Eine Bitte ist keine verbindliche Aufforderung

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

06. 01. 2011


Aktenzeichen

327 O 779/10


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Ast. nimmt die Ag. i.R.e. einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung wegen Verstößen gegen die PAngV und wegen Verstößen gegen AGB- und Verbraucherschutzrecht in ihren AGB in Anspruch. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Verkaufs von Süßwaren und Kaffeeprodukten. Die Ast. verfügt über ein Ladengeschäft in Oldenburg und zwei Onlineshops, darunter einen unter der Domain www.i.de; sie ist sog. „PowerSeller” auf der Handelsplattform X. Die Ag. ist ein Verlag. Zu ihrem Verlagsangebot gehört u.a. eine Zeitschrift, daneben betreibt sie unter der Domain www.d.de einen Onlineshop, über den Waren aus den vorgenannten Produktgruppen zum Kauf angeboten werden.

Streitgegenstand des Antrags zu Ziff. 1. sind zwei Seiten aus dem Onlineshop der Ag. Die eine beinhaltet eine Werbung für ein Paket von drei Espressosorten zum Gesamtpreis von € 22,90, die andere beinhaltet eine Werbung für ein Paket von fünf Kaffeespezialitäten zum Gesamtpreis von € 32,–, wobei neben dem Endpreis die Angabe aufgeführt war „(Grundpreis pro Kilogramm = € 0,26)”. Die Ast. rügt in beiden Fällen einen Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe. Streitgegenstände der Anträge zu Ziff. 2. sind verschiedene Klauseln aus den AGB der Ag. Im Einzelnen geht es um Folgendes:

Der Antrag zu Ziff. 2. a) betrifft die Klausel in § 3 Satz 2 in den AGB der Ag., in der es heißt: „Falls Ware bei dem Besteller durch den Transport beschädigt ankommt, kann das kostenlose Widerrufsrecht nach § 5 genutzt werden.” Die Ast. rügt hier, dass diese Klausel als Verkürzung des Widerrufsrechts aufgefasst werden könnte, nämlich allein auf die Fälle beschädigter Ware, wenn nicht gleichzeitig darauf hingewiesen werde, dass das Widerrufsrecht zusätzlich neben den Gewährleistungsrechten bestünde.

Der Antrag zu Ziff. 2. b) betrifft die Klausel in § 4 Abs. 3 in den AGB der Ag., in der es heißt: „Die Bezahlung durch Senden von Bargeld oder Schecks ist leider nicht möglich. D schließt eine Haftung bei Verlust aus.” Die Ast. rügt hier, dass nach AGB-Recht die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht durch AGB ausgeschlossen werden könne.

Der Antrag zu Ziff. 2. c) betrifft die Klausel in § 5 Abs. 5 in den AGB, in der es heißt: „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.” Auch hier rügt die Ast. eine unzulässige Verkürzung des Widerrufsrechts.

Der Antrag zu Ziff. 2. d) betrifft die Klausel in § 10 der AGB, in der es heißt: „Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt wird.” Eine solche Klausel hält die Ast. für unzulässig.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind ... nur teilweise begründet. ...

II. Der Ast. stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in der Sache nur hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen die PAngV zu (Antrag zu Ziff. 1.), nicht aber hinsichtlich der gerügten Verstöße in den AGB der Ag. (Anträge zu Ziff. 2.).

1. Der Verfügungsanspruch hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 1. folgt aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV.

a) Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV stellt unzweifelhaft eine solche Marktverhaltensregelung dar. ...

b) Diese Anforderungen hat die Ag. nicht erfüllt, denn das Angebot der Ag. ... enthielt keine Angabe zu dem Grundpreis je Maßeinheit, die [weitere] lediglich eine fehlerhafte. Damit liegt in beiden Fällen ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vor. Es liegt auf der Hand, dass die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nur derjenige erfüllt, der auch eine mathematisch zutreffende Grundpreisangabe macht; anderenfalls wäre ohnehin der Tatbestand der Irreführung nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG erfüllt.

c) Die Wettbewerbsverletzung ist auch spürbar. Hinsichtlich der fehlerhaften Grundpreisangabe ... folgt die Spürbarkeit daraus, dass die Gefahr besteht, dass ein Verbraucher, der der unrichtigen Grundpreisangabe vertraut, einen Nachteil erleidet und das Angebot der Ag. fälschlicherweise dem eines anderen Wettbewerbers vorziehen könnte. Hinsichtlich der gänzlich fehlenden Grundpreisangabe ... folgt die Spürbarkeit dieser Verletzung daraus, dass der vom Gesetzgeber bezweckte „optimale Preisvergleich” durch das Weglassen der Grundpreisangabe vereitelt wird. I.Ü. handelt es sich bei der Pflicht zur Grundpreisangabe um eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der EU-RL 98/6/EG durch den deutschen Gesetzgeber. Die Verletzung, deren Unzulässigkeit sich auch aus § 5a Abs. 2 UWG ergibt, ist nach § 5a Abs. 4 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 der RL 98/6/EG stets spürbar (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 5a Rdnr. 44).

2. Die Verfügungsanträge hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 2. a) bis d) sind unbegründet. Sie folgen insb. nicht aus einem Verstoß gegen Vorgaben des Verbraucherschutz- und AGB-Rechts nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1.

a) Die Klausel in § 3 Satz 2 in den AGB der Ag., in der es heißt: „Falls Ware bei dem Besteller durch den Transport beschädigt ankommt, kann das kostenlose Widerrufsrecht nach § 5 genutzt werden.” stellt keine Verkürzung des gesetzlichen Widerrufsrechts aus §§ 312b, 312d Abs. 1 Satz 1, 355 BGB dar. Die vorgenannten Vorschriften gewähren dem Verbraucher ein voraussetzungsloses Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen.

Soweit die Ast. meint, die Klausel käme einer Verkürzung dieses Widerrufsrechts gleich, kann die Kammer dem nicht folgen. Die Klausel ist als Teil eines Vertragsangebots nach § 133 BGB nach ihrem wirklichen Willen mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Hierfür ist der Kontext der Klausel maßgeblich. Die Klausel findet sich nämlich unter der Überschrift „§ 3 Lieferung”. Ihr vorangestellt ist ein Satz, der besagt, dass das Transportrisiko der Versender übernimmt. Einen Bezug zu den Voraussetzungen des Widerrufsrechts stellt der angesprochene Verkehr nicht her; im Gegenteil: Durch den ersten Satz der Klausel weiß der angesprochene Verkehr, namentlich der durchschnittlich verständige, situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher, dass der Verwender das Transportrisiko trägt und eben nicht der Besteller. Der folgende (angegriffene) Satz gibt dem Verbraucher daher lediglich eine Handlungsmöglichkeit, wie in den Fällen vorgegangen werden kann, wenn sich das Transportrisiko realisiert haben sollte.

Weder der wirkliche Wille noch die Verkehrssitte legen eine andere Auslegung des § 3 nahe. Für den Verkehr ist unzweideutig erkennbar, dass die Vorschriften des § 3 und des § 5 in dem Klauselwerk unabhängig voneinander sind; denn der § 3 (Transportrisiko) verweist zwar auf § 5, der § 5 aber eben nicht auf § 3.

Dass dagegen die Ag. tatsächlich eine – i.S.d. Rüge der Ast. unzulässige – Verkürzung des Widerrufsrechts vornehmen wollte, ist weder dargetan noch Streitgegenstand.

b) Die Klausel in § 4 Abs. 3 in den AGB der Ag., in der es heißt: „Die Bezahlung durch Senden von Bargeld oder Schecks ist leider nicht möglich. D schließt eine Haftung bei Verlust aus.” verstößt nicht gegen §§ 307, 309 Nr. 7b BGB. Auch diese Klausel ist nach § 133 BGB nach ihrem wirklichen Willen mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Sie befindet sich unter der Überschrift „§ 4 Bearbeitungs- und Versandkosten sowie Zahlungsart”. Die voranstehenden Abschnitte befassen sich mit den Versandkosten. Der dritte Absatz, in welchem sich auch die angegriffene Klausel befindet, behandelt die Zahlungsmöglichkeiten. Daraus ergibt sich, dass nur „auf Rechnung, mittels Kreditkarte oder Bankeinzug” gezahlt werden kann; einzelne Zahlungsarten soll der Verwender noch ausschließen dürfen. Daran schließt sich nun die angegriffene Klausel an. Diese ist aus der Sicht des angesprochenen (objektiven) Verkehrs nur so zu verstehen, dass die Ag. auf keinen Fall Bargeld oder Schecks annehmen wird; denn sie akzeptiert, wie zuvor in der Passage zu finden war, nur Kreditkarte oder Bankeinzug. Geregelt werden soll folglich allein das Verwendungsrisiko. Dass der Versender von Geld dies auf seine eigene Gefahr auf die Post gibt, ergibt sich i.Ü. bereits aus § 270 Abs. 1 BGB.

c) Die Klausel in § 5 Abs. 5 der AGB der Ag., in der es heißt: „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.” stellt ebenfalls keine unzulässige Verkürzung des Widerrufsrechts aus §§ 312b, 312d Abs. 1 Satz 1, 355 BGB dar. Diese Vorschriften, die dem Verbraucher ein voraussetzungsloses Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gewähren, verpflichten diesen gerade nicht, die Ware in der Originalverpackung und auf seine Kosten zurückzuschicken, § 357 Abs. 2 BGB. Die Klausel ist weder nach § 133 BGB als Einschränkung des Widerrufsrechts auszulegen, noch aus anderen Gründen als eine Hemmschwelle zur Ausübung des Widerrufsrechts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs zu verstehen.

aa) Der angesprochene, durchschnittlich verständige und situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht die Formulierung „Wir bitten Sie” als das, was es ist, nämlich eine Bitte. Weder ergibt sich daraus eine Verpflichtung noch eine Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrechts, noch ließe sich daraus ableiten, die Ware könne nur unbenutzt und unbeschädigt zurückgesandt werden (vgl. hierzu die anders gelagerten Fälle des LG Dortmund, U. v. 8.5.2008 – 18 O 118/07 und des LG Düsseldorf, U. v. 17.5.2006 – 12 O 496/05 [= MMR 2006, 833]). Vielmehr kommt die Unverbindlichkeit des Ersuchens klar zum Ausdruck. ...

d) Die Verwendung der Klausel in § 10 der AGB, in der es heißt: „Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt wird.” ist nicht wettbewerbsrechtlich unlauter gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

aa) Die Ast. greift diese Klausel an mit dem Argument, dass der letzte Halbsatz der Klausel deutlich mache, dass die Anwendung deutschen Rechts dazu führen solle, dass derjenige, der aus dem Ausland bestelle, so behandelt werden solle, wie derjenige, der nach deutschem Recht aus dem Inland bestelle. Die Ast. sieht darin einen Verstoß gegen Art. 6 ROM-I-VO und stützt sich auf eine Entscheidung des LG Berlin ....

bb) Diese Auffassung wird von der Kammer nicht geteilt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob – was bezweifelt werden kann – das deutsche Wettbewerbsrecht des UWG überhaupt den Schutz ausländischer Verkehrsteilnehmer bezweckt, insb. diese Verkehrsteilnehmer vor der Vereinbarung deutschen Rechts kraft Rechtswahl bewahren soll. Denn es handelt sich bei den Kollisionsnormen der ROM-I-VO schon nicht um Marktverhaltensregeln. Zudem verstößt die Rechtswahlklausel nicht gegen AGB-Recht, insb. weder gegen § 305c Abs. 1 BGB noch gegen § 305c Abs. 2 BGB.

(1) Die Vorschriften des Kollisionsrecht bezwecken keine Regelung des Marktverhaltens i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG.

((a)) Das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht wird bestimmt durch die Regelungen in der VO 593/2008/EG („ROM-I-VO”). Sie ersetzte das zuvor auf völkerrechtlichen Verträgen beruhende deutsche Kollisionsrecht in den Art. 27 ff. EGBGB (EVÜ v. 19.6.1980). Art. 3 ROM-I-VO konstituiert den Rechtsgrundsatz, dass den Parteien eines Vertrags die freie Rechtswahl obliegt. Diese freie Rechtswahl erfährt durch die sog. Sonderanknüpfung in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ROM-I-VO allerdings die Ergänzung, dass in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 lit. a oder b ROM-I-VO die Rechtswahl nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz seiner zwingenden Heimatvorschriften entzogen werde. Art. 6 ROM-I-VO macht folglich von dem Grundsatz der freien Rechtswahl nach Art. 3 keine Ausnahme. Vielmehr folgt aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1, wonach die Parteien ungeachtet des Abs. 1 ... das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Art. 3 wählen können, dass eine Rechtswahl gleichwohl auch bei allen Verbraucherverträgen zulässig bleibt (vgl. Palandt-Thorn, BGB, 69. Aufl. 2010, Rom I 6, Rdnr. 8). Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 stellt lediglich die zusätzliche Anwendung der zwingenden Schutzvorschriften des Aufenthaltsstaats des Verbrauchers sicher (Palandt-Thorn, a.a.O.) – die Vorschrift des Art. 9 ROM-I-VO tut i.Ü. selbiges für zwingende nationale Eingriffsnormen.

((b)) Die Ast. hat schon nichts dazu vorgetragen, welche Fälle vorliegend bei Geschäften der Ag. überhaupt in den Anwendungsbereich der Sondervorschriften der Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ROM-I-VO fallen könnten. Für die dadurch ggf. eröffnete Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 lit. a ROM-I-VO bedürfte es nämlich einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Ast. am ausländischen Sitz des Verbrauchers. Hierzu ist nichts vorgetragen worden, insb. nicht, ob und wenn ja in welchen ausländischen Staaten die Ag. ihre gewerbliche Tätigkeit ausübe.

((c)) Das Nämliche gilt für die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 lit. b ROM-I-VO. Nach dieser Vorschrift bedürfte es einer „Ausrichtung” der Tätigkeit der Ag. auf einen ausländischen Staat. Auch hierzu ist von der Ast. nichts vorgetragen worden, insb. nicht, ob und wenn ja auf welche ausländischen Staaten die Ag. ihre gewerbliche Tätigkeit ausgerichtet habe. Die bloße Aufnahme einer Rechtswahlklausel in den eigenen AGB dürfte hierfür als Umstand nicht ausreichend sein.

((d)) Auf eine – möglicherweise ohnehin dringlichkeitsschädliche – Ergänzung des Sachvortrags zu einem denkbaren Anwendungsfall des Art. 6 Abs. 1 lit. a oder b ROM-I-VO kommt es jedoch nicht an. Denn Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ROM-I-VO stellt – wie das Kollisionsrecht insgesamt – schon keine Marktverhaltensregel dar ... Die ROM-I-VO enthält das durch EU-Verordnung vereinheitlichte Kollisionsrecht zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Sachverhalten mit Auslandsberührung und löste das auf völkerrechtlichen Verträgen beruhende deutsche Kollisionsrecht in den Art. 27 ff. EGBGB ab. Derartige völkerrechtliche oder europarechtliche Regelungen des Kollisionsrechts verfolgen nicht den Zweck, das Marktverhalten zu regeln. Sie verfolgen allein den Zweck, die Reichweite der nationalen Rechtsordnungen zu bestimmen. Ein wettbewerbsrechtlich relevanter Marktbezug fehlt demgegenüber gänzlich. ...

(2) Die angegriffene Rechtswahlklausel verstößt auch nicht gegen deutsches AGB-Recht.

((a)) Eine Rechtswahl kann stillschweigend oder ausdrücklich vorgenommen werden, letztere kann auch in AGB möglich sein (vgl. hierzu Palandt-Thorn, a.a.O., Rom I 3, Rdnr. 6). Für die Beurteilung der Wirksamkeit ist das Recht maßgebend, das nach der Rechtswahlklausel angewendet werden soll, Art. 3 Abs. 5, 10 Abs. 1 ROM-I-VO (vgl. noch zum EGBGB: BGHZ 123, 380). Damit ist auch eine AGB-rechtliche Überprüfung nach dem gewählten Recht, hier dem deutschen, eröffnet.

((b)) Die Klausel ist nicht überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB. Dass ein Überraschungsmoment fehlt, ergibt sich schon daraus, dass die Vereinbarung deutschen Rechts für Kaufverträge, deren charakteristische Leistung von einem in Deutschland tätigen Unternehmer erbracht wird, im Zweifel ohnehin dem Vertragsstatut entspräche, das mangels Rechtswahl gelten würde, Art. 4 Abs. 1 lit. a ROM-I-VO (vgl. ähnl. BGHZ 123, 380). In Ermangelung einer Rechtswahl unterliegt nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ROM-I-VO das anwendbare Recht bei Kaufverträgen nämlich dem Recht des Staats, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine solche Vereinbarung hätte daher zunächst einmal rein deklaratorischen Charakter; lediglich die Abwahl des UN-Kaufrechts, die die Ast. jedoch nicht beanstandet, würde in diesen Fällen mit der hier vorliegenden Klausel erstmalig konstituiert. Auch für Verbraucherverträge gilt zunächst nichts anderes. Auch hier ist eine Rechtswahl nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ROM-I-VO möglich, auch in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 lit. a oder b ROM-I-VO. ...

((c)) Die Rechtswahlklausel ist auch nicht unklar i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB. Insb. folgt eine Unklarheit nicht aus der fehlenden Aufführung möglicher – zusätzlich neben dem gewählten Vertragsstatut – anwendbarer ausländischer zwingender Bestimmungen. Mit der Klausel wird von dem Recht zur Rechtswahl aus Art. 3, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ROM-I-VO Gebrauch gemacht. Die (mögliche) Folge des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ergibt sich lediglich aus dem Gesetz. Eine erschöpfende Aufzählung möglicher – zusätzlich neben dem gewählten Vertragsstatut – anwendbarer ausländischer zwingender Bestimmungen ist von dem Unternehmer weder zu erwarten, noch zumutbar. ...

Rechtsgebiete

Kaufrecht; Verbraucherschutzrecht