Reisevermittler muss Endpreis inklusive Steuern und Gebühren angeben

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Beschluss über Nichtzulassungsbeschwerde


Datum

17. 08. 2011


Aktenzeichen

I ZR 168/10


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. August 2010 wird zurückgewiesen, weil der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

Im Übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben können, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 17.000 €.

Vorinstanzen

OLG Dresden, 14 U 551/10, 17.08.2010; LG Leipzig, 2 HKO 1900/09, 19.03.2010

Rechtsgebiete

Reiserecht