Zur Frage der Schutzunfähigkeit von Wortmarken bestehend aus einer Wortfolge und den Anfangsbuchstaben der Einzelworte

Gericht

EuGH


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

15. 03. 2012


Aktenzeichen

C-90/11; C-91/11


Entscheidungsgründe

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25; im Folgenden: Richtlinie).

Sie ergehen im Rahmen zweier Verfahren, des von Herrn Strigl beim Deutschen Patent‑ und Markenamt eingeleiteten Verfahrens über die Eintragung des Ausdrucks „Multi Markets Fund MMF“ als Wortmarke und des Verfahrens zwischen der Securvita Gesellschaft zur Entwicklung alternativer Versicherungskonzepte mbH (im Folgenden: Securvita) und der Öko-Invest Verlagsgesellschaft mbH (im Folgenden: Öko-Invest) über die Eintragung des Ausdrucks „NAI – Der Natur-Aktien-Index“ als Wortmarke.


Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Art. 3 („Eintragungshindernisse – Ungültigkeitsgründe“) der Richtlinie sieht vor:

„(1) Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:

a) Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind;

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

…“

Nationales Recht

§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des deutschen Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I, S. 3082, im Folgenden: MarkenG) sieht Folgendes vor:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können …“


Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C‑90/11

Im Jahr 2008 meldete Herr Strigl die Wortmarke „Multi Markets Fund MMF“ beim Deutschen Patent‑ und Markenamt für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung an: „Versicherungswesen (Beratung, Verkauf und Vermittlung von Versicherungen); Beratung in Versicherungsangelegenheiten; Finanzwesen (Dienstleistungen von Bank- und Kreditinstituten, Finanzberatungen, Geldanlagen, Treuhandabwicklungen, Geldangelegenheiten); Immobilienwesen (Liegenschafts- und Hausverwaltungen, Immobilienvermittlungen); Vermögens- und Finanzberatungen“.

Mit Beschlüssen vom 23. Mai und 11. September 2008 wies das Deutsche Patent‑ und Markenamt die Anmeldung unter Berufung auf § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG zurück.

In Bezug auf die Wortkombination „Multi Markets Fund“ war das Deutsche Patent‑ und Markenamt der Ansicht, sie bezeichne einen Fonds, der in viele Finanzmärkte investiere.

In Bezug auf die Buchstabenfolge „MMF“ vertrat das Deutsche Patent‑ und Markenamt u. a. die Ansicht, es liege nahe, dass der Verkehr, soweit er die Bedeutung dieser Buchstabenfolge nicht kenne, sie als eine sich aus dem Zeichen „Multi Markets Fund“ selbst erklärende Abkürzung der drei Wortelemente verstehen werde, da diese Abkürzung den drei Wortelementen direkt nachgestellt sei und mit deren Anfangsbuchstaben übereinstimme.

Zwar erkannte das Deutsche Patent‑ und Markenamt an, dass der Buchstabenfolge „MMF“ bei isolierter Betrachtung verschiedene Bedeutungen zukommen könnten, gleichwohl gelangte es zu dem Ergebnis, dass sich die Auswahl im Kontext mit den übrigen Bestandteilen der angemeldeten Marke und den beanspruchten Dienstleistungen jedoch ganz offensichtlich reduziere.

Gegen diese Zurückweisung legte Herr Strigl Beschwerde zum Bundespatentgericht ein. Er ist der Ansicht, dass die angemeldete Marke im Finanzdienstleistungsbereich eine Vielzahl an Bedeutungen zulasse und keine spezifische Verbindung zu einer bestimmten Finanzdienstleistung herstelle. Der Bestandteil „MMF“ könne nämlich einer Vielzahl von Abkürzungen entsprechen, was ausreiche, um das Argument, dieser Ausdruck sei zur beschreibenden Verwendung geeignet, zu entkräften.

Unter diesen Umständen hat das Bundespatentgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist das Eintragungshindernis des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und/oder c der Richtlinie auch auf ein Wortzeichen anzuwenden, das aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer nicht beschreibenden Buchstabenfolge besteht, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der beschreibenden Wörter wahrgenommen wird, weil sie deren Anfangsbuchstaben wiedergibt, und die Gesamtmarke damit als Kombination sich gegenseitig erläuternder beschreibender Angaben bzw. Abkürzungen verstanden werden kann?

Rechtssache C‑91/11

Am 25. Juni 2001 wurde im Namen von Securvita die Wortmarke „NAI – Der Natur-Aktien-Index“ beim Deutschen Patent‑ und Markenamt für die Dienstleistungen der Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen.

Am 18. Juli 2007 beantragte Öko-Invest die Löschung dieser Marke mit der Begründung, die Buchstabenfolge „NAI“ werde im Finanzwesen als Abkürzung für die Wortkombination „Natur-Aktien-Index“ verwendet. Ihrer Ansicht nach ist diese der Buchstabenfolge unmittelbar nachgestellte Wortkombination eine beschreibende Angabe. Die Buchstabenfolge, die nur als Abkürzung der Wortkombination wirke, könne ebenfalls nur als beschreibend angesehen werden. Für die maßgeblichen Verkehrskreise sei erkennbar, dass diese Angabe die von der eingetragenen Marke erfassten Dienstleistungen dahin beschreibe, dass diese sich auf einen Index für Aktien ökologisch ausgerichteter Unternehmen bezögen.

Mit Beschluss vom 28. Mai 2008 gab das Deutsche Patent‑ und Markenamt dem Antrag auf Löschung der genannten Marke statt. Zur Begründung führte es aus, der Eintragung der Marke stehe das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, da sich die Gesamtmarke in einer Kombination rein beschreibender Angaben mit einer vorangestellten Abkürzung erschöpfe.

Die der Wortkombination vorangestellte Buchstabenfolge „NAI“ ist nach Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamts eine Abkürzung, die vom Verkehr auch als solche erkannt werde. Dies ergebe sich zum einen aus der Übereinstimmung der Anfangsbuchstaben der Wortfolge mit der Buchstabenfolge „NAI“ und zum anderen aus der durch den nach der Buchstabenfolge gesetzten Gedankenstrich noch verstärkten Abkürzungswirkung.

Gegen diesen Beschluss legte Securvita Beschwerde zum Bundespatentgericht ein, die sie damit begründete, dass der eingetragenen Marke keine Schutzhindernisse entgegenstünden.

Unter diesen Umständen hat das Bundespatentgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist das Eintragungshindernis des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und/oder c der Richtlinie auch auf ein Wortzeichen anzuwenden, das aus der Zusammenfügung einer – isoliert betrachtet – nicht beschreibenden Buchstabenfolge und einer beschreibenden Wortkombination besteht, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der beschreibenden Wörter wahrgenommen wird, weil sie deren Anfangsbuchstaben wiedergibt, und die Gesamtmarke damit als Kombination sich gegenseitig erläuternder beschreibender Angaben bzw. Abkürzungen verstanden werden kann?


Verfahren vor dem Gerichtshof

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Mai 2011 sind die beiden Rechtssachen zu gemeinsamem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.


Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

Da die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe mit den Eintragungshindernissen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), identisch sind, ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesen Verordnungen auf die in den Ausgangsverfahren maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie anwendbar.

Da das vorlegende Gericht – kumulativ bzw. alternativ – auf die beiden in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe Bezug genommen hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse zwar voneinander unabhängig sind und gesondert geprüft werden müssen, doch gibt es eine offensichtliche Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in den Buchst. b und c dieser Bestimmung genannten Fälle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnr. 85).

Daher fehlt einem Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es als Marke angemeldet wurde, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie beschreibend ist, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (vgl. Urteile Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 86, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, Slg. 2004, I‑5089, Randnrn. 45 und 46, und vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C‑329/02 P, Slg. 2004, I‑8317, Randnr. 25).

In Bezug auf sprachliche Ausdrücke, die aus einer Kombination von Bestandteilen bestehen, hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein etwaiger beschreibender Charakter teilweise für jeden dieser Bestandteile getrennt geprüft werden kann, aber auf jeden Fall auch für das durch die Bestandteile gebildete Ganze festgestellt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2007, HABM/Celltech R&D, C‑273/05 P, Slg. 2007, I‑2883, Randnrn. 76 und 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen sind unter Berücksichtigung dieser Ausführungen zu würdigen.

Zu den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Wortkombinationen

In Bezug auf die beiden Wortkombinationen, die jeweils den Hauptbestandteil der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marken bilden, nämlich „Multi Markets Fund“ und „Der Natur-Aktien-Index“, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die erste Wortkombination einen Fonds bezeichne, der auf mehreren Finanzmärkten tätig sei, und die zweite einen Börsenindex für Aktien ökologisch ausgerichteter Unternehmen.

Nach Ansicht des nationalen Gerichts beschreiben diese Wortkombinationen als solche die Merkmale der angebotenen Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie, da sie im Verkehr eine Art von Dienstleistungen und bestimmte Merkmale dieser Dienstleistungen bezeichneten.

Zu den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Buchstabenfolgen

In Bezug auf die beiden in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Buchstabenfolgen ist das nationale Gericht der Ansicht, dass bei isolierter Betrachtung die Zeichen „MMF“ und „NAI“ nicht beschreibend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie seien.

Diese Buchstabenfolgen als solche seien nämlich nicht geeignet, irgendein Merkmal der betreffenden Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie zu beschreiben.

Zu den angemeldeten Marken in ihrer Gesamtheit

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen wissen möchte, ob die Eintragungshindernisse des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und/oder c der Richtlinie auf eine Wortmarke anzuwenden sind, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer Buchstabenfolge besteht, die isoliert betrachtet nicht beschreibend ist, die aber die Anfangsbuchstaben der Wörter wiedergibt, aus der die genannte Wortkombination besteht.

Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b bezweckt, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn nur Letztere bewirkt, dass die Marken ihre wesentliche Funktion erfüllen können, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 18. Juni 2002, Philips, C‑299/99, Slg. 2002, I‑5475, Randnr. 30, und SAT.1/HABM, Randnr. 23).

Was Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie betrifft, so besteht das dieser Bestimmung zugrunde liegende Allgemeininteresse darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (vgl. Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Vorliegend ist festzustellen, dass in beiden Fällen die in den Ausgangsverfahren jeweils in Rede stehenden drei Großbuchstaben, nämlich „MMF“ und „NAI“, die Anfangsbuchstaben der Wortkombinationen darstellen, denen sie beigefügt sind. Somit sind die Wortkombination und die Buchstabenfolge in beiden Fällen dazu bestimmt, sich gegenseitig zu erläutern und die zwischen ihnen bestehende Verbindung zu unterstreichen. Jede der Buchstabenfolgen soll daher die Wahrnehmung der Wortkombination durch die Verkehrskreise verstärken, indem die Verwendung der Wortkombination vereinfacht und die Erinnerung daran erleichtert wird.

Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Buchstabenfolge der Wortkombination voran- oder nachgestellt ist.

In Bezug auf die Zusammenfügung „NAI – Der Natur-Aktien-Index“ ist auch darauf hinzuweisen, dass der Buchstabenfolge „NAI“ ein Gedankenstrich folgt, der sie mit der Wortkombination verbindet. Wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, ist dieser Gedankenstrich geeignet, den Gesamteindruck zu verstärken, dass es sich um eine bloße Abkürzung der nachfolgenden Wortkombination handelt. Wie das nationale Gericht hervorgehoben hat, steht dem auch nicht entgegen, dass die Buchstabenfolge „NAI“ nicht den Anfangsbuchstaben des bestimmten Artikels „Der“ der nachfolgenden Wortkombination enthält, weil der bestimmte Artikel „Der“ nur ein Beiwerk der Substantive ist, deren drei Anfangsbuchstaben mit der fraglichen Buchstabenfolge wiedergegeben werden.

Ferner gibt es kein zusätzliches Element, das die Annahme erlaubte, dass die Zusammenfügung der Wortkombination und der Buchstabenfolge ungewöhnlich wäre oder eine eigene Bedeutung hätte, die geeignet wäre, die betroffenen Dienstleistungen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise von denen mit anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, Slg. 2008, I‑3297, Randnr. 69).

Die bloße Aneinanderreihung einer Buchstabenfolge als Abkürzung und einer Wortkombination ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung kann vielmehr zu einem sprachlichen Ausdruck führen, der ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der in Rede stehenden Dienstleistungen dienen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 98).

Wenn außerdem – wie das vorlegende Gericht zu verstehen gibt – die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Buchstabenfolgen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Abkürzungen der Wortkombinationen, mit denen sie zusammengefügt sind, wahrgenommen werden, können diese Buchstabenfolgen selbst dann nicht über die Summe der Bestandteile der Marke in ihrer Gesamtheit hinausgehen, wenn die Buchstabenfolgen selbst als unterscheidungskräftig angesehen werden können.

Wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nimmt vielmehr die Buchstabenfolge, die die Anfangsbuchstaben der die Wortkombination bildenden Wörter wiedergibt, im Verhältnis zu dieser Wortkombination nur eine akzessorische Stellung ein. Wie das vorlegende Gericht zu verstehen gibt, kann jede der betreffenden Buchstabenfolgen, auch wenn sie bei isolierter Betrachtung nicht beschreibend ist, aufgrund ihrer Kombination innerhalb der in Rede stehenden Marke mit einem Hauptausdruck, der als solcher beschreibend ist und als dessen Abkürzung die Buchstabenfolge wahrgenommen wird, einen beschreibenden Charakter annehmen.

Wenn folglich die maßgeblichen Verkehrskreise die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marken in ihrer Gesamtheit betrachtet in dem Sinne wahrnehmen, dass sie Informationen über die Merkmale der Finanzdienstleistungen liefern, die sie bezeichnen, dann müssen sie als beschreibend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden, so dass ihnen zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf die betroffenen Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 86).

Auf die Vorlagefragen ist daher zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er auf eine Wortmarke anwendbar ist, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer – isoliert betrachtet – nicht beschreibenden Buchstabenfolge besteht, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen wird, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergibt, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden kann, der infolgedessen die Unterscheidungskraft fehlt.


Kosten

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er auf eine Wortmarke anwendbar ist, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer – isoliert betrachtet – nicht beschreibenden Buchstabenfolge besteht, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen wird, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergibt, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden kann, der infolgedessen die Unterscheidungskraft fehlt.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

Rechtsgebiete

Markenrecht