Blockwahl des Vorstandes bei einem eingetragenen Verein

Gericht

OLG Bremen


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

01. 06. 2011


Aktenzeichen

2 W 27/11


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht - Registergericht - hat zu Recht die Eintragung von Herrn W. als Vizepräsidenten im Vereinsregister abgelehnt, weil er nicht ordnungsgemäß gewählt worden ist:

Nach der Satzung des Beschwerdeführers in der Fassung vom 09.10.2002 ist eine Blockwahl des Vorstandes nicht nur nicht vorgesehen, sondern ausgeschlossen. Für den Senat folgt dies aus 16.1 der Satzung, der die Wahl der sodann aufgezählten Vorstandsmitglieder „in folgender Reihenfolge“ vorschreibt, was zwingend zur Folge hat, dass die anschließend aufgeführten Posten nacheinander zu wählen sind.

Eine Abweichung hiervon ist nur durch Satzungsänderung möglich. Ob diese im Grundsatz auch in Form eines „punktuellen“ satzungsändernden Beschlusses möglich ist (siehe BGHZ 123, 15, 19), mag dahinstehen, weil nicht alle Voraussetzungen für einen satzungsändernden Beschluss erfüllt sind.

Dabei weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Zulässigkeit eines solchen satzungsändernden Beschlusses nicht an der fehlenden Beschlusskompetenz der Mitgliederversammlung scheitert. Anders als in dem vom BayObLG entschiedenen Fall (Beschluss v. 13.12.2000, 3Z BR 340/00, NJW-RR 2001, 537f.) hat die Satzung des Beschwerdeführers die Beschlusskompetenz für Satzungsänderungen bei der Mitgliederversammlung belassen, wobei nach 15.10 der Satzung eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in gemäß § 40 BGB zulässiger Abänderung von § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB ausreicht. Dem hier interessierenden Beschluss haben alle anwesenden Mitglieder zugestimmt.

Die Beschlussfassung leidet aber an einem Einladungsmangel, weil entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Einladung nur die Wahl des Vorstandes unter anschließender Aufzählung der zu wählenden Vorstandsmitglieder angekündigt wird, nicht dagegen die Absicht, dieses in Form der Blockwahl durchführen zu wollen. Die zu der Versammlung eingeladenen Mitglieder konnten daher davon ausgehen, dass die Wahl entsprechend den Regelungen der Satzung erfolgen und nicht in einer auf eine punktuelle Abänderung der Satzung hinauslaufenden Weise durchgeführt werde. Ist in der Einladung der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig (siehe BGH NJW 2008, 69, 72f., Tz. 38 m. w. Nw.).

Der Senat teilt auch nicht die Ansicht des Beschwerdeführers, dass dem Einladungsmangel die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied abgesprochen werden kann. Die Tagesordnung ist für das Vereinsmitglied eine maßgebliche Informationsquelle für seine Entscheidung, ob er an einer Versammlung teilnehmen will (siehe BGH a. a. O., Tz. 44 m. w. Nw.). Der in der Satzung vorgesehene Wahlmodus ermöglicht zum einen konkurrierende und mehrfache Kandidaturen und gibt zum anderen den anwesenden Mitgliedern die Möglichkeit, durch ihr Wahlverhalten ihre Zustimmung oder Ablehnung zu einzelnen Kandidaten kundzutun. Bei der hier praktizierten Blockwahl wird dieses jeweils auf die einzelnen Posten bezogene Wahlverfahren vorverlegt auf die Auswahl der Kandidaten und die Zuordnung der Funktionen durch den „Gesamtwahlvorschlag“ und die wesentlichen Entscheidungen über die personelle Zusammensetzung des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ausgelagert auf den amtierenden Vorstand, der den „Gesamtwahlvorschlag“ erstellt hat. Damit sind ganz wesentlich die Mitwirkungsrechte der Vereinsmitglieder betroffen, so dass der unterbliebenen Ankündigung der in Abweichung von der Satzung beabsichtigten Blockwahl eine die Nichtigkeit begründende Relevanz nicht abgesprochen werden kann.

Rechtsgebiete

Gesellschaftsrecht; Allgemeines Zivilrecht