebucht ist. Auf solche Reisen ist somit das Argument der Beklagten, der Kunde sei bei dem Geschäftsmodell des Dynamic Packaging in höherem Maße als durch den Sicherungsschein gemäß § 651k Abs.4 BGB gesichert, nicht übertragbar.

bb) Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Sicherung ihrer bei der Buchung zu tätigenden Investitionen berufen (vgl. hierzu: BeckOK-BGB/ Geib, Stand: 1.3.2011, § 651a BGB Rn. 33; BGH, Urt. v. 20.6.2006, a.a.O.; OLG Köln, Urt. v. 11.4.2005 - 16 U 12/05, Rn. 25, zitiert nach juris). Die Beklagte vermochte nicht überzeugend darzulegen, dass ihre Vorleistungen bereits bei Buchung der Reise durchschnittlich 40% betragen.

(1) Die Beklagte stützt ihre diesbezügliche Argumentation auf Zahlen aus dem Jahr 2010 und auf prognostizierte Zahlen für 2011. Ihren Berechnungen legt die Beklagte zumeist das für sie günstige Jahr 2011 zugrunde. Dieser Ansatz überzeugt nicht. Zur Feststellung des berechtigten Interesses an der Sicherung der bei der Buchung zu tätigenden Ausgaben kann nicht ein einziges Jahr maßgeblich sein. Die Beklagte selbst hat erklärt, der Reisemarkt sei in den vergangenen Jahren erheblichen Veränderungen unterworfen gewesen und diese Veränderungen würden noch andauern. Die Höhe der von der Beklagten zu leistenden Vorauszahlung als Grundlage für ein berechtigtes Interesse an einer Vorauszahlung des Kunden dürfte deswegen zuverlässig allein unter Berücksichtigung mehrerer Jahre zu ermitteln sein.

Das Argument der Beklagten, bei der Würdigung ihres Interesses seien die prognostizierten Zahlen für 2011 zugrunde zu legen, ist auch deswegen nicht tragfähig, weil diese Zahlen von der Beklagten nicht mit konkreten Buchungen untersetzt, sondern nur in Fortschreibung eines von der Beklagten behaupteten Trends aus den Vorjahren gebildet werden. Ferner würde eine Betrachtung anhand der Zahlen für 2011 bedeuten, dass in der Vergangenheit geschlossene Reiseverträge anhand eines bei ihrem Abschluss noch nicht gegebenen Interesses zu bewerten wären.

Aus Gründen der Vereinfachung legt das Gericht der hier zu treffenden Entscheidung die von der Beklagten behaupteten Zahlen für das Jahr 2010 zugrunde. Dies geschieht zu Gunsten der Beklagten, da ihre Vorauszahlungen im Jahr 2010 höher als in den Vorjahren waren. Unter der Prämisse der Vereinfachung sind auch die nachfolgenden Ausführungen des Gerichts zu den in Ziffer II. 1. d) und e) dieser Entscheidung behandelten Klauseln zu verstehen. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen und Berechnungen keinen Rückschluss darauf erlauben, in welcher Höhe bestimmte Anzahlungen oder Stornosätze vom Gericht als zulässig angesehen werden könnten.

(2) Aufgrund der für 2010 behaupteten Zahlungen musste die Beklagte Vorleistungen bei der Buchung in Höhe von lediglich 31,76% erbringen, was eine Vorauszahlung von 40% des Reisepreises nicht trägt.

Die Vorleistungen errechnen sich wie folgt:

Behaupteter Bruttoanteil der Flugleistung am durchschnittlichen Reisepreis (40,75%) multipliziert mit dem behaupteten Anteil der sofort fälligen Kosten für Flüge vermindert um 15% für Kurzfristbuchungen (35%) geteilt durch 100% = 14,26%
Hotelbuchungen 12,50%
Prozesskosten 5 %
Ergebnis 31,76%

Die Nichtberücksichtigung des Anteils der - von der Beklagten so bezeichneten - "Kurzfristbuchungen " (15 % aller Vorauszahlungen auf Flugleistungen im Jahr 2010) beruht darauf, dass bei Buchungen, die zeitlich weit vor dem Reisedatum liegen und für welche die Anzahlungspflicht ebenso gilt, bei der Beklagten selbst keine Vorauszahlungen für Kurzfristbuchungen anfallen können. Die Beklagte hat im Termin vom 14.10.2011 erläutert, dass sie unter Kurzfristbuchungen intern solche Buchungen versteht, die entsprechend dem Wortsinn zeitlich nahe am Reisetermin liegen.

(3) Eine Vorauszahlung von 40% des Reisepreises ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Kurzfristbuchungen mit berücksichtigt werden. Dann ergibt sich eine Vorleistungspflicht der Beklagten - wiederum bezogen auf 2010 in Höhe von 37,88% des Reisepreises.

Dies errechnet sich folgendermaßen:

Behaupteter Bruttoanteil der Flugleistung am durchschnittlichen Reisepreis (40,75%) multipliziert mit dem behaupteten Anteil der sofort fälligen Kosten für Flüge (50%) geteilt durch 100 % = 20,38 %
Hotelbuchungen 12,50%
Prozesskosten 5 %
Ergebnis 37,88%

Auch insoweit bleiben daher die durchschnittlich anfallenden Vorauszahlungen unterhalb der Grenze von 40%. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ohnehin nicht im Rahmen der Vorauszahlung ihres Kunden den vollen Ausgleich ihrer Vorleistungen verlangen kann. Der Abschluss bindender Verträge mit Leistungsträgem als solcher gehört zu dem Geschäftsrisiko eines Reiseveranstalters. Er kann deswegen nicht in vollem Umfang auf den Kunden abgewälzt werden (OLG Köln, Urt. v. 11.4.2005 - 16 U 12/ 05, Rn. 21, zitiert nach juris). Dies würde sich auch von dem oben genannten gesetzlichen Leitbild des Werkvertragsrechts zu weit entfernen.

cc) Auch das Argument der Beklagten, Vorauszahlungen von 40 % seien in ihrem Marktsegment üblich, verfängt nicht. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht entscheidungserheblich, welche Kosten anderen Reiseveranstaltern bereits bei Buchung entstehen. Soweit die anderen Reiseveranstalter ein ähnliches Geschäftsmodell verfolgen wie die Beklagte, liegt es vielmehr nahe, dass auch die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Vorauszahlungen Kunden unangemessen benachteiligen. Aus der Üblichkeit einer unangemessenen Benachteiligung folgt jedoch nicht deren Zulässigkeit.

dd) Als nicht tragfähig erweist sich auch die Argumentation der Beklagten, die absoluten Kosten bei einer Vorauszahlung in Höhe von 40 % bei einer von ihr angebotenen Reise seien nur geringfügig höher als eine 20%ige Vorauszahlung bei einem klassischen Reiseanbieter. Aus dem Sinn des § 320 BGB folgt, dass es sich hierbei um ein Druckmittel des Vertragspartners handelt. Naturgemäß kann aber die Wirksamkeit dieses Druckmittels nur relativ zur Höhe der vereinbarten geschuldeten Leistung bestimmt werden, so dass es nicht auf die absolute Höhe der Vorauszahlungen ankommt, sondern auf ihren Anteil am Gesamtreisepreis.

ee) Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die von ihr angebotenen Reisen derartig viele Vorteile für den Kunden böten, dass eine Vorauszahlung in der geforderten Höhe zulässig wäre. Verbraucherinteressen sind auch von solchen Anbietern zu beachten, die für ihre Kunden günstige Angebote bereithalten.

ff) Dem Interesse der Beklagten am Abschluss lediglich ernsthaft gemeinter Reisebuchungen kann auch durch eine geringere Anzahlung (z.B. in Höhe von 20% des Reisepreises) Rechnung getragen werden.

d) Die in Ziffer 1b) des Tenors genannte Klausel verstößt ebenfalls gegen §§ 307 Abs. 2 Nr. l, 320 BGB.

Die Regelung, dass der Kunde 45 Tage vor Reiseantritt den vollen Reisepreis zahlen muss, widerspricht den oben unter Ziffer II. 1. c) dargelegten Prinzipien, nach denen ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Reiseveranstalters und denjenigen des Reisenden unter Beachtung des Zug-um-Zug- Prinzips gefunden werden muss. Die von der Beklagten verwendete Regelung bevorzugt hingegen einseitig ihre eigenen Interessen.

aa) Es ist anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse des Reiseveranstalters an der Fälligkeit der Zählung des vollen Reisepreises 30 Tage vor Antritt besteht, um dem Veranstalter bei Nichtzahlung eine angemessene Frist zum Rücktritt und zur weiteren Verwendung der Reise zu lassen (Jauernig / Teichmann [13. Aufl.], § 351a BGB Rn. 15; MünchKommBGB / Tonner [5. Aufl.], § 651a BGB Rn. 82). Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Benachteiligung der Kunden der Beklagten festzustellen, da die streitige Regelung diese Frist um 15 Tage überschreitet.

Stellt man bei der Gewichtung des berechtigten Interesses der Beklagten auf eine angemessene Frist zum Rücktritt und zur weiteren Verwendung der Reise ab, ist ohnehin zweifelhaft, ob sich die Beklagte auf ein entsprechendes Interesse berufen kann. Die Beklagte ist nach ihrem eigenen Vortrag nicht in der Lage, die Reisen oder einzelne Reiseleistungen erneut zu verkaufen. Aus Gründen, die weiter unten näher auszuführen sind (Ziffer II. 1. e) aa)), ist dieser Vortrag der Beklagten zwar wenig überzeugend. Nimmt man ihn jedoch ernst, so macht es für die Beklagte keinen erheblichen Unterschied, zu welchem Zeitpunkt feststeht, dass der Kunde den Reisepreis nicht zahlen wird. Der Beklagten verbleibt in jedem Fall das Druckmittel, die Reise nicht durchzuführen bzw. trifft sie das Risiko, ihre Ansprüche gegenüber dem Kunden einklagen zu müssen.

bb) Es kann auch kein berechtigtes Interesse der Beklagten erkannt werden, ihre von der Anzahlung nicht gedeckten Vorleistungen bereits 45 Tage vor Reisebeginn abzudecken.

Bereits oben (Ziffer II. 1. c) bb) (2) und (3)) wurde begründet, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag bis 45 Tage vor Reisebeginn lediglich durchschnittlich Ausgaben in Höhe von 37,88% bzw. 31,76% bezogen auf den Gesamtreisepreis tätigen muss.

Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beklagte Kosten für die Bearbeitung von Reisen meiden will, die später wegen Unterbleibens der Zahlung nicht stattfinden. Es ist aber nicht erkennbar, weshalb diese weiteren Nachbearbeitungsschritte nicht auf einen späteren Zeitpunkt gelegt werden können mit der Folge, dass sie erst 30 Tage vor Reiseantritt durchgeführt werden. Mit den Besonderheiten des Geschäftsmodells der Beklagten kann dies jedenfalls nicht erklärt werden. Die Notwendigkeit der Einarbeitung von Flugzeitänderungen, des Versands von Reiseunterlagen und der Überwachung des Zahlungseingangs ergibt sich auch bei einem klassischen Reiseanbieter. Die Beklagte hat überdies betont, dass die im Reisepreis enthaltenen 5 % Prozesskosten bereits bei der Buchung anfallen. Weitere Prozesskosten in Höhe von zusammen 4% fallen der Beklagten zufolge nur bei der Stornierung an. Der zeitliche Abstand zum Reisebeginn spielt dabei erkennbar keine Rolle.

cc) An dem hier gefundenen Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn berücksichtigt wird, dass die Höhe der von der Beklagten gegenüber den Leistungsträgern zu zahlenden Stornogebühren ggf. von der Nähe der Stornierung zum Reiseantritt abhängt. Die Beklagte beruft sich darauf, dass bei Stornierungen bis zum 30. Tag vor Reiseantritt durchschnittlich 7,5% des Reisepreises als Stornogebühren zu zahlen seien. Dass diese Gebühren nur bei einer Stornierung zwischen dem 45. und dem 30. Tag vor Reiseantritt entstehen würden, . trägt die Beklagte nicht vor.

dd) Auch im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit des restlichen Reisepreises trägt das Argument der Beklagten, solches sei in ihrem Marktsegment üblich, nicht. Auch hier gilt, dass aus der Üblichkeit einer unangemessenen Benachteiligung deren Zulässigkeit nicht folgt.

e) Die in Ziffer 1c) des Tenors genannten Regelungen zu den Stornos ätzen verstoßen jede für sich gegen §§ 307 Abs. 2 Nr. l i.V.m. 6511 Abs.3 BGB.

Gemäß § 651i Abs. 3 BGB ist die Vereinbarung einer pauschalen Entschädigung in Höhe eines Teils des Reisepreises zulässig Die Höhe der Entschädigung muss sich daran orientieren, was für die Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs angemessen ist. Da ersparte Aufwendungen und die Möglichkeit des anderweitigen Erwerbs stark davon abhängen, zu welchem Zeitpunkt der Rücktritt erfolgt, ist eine zeitliche Staffelung möglich (BeckOK-BGB / Geib, Stand: 1.3. 2011, § 651i BGB Rn. 11).

Kein Maßstab für die Höhe der Entschädigung ist die Üblichkeit von Stornogebühren in dem Marktsegment der Beklagten. Ein Abstellen auf einen branchentypischen Schaden ist nur möglich, wenn die Schadenspauschale in der jeweiligen Branche bei Verträgen mit Leistungspflichten gleicher Art und gleichen Umfangs durchschnittlich entsteht (Wolf / Lindacher / Pfeiffer [5. Aufl.), § 309 Nr. 5 BGB Rn. 64). Dies trägt die Beklagte aber nicht vor. Sie beruft sich lediglich auf eine gleiche oder ähnlich hohe Pauschale in den Bedingungen von Wettbewerbern. Dies ist allerdings nicht beachtlich (Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, a.a.O.; LG Köln, RRa 211, 150 f.).

Ohne Erfolg macht die Beklagte auch geltend, dass ihr geringer Marktanteil und die daraus folgende Unmöglichkeit einer Beeinflussung von Verträgen mit den Anbietern einzelner Leistungen zu berücksichtigen sei. Der Umstand, dass die Beklagte keine für sie günstigen Konditionen umzusetzen vermag, gehört zu ihrem Geschäftsrisiko und kann den Verbrauchern nicht auferlegt werden.

aa) Der Eingangssatz von 40 % bei einer Stornierung bis 30 Tage vor Reiseantritt ist überhöht, da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass ihr gewöhnlich Aufwendungen in dieser Höhe entstehen, die sie nicht durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen egalisieren.

Unterstellt man den Vortrag der Beklagten als zutreffend, in 2010 sei bei 78,3% der gebuchten Flugleistungen keine Erstattung erfolgt, ergibt sich zwar ein Anteil von 48,44 % nicht erstattbarer Kosten, der sich folgendermaßen errechnet:

Anteil der Flugleistungen am Gesamtreisepreis in Höhe von 40,75% multipliziert mit dem behaupteten Anteil der gebuchten Flugleistungen in denen keine Erstattung erfolgt (78,37%) geteilt durch 100% = 31,94%
Prozesskosten 5 %
Prozesskosten für die Bearbeitung des Stornos 4 %
Stornoprovision 7,5 %
Ergebnis 48,44 %

Bedenken begegnet dies bereits deswegen, weil die Eingangsstufe der Stornosätze auch bei einer Stornierung gilt, die ein Jahr oder länger vor Reiseantritt erfolgt. Hier dürfte zum einen der Anteil, der gebuchten Flugleistungen, in denen keine Erstattung erfolgt, geringer sein. Zum anderen ist unwahrscheinlich, dass auch bei einer Stornierung ein Jahr oder länger vor Reiseantritt durchschnittlich eine Stornoprovision von 7,5 % anfällt.

Die Beklagte hat aber nicht überzeugend darlegen können, dass es nicht möglich ist, den Anteil von 48,44 % herabzusetzen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Werkunternehmer sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss (§ 649 S. 2 BGB). Die Beklagte muss ihre betrieblichen Abläufe so organisieren, dass eine Rückforderung des Gebühren- und Abgabenteils der Flugleistungen von den Fluggesellschaften möglich ist. Defizite in diesem Zusammenhang bzw. der Inhalt von Verträgen zwischen der Beklagten und Flugunternehmen können nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen. Im Übrigen sehen die von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaften ausdrücklich die Erstattung von Steuern und Gebühren vor bzw. ist dort klargestellt, dass von einer möglichen Nichterstattung des Beförderungsentgelts die "luftfahrtspezifischen Abgaben" (Steuer, Gebühren, Beiträge, Sonderangaben) ausgenommen sind. …

Des Weiteren ist der Beklagten zumindest die Neuvermittlung der Flüge möglich. Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 30.10.2010 - 26 0 57/10 (veröffentlicht in RRa 2010, 150 f.) entschieden, dass es auch Veranstaltern, die Reisen nach dem Modell des Dynamic Packaging vertreiben, zumutbar ist, nach dem Rücktritt eines Kunden den Flug zunächst in ihren eigenen Angebotsbestand zu übernehmen und anderen Kunden anzubieten. Die Beklagte hat auf einen entsprechenden Hinweis des Klägers auf diese Entscheidung nicht dargelegt, dass ihr diese Art der Schadensminderung nicht möglich ist. Es spricht nach Auffassung der Kammer auch nichts dagegen, dass die Beklagte eine Flugreise nach Eingang einer Stornierung durch den Kunden nicht sofort auch gegenüber der Fluggesellschaft storniert, was nach dem Vortrag der Beklagten deren Rückgabe in den dem für alle Veranstalter zugänglichen Pool der Einzelangebote (Datamix) zur Folge hätte. Vielmehr ist nicht einzusehen, warum die Beklagte nicht in der Lage sein sollte, die Flugreise selbst weiterzuvermitteln. Dies dürfte bei einer Stornierung durch den Kunden, die ein Jahr oder länger vor Reiseantritt liegt, auch in der Mehrzahl der Fälle erfolgreich sein. Die Beklagte selbst hat zugestanden, dass eine Umbuchung von Flugreisen von einem Passagier auf den anderen (sogenannter Name Change) gemäß der Vorschrift von § 651b BGB möglich ist. Diese Möglichkeit ist, unter Umständen gegen eine Gebühr, auch in den von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaften so vorgesehen.

bb) Als unwirksam erweist sich auch die Regelung, nach der vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 45 % der Reisekosten als Stornopauschale zu zahlen sind.

Unter Zugrundelegung oben, unter Ziffer II. 1. e) aa) ermittelten Größe von 48,44 % nicht erstattbarer Kosten bei Stornierung bis zum 30. Tag vor Reiseantritt, ergibt sich für die hier maßgebliche Zeit, dass die dafür geltend gemachte Stornopauschale den von der Beklagten behaupteten durchschnittlichen Schaden von 45 % nur wenig übersteigt. Berücksichtigt man weiter die vorstehend dargelegte Möglichkeit einer Minderung des Schadens durch Übernahme der Flugleistung in das eigene Angebot und Weitervermittlung unter Veränderung des Reisenden sowie der auf Seite der Beklagten bestehenden Obliegenheit, ihre Betriebsabläufe und Vertragsgestaltung Dritten gegenüber so einzurichten, dass sie ihrerseits die Abgabenanteile am Flugpreis von den Fluggesellschaften erstattet erhält, ergibt sich, dass die geltend gemachte Pauschale den entstandenen Schaden übersteigt. Zwar dürfte der Beklagten der nunmehr geringere zeitliche Abstand zum Tag des Reiseantritts die Übernahme der Flugleistung in das eigene Angebot und Weitervermittlung unter Veränderung des Reisenden erschweren. Ausgeschlossen ist eine Verwertung aber nicht. Allenfalls ist zu erwarten, dass sich der Anteil der Flüge, in denen eine Weitervermittlung möglich ist, verringert. Dem ist aber ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Stornopauschale von 45% den von der Beklagten behaupteten durchschnittlichen Schaden von 48,44% nur wenig unterschreitet.

cc) Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass die von ihr ersparten Aufwendungen zwischen dem 29. und dem 22. Tag vor Reiseantritt einen Stornosatz von 45 % rechtfertigen, sind auch die weiteren hierauf mit für sich genommen zulässigen Abständen aufbauenden Stornostaffeln unzulässig. Bereits auf der 3. Stornostufe (21. bis 15. Tag vor Reisebeginn) ist der behauptete durchschnittliche Schaden von 48,44% überschritten, da die Beklagte dort 50% des Reisepreises begehrt. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr durchschnittlich bis zum Tag des Reiseantritts höhere Aufwendungen entstehen, die im weiteren Verlauf der Stornostaffeln einen größeren Abstand rechtfertigen würden. Sie beruft sich vielmehr darauf, dass höhere Aufwendungen, die am Anfang entstehen würden, auf die nachfolgenden Stornostaffeln aufzuschlagen seien.

dd) Eine Stornopauschale in Höhe von 90% des Reisepreises bei Stornierung am Reisetag oder bei Nichterscheinen erweist sich ebenfalls als unwirksam.

Die Beklagte hat nicht ausreichend dargetan, dass bei Stornierung der Übernachtungen am Abreisetag Stornogebühren in einer Höhe anfallen, die den von der Beklagten begehrten Stornosatz rechtfertigen. Zwar berechnen "einzelne Hotelanbieter" bei Stornierung am Abreisetag 100% des Übernachtungspreises. Die Zielgebietsagentur M., die "den Großteil aller Hotelbuchungen für die Beklagte abwickelt", berechne aber 3 Tage der Hotelleistungen als Stornogebühr. Bei einer durchschnittlichen Reisezeit von 8 Tagen entspricht dies lediglich einem Anteil von 37,5%. Bei anderen Anbietern, die, wie die Beklagte weiter vorträgt, bei Stornierung weniger als 5 Tage vor Anreise bis zu 2 Nächte in Rechnung stellen würden, entspricht dies lediglich 25% des Übernachtungspreises.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass angesichts der oben dargestellten Obliegenheit der Beklagten, ihre internen Abläufe sowie mit Dritten geschlossene Verträge so zu organisieren, auch hier gilt, dass die Beklagte die Rückerstattung von Kosten und Gebühren durch Fluggesellschaften sicherstellen muss, was ihren durchschnittlichen Schaden weiter vermindert.

f) Da die Beklagte die Abgabe der Unterlassungserklärung abgelehnt hat, besteht die erforderliche Wiederholungsgefahr.

2. Gemäß § 5 UKlaG i.V. m. § 12 Abs. 1 S.2 UWG steht der Klägerin auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihrer durch die Abmahnung vom 17.9.2010 entstandenen
Kosten in Höhe von 214 EUR zu. Die Forderung wurde durch die Beklagte der Höhe nach nicht bestritten.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB 3. Dem Hilfsantrag der Beklagten ist nicht zu entsprechen. Da das Unterlassungsgebot zeitlich vorbehaltlos greift, ist jede Neuverwendung oder Berufung auf die beanstandete Klausel untersagt, so dass eine Frist für eine Anpassung nicht zu gewähren war. Soweit vereinzelt solche Aufbrauchfristen als zulässig angesehen wurden, betraf dies Sonderfalle, die mit dem hier entschiedenen Fall nicht vergleichbar sind.

Weder war hier eine Frist zu gewähren, um den übergangslosen anderweitigen Versicherungsschutz von Versicherungsnehmern sicherzustellen (so im Fall BGH, GRUR 1990, 522, 528), noch geht es um einen Klauselverwender aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich (so im Fall BGHZ 81, 222 ff.).

Eine Aufbrauchfrist war insbesondere auch deswegen nicht zu gewähren, da der Beklagten bereits seit der Abmahnung der Klägerin vom 7.9.2010 bekannt ist, dass die hier im Streit stehenden Klauseln möglicherweise unwirksam sind. Die Beklagte hatte deswegen schon seit längerem Gelegenheit, sich auf die immerhin vorhandene Möglichkeit einzustellen, dass ihr die Verwendung der streitigen Klauseln untersagt werden würde.

Rechtsgebiete

Reiserecht