Eine als Bitte formulierte AGB-Klausel

Gericht

OLG Hamburg


Art der Entscheidung

Beschluss über sofortige Beschwerde


Datum

20. 04. 2007


Aktenzeichen

3 W 83/07


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Ag. verwendet bei der Belehrung der Verbraucher für die Rücksendung der Ware nach oder zwecks Widerruf in ihren AGB folgenden Passus: „Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück”. Das LG hat den Erlass einer auf Unterlassung der Verwendung der Klausel gerichteten einstweiligen Verfügung abgelehnt.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde des Ast. ist zulässig, aber nicht begründet. ...

Ob diese Klausel den gesetzlichen Vorgaben für die Regelungen in AGB entspricht oder nicht, ist für die wettbewerbsrechtliche Betrachtungsweise irrelevant. Generalisierende Grundsätze dazu, wie als Bitte formulierte Klauseln in AGB zu verstehen sind, enthält die Entscheidung ... des LG Hamburg v. 5.9.2003 (CR 2004, 136 [= MMR 2004, 190]) im Gegensatz zur Auffassung des Ast. i.Ü. nicht. Die Entscheidung verhält sich zu einer anders formulierten Bitte betreffend die unverzügliche Rüge von Transportschäden.

Die Ag. täuscht den Verbraucher hier nicht darüber, wer die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen hat. Denn sie teilt ausdrücklich mit, dass das Porto umgehend erstattet werde, woraus der Verbraucher nur schließen kann, dass sie es als ihre Verpflichtung ansie#t, die Kosten der Rücksendung zu tragen. Der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer trägt, kann nicht entnommen werden, dass sie nur durch die Versandart „Unfrei/Empfänger zahlt” befolgt werden kann. Eine solche Formulierung der Belehrung ist auch nicht nach § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV vorgeschrieben.

Die Ag. erschwert die Rückabwicklung des Vertrags auch nicht, denn die beanstandete Klausel besagt nicht und insinuiert dies auch nicht, dass dem Verbraucher das Strafporto in Rechnung gestellt werde, wenn er der Bitte um ausreichende Frankierung der Sendung nicht nachkommen sollte. ...

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht