„Frank der Tat”

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

22. 05. 1986


Aktenzeichen

I ZR 72/84


Leitsatz des Gerichts

Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Wettbewerbsförderungsabsicht eines Redakteurs, der im Rahmen eines redaktionellen Presseberichts aus Anlaß der Übergabe eines Neubaus an einen Rechtsanwalt zur Benutzung als Anwaltskanzlei dessen berufliche Betätigung im Vergleich zu einem anderen Rechtsanwalt gleichen Namens an demselben Ort positiv herausstellt.

Tenor


Tenor:

Unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers wird auf die Revision des Beklagten das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand


Tatbestand

Der Kläger, Dr. A. F., ist Rechtsanwalt in M.. Im August 1982 verlegte ein ebenfalls in M. niedergelassener anderer Rechtsanwalt namens F., K. F., seine Kanzlei in ein von ihm neu errichtetes Gebäude in der M. Altstadt. Darüber fertigte der Beklagte, der Redakteur der Rhein-Neckar-Zeitung ist, einen im redaktionellen Teil der Ausgabe M. dieser Zeitung erschienenen Bericht, in dem er unter der Überschrift "Übergabe der neuen Anwalts-Kanzlei" im Rahmen von Informationen über eine Veranstaltung aus Anlaß dieser Übergabe wiederholt herausstellte, daß Teilnehmer an der Veranstaltung den Bauherrn, Rechtsanwalt K. F., als "F. der Tat" gewürdigt hätten, und daß der bauleitende Architekt, wie dieser während der Veranstaltung ausgeführt habe, von Rechtsanwalt K. F. immer als F. der Tat spreche, wenn er in Unterscheidung der F. in M. gefragt werde, um welchen F. es sich bei dem Rechtsanwalt K. F. handele. Ferner erwähnte der Beklagte Äußerungen anderer Redner, nach denen der "F. der Tat" sich nicht in den Vordergrund spiele, dafür aber Leistung zeige, ohne großes Aufheben darüber zu machen und ohne allgemeinen Wirbel zu veranstalten.

Der Kläger hat diesen Artikel beanstandet. Er hat ausgeführt, der Beklagte habe einen Bericht über ein Ereignis von lokalem Interesse dazu benutzt, die anwaltliche Tätigkeit des Rechtsanwalts Klaus F. im Unterschied zu anderen M. Rechtsanwälten, insbesondere zum Kläger, werbend hervorzuheben. Er habe damit nachteilig vor allem auf den Wettbewerb des gleichnamigen Klägers eingewirkt. Das sei auch die Absicht des Beklagten gewesen, wie sich sowohl aus der Gestaltung des Artikels im ganzen als auch aus den Formulierungen im einzelnen ergebe. Daß die beanstandeten Ausführungen Teil eines Presseartikels seien, rechtfertige das Verhalten des Beklagten nicht. Im redaktionellen Bereich sei es die Aufgabe der Presse, den Leser sachbezogen zu informieren. Daran habe sich der Beklagte nicht gehalten. Er habe im Rahmen eines redaktionell aufgemachten Artikels im Wettbewerb Dritter Partei ergriffen. Das sei auch der Presse nicht gestattet.

Der Kläger hat beantragt,

dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, in der Rhein-Neckar-Zeitung, Ausgabe M., Berichte über Verlegung bzw. Neueröffnung von Anwaltskanzleien der Art seines Artikels vom 18. August 1982 zu bringen, also so, daß der in Frage kommende Anwalt gegen das anwaltliche Werbeverbot verstößt.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, er habe lediglich in Erfüllung von Informationsaufgaben der Presse über einen in M. allgemein interessierenden Vorgang wahrheitsgemäß berichtet, ohne damit in den Wettbewerb Dritter einzugreifen und ohne dies zu wollen. Soweit er dabei Äußerungen wiedergegeben habe, nach denen in M. zwischen mehreren F. unterschieden werde, beziehe sich das, wie jedem Kenner der M. Verhältnisse bekannt sei, allein auf das kommunalpolitische Wirken des Klägers und des Rechtsanwalts K. F., jedoch nicht auf deren anwaltliche Betätigungen.

Das Landgericht hat dem Beklagten untersagt, in der Rhein-Neckar-Zeitung, Ausgabe M., über die Verlegung und/oder Neueröffnung von Rechtsanwaltskanzleien in einer Weise zu berichten, die unter Verstoß gegen das anwaltliche Werbeverbot die Wettbewerbschancen anderer Anwälte beeinträchtige.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und unter Klageabweisung im übrigen den Beklagten entsprechend der konkreten Verletzungsform verurteilt, es zu unterlassen, in der Rhein-Neckar-Zeitung, Ausgabe M., über die Übergabe neuer Räume einer Anwaltskanzlei in der geschehenen Weise zu berichten. Die weitergehende Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, der seinen Antrag, die Klage vollen Umfangs abzuweisen, weiterverfolgt. Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

hilfsweise - im Wege der Anschlußrevision -

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert wurde, und die Berufung vollen Umfangs zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlußrevision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe mit Wettbewerbsförderungsabsicht unter Verstoß gegen § 1 UWG in den Wettbewerb zwischen dem Rechtsanwalt K. F. und dem Kläger zugunsten des ersteren eingegriffen. Zwar befaßten sich wesentliche Teile seines Berichts mit der Übergabe eines neuen, im Altstadtbereich von M. errichteten Gebäudes. Auch könne davon ausgegangen werden, daß es nicht in erster Linie das Ziel des Beklagten gewesen sei, den Wettbewerb der M. Rechtsanwälte zu beeinflussen, und daß die Förderung des Wettbewerbs des Rechtsanwalts K. F. keineswegs der wesentliche Beweggrund des Beklagten bei Abfassung seines Berichts gewesen sei. Im Gegenteil sei anzunehmen, daß der Beklagte einerseits nur ein geringes persönliches Interesse am Wohlergehen des Rechtsanwalts K. F. habe und daß er andererseits seinen Bericht im wesentlichen aus Antipathie gegenüber dem Kläger gefertigt habe, zu dem er kein gutes, sondern ein sehr gespanntes Verhältnis unterhalte. Gleichwohl habe er durch die Überschrift des Artikels ("Übergabe der neuen Anwalts-Kanzlei"), durch eine der Überschrift vorangestellte Kopfzeile (mit dem Hinweis auf K. F. als F. der Tat), durch eine einleitende Formulierung im Vorspann ("K. F., der Vorsteher der wohl ältesten M. Anwaltskanzlei") und durch die Wiedergabe von Zitaten und Ansprachen, in denen Rechtsanwalt K. F. im Unterschied zum Kläger und anderen Trägern gleichen Namens in M. als F. der Tat herausgestellt worden sei, dessen Wettbewerb zu Lasten anderer M. Rechtsanwälte, insbesondere zum Nachteil des Klägers, gefördert. Das habe er, wie die Gesamtaufmachung des Artikels erkennen lasse, auch absichtlich getan. Das sei wettbewerbswidrig, wie der Kläger zu Recht geltend mache. Publizistische Äußerungen werbender Art gehörten in den Anzeigenteil einer Zeitung, nicht in deren redaktionellen Teil, in dem der angegriffene Bericht erschienen sei. Der Beklagte hätte dafür sorgen müssen, daß der von ihm verfaßte Artikel von einer werblichen Beeinflussung der Leser frei bleibe. Auf das Grundrecht der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG könne sich der Beklagte zur Rechtfertigung seines Vorgehens nicht berufen. Für eine sachbezogene Berichterstattung hätte es der vom Beklagten gewählten Aufmachung seines Berichts und der beanstandeten Formulierungen und Zitate, die der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts K. F. förderlich, der des Klägers aber abträglich seien, nicht bedurft.


II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision des Beklagten haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Zu Recht macht die Revision geltend, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht den Schluß zulassen, der Beklagte habe mit dem angegriffenen Bericht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Ein solches Handeln ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den eigenen oder einen fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu begünstigen, und wenn der Handelnde dabei in subjektiver Hinsicht mit Wettbewerbsförderungsabsicht tätig geworden ist, sofern diese Absicht nicht völlig hinter andere Beweggründe zurücktritt (BGHZ 3, 270, 277 - Constanze I; BGHZ 19, 299, 303 - Staatliche Kurverwaltung/Bad Ems; BGH, Urt. v. 17.02.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 380 = WRP 1983, 395, 396 - Geldmafiosi).

Rechtsfehlerfrei und unbeanstandet von der Revision hat das Berufungsgericht insoweit in objektiver Hinsicht angenommen, daß Äußerungen wie die hier beanstandeten geeignet sind, den Wettbewerb unter den betroffenen Rechtsanwälten zu beeinflussen. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, hat der Beklagte durch eine Reihe von Formulierungen sowie durch die Aufmachung und den Gesamteindruck seines Berichts den Bauherrn K. F. nicht als solchen, sondern gerade auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt vor dem Kläger und anderen M. Rechtsanwälten anerkennend herausgestellt. Das ist erfahrungsgemäß geeignet, den Wettbewerb des so Beurteilten positiv, den der Mitbewerber dagegen nachteilig zu beeinflussen.

Soweit jedoch das Berufungsgericht auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs bejaht hat, rügt die Revision das mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Wettbewerbsförderungsabsicht des Beklagten zugunsten des Rechtsanwalts K. F. bejaht, weil das Gesamtbild des Artikels, wie es sich im Hinblick auf dessen Aufmachung, drucktechnische Gestaltung und Formulierungen im einzelnen darstelle, keinen anderen Schluß zulasse. Indessen hat das Berufungsgericht dabei nicht hinreichend den Umständen Rechnung getragen, die gegen eine wettbewerbliche Zielsetzung des Beklagten sprechen (§ 286 ZPO). Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat der Beklagte durch den beanstandeten Artikel in erster Linie seiner journalistischen Pflicht zur Berichterstattung in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse Rechnung tragen wollen, während die Förderung des Wettbewerbs des Rechtsanwalts K. F., dem er nur ein geringes persönliches Interesse entgegenbrachte, keineswegs sein wesentlicher Beweggrund war. Nach den Feststellungen war der Beklagte vielmehr insoweit von Antipathie gegenüber dem Kläger bestimmt, zu dem er kein gutes, sondern nur ein sehr gespanntes Verhältnis unterhielt.

Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme einer Wettbewerbsförderungsabsicht des Beklagten nicht. Sie lassen zwar in Verbindung mit den vom Berufungsgericht weiterhin festgestellten Umständen hinsichtlich des Inhalts, der Aufmachung und des Gesamteindrucks des Artikels den Schluß zu, daß der Beklagte in der Absicht gehandelt hat, bei den Lesern der Zeitung einen dem Kläger nachteiligen, ihn schädigenden Eindruck hervorzurufen. Daß er dies aber auch in Wettbewerbsförderungsabsicht zugunsten des Rechtsanwalts K. F. getan hat, folgt aus diesen Feststellungen nicht. Zwar kann angenommen werden, daß dem Beklagten die vom Berufungsgericht in objektiver Hinsicht rechtsfehlerfrei angenommenen Auswirkungen seines Handelns, die für den Wettbewerb des Klägers nachteilig, für den des Rechtsanwalts K. F. dagegen günstig waren, bei Abfassung seines Berichts bewußt waren. Indessen kann daraus allein noch nicht auf das Vorliegen einer Wettbewerbsförderungsabsicht geschlossen werden. Das Bewußtsein, fremden Wettbewerb zu fördern, kann zwar Beweisanzeichen für ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs sein, zieht aber die Feststellung, daß diese Absicht gegeben sei, nicht ohne weiteres nach sich (BGHZ 3, 270, 277 - Constanze I; BGH, Urt. v. 20.03.1981 - I ZR 10/79, GRUR 1981, 658, 660 = WRP 1981, 457, 459 - Preisvergleich; BGH, Urt. v. 17.02.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 381 = WRP 1983, 395, 397 - Geldmafiosi, st. Rspr.). Auch vorliegend kann ein solcher Schluß nicht gezogen werden. Abgesehen davon, daß der Beklagte nach den Feststellungen ohnehin in erster Linie seine journalistischen Aufgaben hatte erfüllen wollen, war seine Berichterstattung, soweit sie den Kläger und Rechtsanwalt K. F. betraf, nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen von Abneigung gegenüber dem Kläger bestimmt, während die Förderung des Wettbewerbs des Rechtsanwalts K. F. dabei nicht wesentlich war.

2. Auf § 1 UWG läßt sich daher der Unterlassungsanspruch des Klägers mangels einer Wettbewerbsförderungsabsicht des Beklagten nicht stützen. Jedoch bedarf es der Prüfung, ob sich die Klage unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten - gemäß den §§ 823 Abs. 1, 826 BGB oder in entsprechender Anwendung der §§ 823, 1004 BGB wegen berufsschädigender Kritik oder Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers - als begründet erweist.

Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nunmehr anzustellen haben. Das Revisionsgericht kann insoweit nicht selber entscheiden, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - den Sachverhalt in der nunmehr in Rede stehenden Richtung bislang nicht aufgeklärt hat. Seine Feststellungen, daß der Bericht des Beklagten maßgeblich von Antipathie gegenüber dem Kläger bestimmt gewesen sei, und daß der Beklagte zum Kläger in einem gespannten Verhältnis stehe, bilden insoweit für sich allein noch keine ausreichende Entscheidungsgrundlage.

Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO auf eine Antragstellung hinzuwirken haben, die der demgemäß von ihm anzustellenden Prüfung entspricht. Der Kläger hat zwar sein Begehren bislang in erster Linie unter dem Gesichtspunkt eines aus § 1 UWG herzuleitenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs formuliert und begründet. Wie jedoch sein Vorbringen insgesamt ergibt, hat er den Beklagten nicht nur unter diesem, sondern unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt auf Unterlassung in Anspruch genommen.


III.

Die hilfsweise, für den Fall des Erfolgs der Revision eingelegte Anschlußrevision des Klägers hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Tenor des Urteils des Landgerichts unter Konkretisierung der beanstandeten Verletzungshandlung neu gefaßt. Ein Unterlassungsausspruch muß die Frage, welches Verhalten dem erkannten Verbot unterfällt, für die Parteien und das Vollstreckungsgericht eindeutig beantworten. Das erfordert die konkrete Beschreibung des zu untersagenden Verhaltens. Verbote, die so abstrakt gefaßt sind, daß bei künftigen Verstößen die Entscheidung, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt, sind daher mit dem Gebot der bestimmten Umschreibung der Verletzungshandlung nicht zu vereinbaren und prozessual unzulässig (BGH, Urt. v. 13.07.1979 - I ZR 138/77, GRUR 1979, 859, 860 = WRP 1979, 784, 785 - Hausverbot II, st. Rspr.).

Diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zutreffend Rechnung getragen. Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot, über die Verlegung oder Neueröffnung von Anwaltskanzleien in einer Weise zu berichten, die unter Verstoß gegen das anwaltschaftliche Werbeverbot die Wettbewerbschancen anderer Anwälte beeinträchtigt, ist zu allgemein gefaßt und erfordert bei einem zukünftigen Streit der Parteien, ob der Beklagte gegen das ausgesprochene Verbot verstoßen habe, eine erneute Prüfung und Entscheidung der rechtlichen Unzulässigkeit oder Erlaubtheit seines Verhaltens.


IV.

Danach war auf die Revision des Beklagten unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.


v. Gamm
RiBGH Dr. Merkel befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben, v. Gamm
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