Charlotte Casiraghi: Über Trennung und neuen Freund darf berichtet werden

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

20. 03. 2012


Aktenzeichen

27 O 40/12


Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung wird hinsichtlich des Tenors zu 1.4. bestätigt. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

  2. Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin drei Viertel, die Antragsgegnerin ein Viertel zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand


I. Tatbestand

Die Antragstellerin ist eine Tochter von Prinzessin Caroline von Hannover und lebt in Paris. Sie trat in der Vergangenheit wiederholt mit ihrem damaligen Freund Alex Dellal bei verschiedenen gesellschaftlichen Veranstaltungen auf. Für die Einzelheiten der damaligen Berichterstattung wird Bezug genommen auf die Anlagen AG 1 bis AG 14. Sie ist auch Werbeträgerin für die Marke Gucci. Unter Bezugnahme auf eine entsprechende Berichterstattung in den französischen Zeitschriften "Closer" und "Voici" berichtete die Antragsgegnerin am 12.1.2012 in der von ihr verlegten Zeitschrift "Bunte" Nr. 3/12 wie folgt über die Trennung der Antragsgegnerin von Herrn Dellal und eine neue Liason mit dem Schauspieler Gad Elmaleh:

Nach vergeblicher anwaltlicher Abmahnung erließ die Kammer auf Antrag der Antragstellerin am 19.1.2012 eine einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnern unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verbot, über de Antragstellerin zu verbreiten:

  1. "Charlotte Casiraghi Ihr Neuer ist ein Filmstar Er ist 15 Jahre älter und hat einen Sohn";

  2. "CHARLOTTE CASIRAGHI, 25, ist von Langzeitfreund Alex Dellal getrennt. Ihr Neuer soll 'Frankreis Loriot' sein - der Schauspieler Gad Elmaleh, 40";

  3. "Jetzt meldeten zwei Pariser Societyblätter zeitgleich den Bruch - und eine neue Liebe: 'Closer' titelte: 'Gad Elmaleh & Charlotte Casiraghi - der unglaubliche Coup des Herzens'; Gad Elmaleh und Charlotte Casiraghi - Liebe auf den ersten Blick' hieß es bei 'Voici'. Das Paar habe sich am 28. Dezember vor vielen Zeugen in einem Pariser Nachtclub heftig geküsst. ['Closer': 'Zwischen 2. und 4. Dezember ritt Charlotte das Gucci Masters in Paris,] traf bei Freunden den attraktiven Gad und alles ging sehr schnell'";

  4. "Aufmerksame Society-Watcher registrierten vor ein paar Tagen in Paris, wie sie das Haus verließ, in dem sich Elmalehs Wohnung befindet, und von ihrem Chauffeur abgeholt wurde …".

Gegen die ihr am 25.1.2012 zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Sie ist der Auffassung, aufgrund der Zugehörigkeit der Antragstellerin zum monegassischen Fürstenhaus und ihre vielfältigen öffentlichen Auftritte bestehe ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse an ihr. Sie habe durch die gemeinsamen Auftritte mit ihrem Freund nachhaltig dafür gesorgt, dass ein Millionenpublikum über die Beziehung im Bilde war, so dass nun auch über die Trennung berichtet werden dürfe. Das gleiche gelte für die neue Beziehung, insbesondere da es sich um einen in Frankreich höchst bekannten Schauspieler handele und die beiden in einem belebten Nachtclub öffentlich Zärtlichkeiten ausgetauscht hätten. Es sei nicht verständlich, dass darüber am gewöhnlichen Aufenthaltsort in Frankreich sogar auf den Titelseiten berichtet werde, während diese Information in Deutschland tabu sein solle.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, mit wem sie befreundet oder in wen sie frisch verliebt sei gehe die Öffentlichkeit nichts an. Es verletzte ihre Privatsphäre, wenn die Antragsgegnerin jeden ihrer Schritte beobachte und jedes noch so harmlose Treffen zu einer möglichen Affäre oder Beziehung hochschreibe. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass in anderen Medien ähnliche rechtswidrige Berichterstattungen erschienen seien. Freundschaften und Liebesbeziehungen zählten zum Kernbereich der Privatsphäre. Sie habe ihre Privatsphäre auch zu keinem Zeitpunkt geöffnet und sei nie gemeinsam mit Herrn Elmaleh aufgetreten. Auch gegen die Veröffentlichungen in den französischen Zeitschriften sei sie vorgegangen.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe


II. Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, da sie insoweit zu Unrecht ergangen ist, §§ 935, 936, 925 Abs. 2 ZPO. Mit Ausnahme der im Tenor zu 1.4. wiedergegebenen Äußerung hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG es zu unterlassen, die angegriffenen Äußerungen zu verbreiten, da sie dadurch nicht rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

1. Allerdings wird die Antragstellerin durch die angegriffene Textberichterstattung in ihrem gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs 1 geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. BGH v. 22.11.2011, VR ZR 26/11, juris Rn. 10 m.w.N.).

b) Hier erörtert der Artikel der Antragsgegnerin private Angelegenheiten der Antragstellerin, nämlich mit wem sie eine Beziehung hat bzw. hatte, wen sie in einem Nachtclub geküsst und wo sie eine Nacht verbracht hat. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ist daher beeinträchtigt durch die vier angegriffenen Äußerungen.

2. Diese Beeinträchtigung muss die Antragstellerin hinsichtlich der ersten drei angegriffenen Äußerungen aber hinnehmen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH liegt wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Im Streitfall sind das Interesse der Antragstellerin am Schutz ihrer Persönlichkeit einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen der Antragsgegnerin andererseits abzuwägen. Denn der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. BGH v. 22.11.2011, VI ZR 26/11, juris Rn. 13 ff.).

Das BVerfG hat in jüngster Zeit betont, dass für die Abwägung unterschiedliche Kriterien gelten, je nach dem ob es sich um eine Wort- oder Bildberichterstattung handelt. In einer Entscheidung einen Fall der Antragstellerin betreffend hat es festgestellt, dass Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht schon davor Schutz bietet, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat. Nach dem BVerfG steht jedenfalls der Antragstellerin aber nicht schon ein Recht zu, gegen ihren Willen zum Objekt bestimmter medialer, die selbst gewählte Öffentlichkeit verbreiternder Erörterung gemacht zu werden, da sie sich in freier Entscheidung gerade der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem sie Veranstaltungen besucht, die - aus welchem Grund auch immer - erkennbar auf ein so großes Interesse von Teilen der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss. Sie muss daher die öffentliche Erörterung ihrer Teilnahme an Feiern und ihres hierbei an den Tag gelegten Verhaltens dulden und kann nicht beanspruchen, dass dieses nicht zum Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen der Presse gewählt wird, sofern diese nicht ihrerseits eines der Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere die Ehre oder des Rechts am eigenen Bild verletzen. Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person im Sinne einer ausschließlichen Herrschaft des Grundrechtsträgers auch über den Umgang der Öffentlichkeit mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleistet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht (BVerfG v. 14.9.2010, 1 BvR 1842/08, juris Rn. 52 ff.).

Der BGH ist dem gefolgt und hat ebenfalls in einem die Antragstellerin betreffenden Fall der Wortberichterstattung bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen betont, dass die Antragstellerin eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ist, wobei es nicht darauf ankommt, dass sie kein öffentliches Amt bekleidet. Danach gebührt dem Persönlichkeitsschutz auch nicht schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (BGH v. 26.10.2010, VI ZR 230/08, juris Rn. 16 ff.).

Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung aber maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Andererseits gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Dabei können auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, am Schutz der Pressefreiheit teilnehmen. Zu dieser Freiheit gehört es auch, dass über den sozialen Kontext einer Person berichtet wird. Der Persönlichkeitsschutz greift erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (BGH v. 22.11.2011, VI ZR 26/11, juris Rn. 19).

b) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Berichterstattung der Antragsgegnerin nicht schon deshalb als unzulässig, weil private Belange der Antragstellerin erörtert werden. Aus den von der Antragsgegnerin eingereichten Anlagen AG 1 bis AG 14 ergibt sich, dass die Antragstellerin in erheblichem Umfang bei gesellschaftlichen Ereignissen wie Modeschauen, Filmfestspielen, Kunstausstellungen und Sportveranstaltungen öffentlich aufgetreten ist, die für sie erkennbar auf großes Medieninteresse stoßen, und zwar wiederholt mit Herrn Dellal als ihrem Begleiter, etwa auf der Ehrentribüne der monegassischen Fürstenfamilien bei dem Reitturnier von Monte Carlo (Anlage AG 8). An der Person der Antragstellerin besteht somit schon aufgrund dieser öffentlichen Auftritte sowie ihrer Zugehörigkeit zur fürstlichen Familien in Monaco ein gesteigertes öffentliches Interesse, auch ohne dass die Antragstellerin eine offizielle Funktion im Fürstentum Monaco innehat. Auch nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH zu der Mutter der Antragstellerin ist für die Zulässigkeit einer Berichterstattung sogar im Bild nicht entscheidend, dass diese kein Amt ausübt (EGMR v. 7.2.2012, 40660/08). In einer anderen Entscheidung vom gleichen Tag betont der EGMR, dass bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen bei einer Berichterstattung über das Privatleben Prominenter die Bekanntheit der Person in der Öffentlichkeit eine Rolle spielt (EGMR v. 7.2.2012, 39954/08). Die Antragstellerin kann danach nicht grundsätzlich verbieten, dass Medien über private Angelegenheiten von ihr berichten. Sie hat auch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die angegriffenen Äußerungen unwahr sind. Sie können somit nur dann untersagt werden, wenn ihnen ein eigenständiger Verletzungsgehalt zukommt, insbesondere weil sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören.

c) Das ist hier hinsichtlich der Äußerungen zu Ziff. 1.1. bis 1.3. der einstweiligen Verfügung nicht der Fall, wohl aber hinsichtlich der Äußerung zu Ziff. 1.4.

aa) Die Äußerungen zu 1.1. sowie der zweite Satz der Äußerung zu 1.2. beinhalten die Mitteilung, dass die Antragstellerin nunmehr eine Beziehung zu einem 15 Jahre älteren Filmstar hat. Diese Äußerungen haben keinen eigenständigen Verletzungsgehalt; die Intensität der Beeinträchtigung für die Antragstellerin ist gering. Die Äußerungen sind in keiner Weise herabsetzend oder gar ehrverletzend; eher im Gegenteil, da die Antragsgegnerin die Beziehung zwischen der Antragstellerin als Fürstentochter und dem Filmstar offenbar als französisches "Traumpaar" begreift. Allerdings betrifft die Berichterstattung die Privatsphäre der Antragstellerin, zumal sie sich bislang nicht bei öffentlichen Veranstaltungen mit Herrn Elmaleh gezeigt hat. Das ist hier aber nicht entscheidend. Die Äußerungen enthalten keine Details über die Beziehung, so dass jedenfalls nicht der Kernbereich der Privatsphäre betroffen ist. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH müssen es je nach Abwägung der betroffenen Interessen unter Umständen sogar weit weniger bekannte Personen als die Antragstellerin hinnehmen, dass über ihre Beziehung zu einem Prominenten berichtet wird (BGH v. 22.11.2011, VI ZR 26/11, zitiert nach juris). Hier stehen sowohl die Antragstellerin als auch ihr neuer Partner im Blickpunkt der Öffentlichkeit jedenfalls in Frankreich. Zwar trägt die Mitteilung über die Beziehung nicht zu einer öffentlichen Debatte mit Sachgehalt bei, sondern befriedigt in erster Linie die Neugier der Leser. Das fällt hier aber ebenfalls nicht entscheidend ins Gewicht, da nach der oben zitierten Rechtsprechung von BGH und BVerfG auch unterhaltende Beiträge an der Meinungsfreiheit teilnehmen und nicht zu verkennen ist, dass Berichte über die Beziehungen von Prominenten auf großes Interesse von Lesern stoßen, was sich hier schon daraus ergibt, dass die entsprechenden Meldungen in Frankreich sogar auf Titelseiten von Illustrierten veröffentlicht wurden. Hier geht es zudem um eine Beziehung der Antragstellerin zu einem der berühmtesten Schauspieler Frankreichs, so dass die Mitteilung von dieser Beziehung die Leser auch zu Gedanken und zur Kommunikation über die ihnen selbst verschlossene Welt der Reichen und Schönen anregen kann. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont das Bundesverfassungsgericht, dass die Medienberichterstattung über prominenten Personen nicht allein auf die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung beschränkt ist, da prominente Personen auch Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen, so dass der Schutzbereich der Pressefreiheit auch unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds, insbesondere der ihnen nahestehenden Personen, umfasst. Erst bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (vgl. BVerfG v. 26.2.2008, 1 BvR 1602/07, juris Rn. 53 ff. m.w.N.)

Letzteres ist zwar hier der Fall. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin muss bei dieser Abwägung der betroffenen Interessen aber auch berücksichtigt werden, dass in Frankreich bereits auf Titelseiten von Illustrierten über die Beziehung berichtet wurde und auch nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass die Antragstellerin gegen die Berichterstattung in Frankreich vorgeht. Zwar weist sie zutreffend darauf hin, dass die Rechtswidrigkeit einer Berichterstattung nicht dadurch entfallen kann, dass es rechtswidrige Berichterstattung auch in anderen Medien gibt. Bei der Abwägung der betroffenen Interessen ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigen, ob eine - wahre - Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt ist und deren Sicht auf die betroffene Person schon wesentlich mitprägt, da dies jedenfalls geeignet ist, das Gewicht ihrer Weiterverbreitung gegenüber dem Ersteingriff erheblich zu mindern (BVerfG v. 9.3.2010, 1 BvR 1891/05, juris Rn. 31). Das fällt hier bei der Abwägung besonders ins Gewicht, da sich in erster Linie in Frankreich die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin auswirkt. Sie hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass sie dort gegen die Berichterstattung vorgegangen ist. Sofern sie aber nur in Deutschland entsprechende Berichte beanstandet, erscheint ihr Verhalten nicht stimmig und lässt erkennen, dass ihr die Angelegenheit offenbar selbst nicht so wichtig ist.

bb) Der erste Satz der Äußerung zu Ziff. 1.2. des Tenors beinhaltet nur die Mitteilung, dass sich die Antragstellerin von ihrem bisherigen Freund getrennt hat. Diese Äußerung hat erst Recht keinen eigenständigen Verletzungsgehalt, da die Antragstellerin zuvor mehrfach öffentlich mit ihrem Freund aufgetreten ist. Die Mitteilung bezieht sich auf einen Vorgang, der schon nicht allein der Privatsphäre der Antragstellerin zugeordnet werden kann, da sie die Beziehung zu Herrn Dellal durch gemeinsame Auftritte bei Veranstaltungen bekannt gemacht hat, welche erkennbar an die Öffentlichkeit gerichtet waren und in diese ausstrahlten (vgl. BVerfG v. 14.9.2010, 1 BvR 1842/08, juris Rn. 55). Insoweit ist auch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit anzuerkennen. Die Antragstellerin muss es daher hinnehmen, dass die Öffentlichkeit über das Ende der Beziehung informiert wird. Das hat die Kammer bereits im Fall anderer Beziehungen von Prominenten entschieden (vgl. Kammer v. 30.11.2010 (27 O 711/10, insoweit bestätigt vom Kammergericht (10 U 204/10)).

cc) Auch für die Äußerung zu Ziff. 1.3. des Tenors gilt, dass die Antragsgegnerin nur wiedergibt, was bereits Gegenstand der Berichterstattung in Frankreich war. An konkreten Tatsachen wird nur mitgeteilt, dass die Antragstellerin bei Freunden ihren neuen Freund kennengelernt und die beiden sich in einem Pariser Nachtclub heftig geküsst haben. Auch diese Berichterstattung ist in keiner Weise ehrverletzend oder herabsetzend. Sie betrifft auch nicht einen Bereich, der so weit in den geschützten Kernbereich der Privatsphäre reicht, dass er der Berichterstattung entzogen wäre. Zwar ist das Verhalten der Antragstellerin in einem Nachtclub nicht mit einem Auftritt bei öffentlichen Veranstaltungen gleichzusetzen. Allerdings handelt es sich bei einem Nachtclub mit zahlreichen anderen Besuchern auch nicht um einen abgeschiedenen Rückzugsraum, in dem der Einzelne sich unbeobachtet fühlen darf, erst recht nicht, wenn er so in der Öffentlichkeit steht wie die Antragstellerin. Das gilt hier um so mehr, als es sich bei dem neuen Freund der Antragstellerin um einen in Frankreich sehr bekannten Filmstar handelt. Wenn die Antragstellerin an einem solchen Ort diesen Filmstar küsst, muss sie damit rechnen, dass dies bekannt wird und Medien darüber berichten könnten. Wo und wie sie ihren Freund kennengelernt hat, wird nicht näher berichtet; die Äußerung ist insoweit völlig substanzlos. Der Kernbereich ihrer Privatsphäre ist von der Äußerung nicht betroffen.

dd) Hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1.4. überwiegt bei Abwägung der beiderseitigen Interessen aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin. Wo die Antragstellerin ihre Nächte verbringt, betrifft den Kernbereich ihrer Privatsphäre, der der Berichterstattung entzogen ist. Wenn die Antragstellerin das Haus ihres Freundes verlässt, kann sie auch erwarten, unbeobachtet zu sein. Sie muss es nicht hinnehmen, dass sie dabei von "Society-Watchern", also Paparazzi, verfolgt wird. Es besteht auch kein schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin, auf diesem Wege gewonnene Informationen zu verbreiten. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben, so dass von der Wiederholungsgefahr auszugehen ist.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 6, 708 Nr. 11 ZPO.


Mauck
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Dr. Hagemeister

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