Ehefrau eines bekannten Sportlers muss Spekulationen zu einer Affäre dulden

Gericht

LG Köln


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

25. 01. 2012


Aktenzeichen

28 O 800/11


Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 30.09.2011, Az.: 28 O 800/11, wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand


Tatbestand

Die Verfügungsbeklagte verlegt u.a. die Zeitschrift "…". Im Heft Nr. 37 vom 09.09.2011 erschien auf S. 13 ein Artikel unter der Überschrift "Heiße Affäre! Zieht sie für den Neuen vom "Schloss" in eine Bruchbude?", der u.a. die streitgegenständlichen Äußerungen enthält. Der Artikel befasst sich mit der angeblichen Affäre der Verfügungskläger und thematisiert die Zukunft dieser Verbindung, insbesondere die Frage, ob die Verfügungsklägerin aus ihrer "schlossähnlichen Villa" in die "Bruchbude" des Verfügungsklägers ziehen werde. Der Artikel ist mit je einem Portraitfoto der Verfügungskläger sowie zwei kleineren Fotografien bebildert, die das Wohnhaus der Verfügungsklägerin und den mit einem Schlafanzug bekleideten Verfügungskläger in einem Innenraum zeigen, der nach den - bestrittenen - Angaben in der Bildunterschrift ("Kabuff", "Bude") Teil seiner Wohnung ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Veröffentlichung wird auf die Anlage ASt 1 (Bl. 21 d.A.) verwiesen.

Die Verfügungskläger ließen die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.09.2011 abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Die Verfügungsbeklagte lehnte die Abgabe einer solchen Erklärung ab.

Auf Antrag der Verfügungskläger vom 29.09.2011 hat das Landgericht Köln der Verfügungsbeklagten durch einstweilige Verfügung vom 30.09.2011 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,

in Bezug auf oder über die beiden Verfügungskläger zu behaupten / behaupten zu lassen und / oder verbreiten / verbreiten zu lassen:

  1. "Model … Heiße Affäre! Zieht sie für den Neuen vom Schloss in eine Bruchbude"

  2. "Der Rapper … ist seit seiner Affäre mit … in aller Munde"

  3. "Das Model wird sich in … Bude wohl kaum wohl fühlen"

  4. "Ist es bloß ein Techtelmechtel oder bahnt sich da etwa was Ernstes zwischen … und ... an"

  5. "Bleibt abzuwarten, ob … Zuneigung so weit geht, dass sie sogar in die Bruchbude zieht"

so wie dies in der … Nr. 37 vom 09.09.2011 und dort auf Seite 13 unter der Überschrift "Model … - Heiße Affäre! Zieht sie für den Neuen vom "Schloss" in eine Bruchbude" geschehen ist.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungskläger sind der Ansicht, dass ihnen gegen die Verfügungsbeklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 2, i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zustehe, weil die streitgegenständlichen Äußerungen einen rechtswidrigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen würden. Die Verfügungskläger stützen sich hierbei nicht auf eine behauptete Unwahrheit der Äußerungen, sondern auf den nach ihrer Ansicht vorliegenden Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Schutzes der Privatsphäre. Durch die Berichterstattung sei die Intimsphäre der Verfügungskläger, jedenfalls aber ihre Privatsphäre betroffen. Der Gegenstand der Berichterstattung habe ungeachtet der Bekanntheit der Verfügungskläger keine zeitgeschichtliche Bedeutung. Die öffentlich ausgebreitete Mutmaßung und Spekulation über Intimes und Privates der Verfügungskläger habe einzig den Sinn, die Neugier und die Sensationslust eines bestimmten Publikums zu bedienen. Der Schutz der Privatsphäre sei auch nicht durch eine etwaige Selbstöffnung der Verfügungskläger beschränkt. Eine solche Selbstöffnung liege auch nicht auf Seiten der Verfügungsklägerin vor, jedenfalls nicht im Hinblick auf den Gegenstand der angegriffenen Berichterstattung. Etwaige Äußerungen der Verfügungsklägerin seien mitunter fünf Jahre alt und sämtlich in völlig anderen Zusammenhängen erfolgt. Soweit sich die Verfügungsklägerin über ihre Ehe geäußert habe, sei zudem zu berücksichtigen, dass sie sich hierzu nur floskelhaft und allgemein geäußert habe. Schließlich könnten ihre Äußerungen deshalb nicht als freiwillige Äußerungen bewertet werden, weil sie sich unter dem Druck der seit Jahren kursierenden Gerüchte über die sexuelle Orientierung ihres Mannes geäußert habe. In dem Bemühen, diese Gerüchte nicht weiter zu verstärken, sei sie gezwungen gewesen, Antworten auf Fragen zu ihrer Ehe zu geben.

Daher sei auch die Berichterstattung über den Verfügungskläger unzulässig, zumal einer Reflexwirkung entgegenstehe, dass die Verfügungsklägerin keine absolute Person der Zeitgeschichte sei. Der Verfügungskläger behauptet, dass das Bild von dem "Schlafzimmer" einen fiktiven Raum zeige, der im Rahmen einer Marketingkampagne bei Youtube von ihm so veröffentlicht worden sei.

Die Verfügungskläger beantragen nunmehr,

die einstweilige Verfügung vom 30.09.2011 zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 30.09.2011 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufzuheben.

Die Verfügungsbeklagte hält die angegriffenen Äußerungen im Hinblick auf die vorausgegangene Selbstöffnung der mit einem prominenten Sportler verheirateten Verfügungsklägerin für zulässig, deren umfangreiche Äußerungen zu ihrer Ehe das öffentliche Interesse hieran befeuert habe. Zur Glaubhaftmachung der Einzeläußerungen legt die Verfügungsbeklagte das Anlagenkonvolut AG 1 (Bl. 32 ff. d.A.) vor, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

I.

Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung vom 30.09.2011 auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, was zu deren Aufhebung führte, weil sich ihr Erlass nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des Vortrages der Verfügungsbeklagten aus der Widerspruchsschrift als nicht gerechtfertigt erweist, §§ 924, 925, 936 ZPO. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch.

Den Verfügungsklägern steht gegen die Verfügungsbeklagte kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus §§ 1004, 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die angegriffen Äußerungen verletzen sie nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau, in: Palandt, BGB, 2012, § 823 Rn. 95). Stehen sich - wie hier - als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen. Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Hat eine Äußerung sowohl einen tatsächlichen Gehalt als auch einen wertenden Charakter, hängt ihre Einordnung davon ab, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (BGH, GRUR 1972, 435 (439)).

Nach diesen Grundsätzen sind die Äußerungen gem. Ziff. 1 und 3-5 der einstweiligen Verfügung als Meinungsäußerungen einzustufen, weil hier zu der zugrundeliegenden tatsächlichen Behauptung, wonach die Verfügungskläger eine Affäre unterhalten würden, jeweils eine den Aussagegehalt prägende Wertung hinzutritt. Diese ergibt sich hinsichtlich der Äußerungen gem. Ziff. 1 S. 2 und 3-5 der einstweiligen Verfügung aus der Spekulation darüber, ob die Beziehung so weit tragen werde, dass die Verfügungsklägerin - nach der Darstellung im Artikel an Reichtum gewöhnt - in die angeblich bescheidene Wohnung des Verfügungsklägers ("Bruchbude") ziehen werde, im Übrigen aus einer Qualifikation der Affäre ("heiße Affäre", Äußerung gem. Ziff. 1 S. 1 der einstweiligen Verfügung).

Dagegen handelt es sich bei der Äußerung gem. Ziff. 2 der einstweiligen Verfügung um eine Tatsachenbehauptung, weil dort die tatsächliche Ebene ("Affäre"; Auswirkungen auf den Bekanntheitsgrad des Verfügungsklägers: "in aller Munde") im Vordergrund steht und nicht durch eine Wertung überlagert wird.

Die angegriffenen Äußerungen der Verfügungsbeklagten fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Auch Tatsachenbehauptungen genießen Schutz im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 GG zumindest insoweit, als sie noch etwas zur Meinungsbildung beitragen können (vgl. allgemein hierzu BVerfG, NJW 2000, 199 (200)). Dass eine unwahre Berichterstattung vorliegen würde, behaupten auch die Verfügungskläger nicht. Sowohl die tatsächliche Behauptung, wonach die Verfügungskläger eine Affäre unterhalten würden, mit der sie nicht in die Öffentlichkeit getreten sind, als auch die hierauf aufbauenden Wertungen betreffen den vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten Schutz der Privatsphäre der Verfügungskläger.

Auch die Privatsphäre ist nicht absolut geschützt, sondern tritt zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis. Deswegen kann auch die ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein, wenn eine alle Umstände des konkreten Falles berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegt. Dabei kann auch berücksichtigt werden, ob Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, erörtert oder im Rahmen bloßer Unterhaltung lediglich private Dinge, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, § 5 Rn. 60 m. w. Nw.). Freilich entfällt der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Zwar ist niemand an einer solchen, u.U. kommerziell motivierten Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich dann aber nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder gar nicht zur Kenntnis nimmt, muss daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Das gilt auch für den Fall, dass der Entschluss, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig gemacht wird (BVerfG, NJW 2000, 1021 (1023) - Caroline von Monaco).

In der Abwägung fällt hiernach zugunsten der Presse- und Informationsfreiheit ins Gewicht, dass die Informationstiefe der angegriffenen Äußerungen sich auf die Bekanntgabe der von Seiten der Verfügungskläger nicht in Abrede gestellten Affäre beschränkt. Insbesondere lässt die fragend formulierte Äußerung gem. Ziff. 4 der einstweiligen Verfügung ausdrücklich offen, ob es sich "bloß [um] ein Techtelmechtel" handele oder sich "etwa was Ernstes" zwischen den Verfügungsklägern anbahne.

Weiterhin spricht für die Zulässigkeit der Berichterstattung, dass diese den Umgang mit außerehelichen Beziehungen betrifft und damit unter dem Gesichtspunkt der Leitbild- oder Kontrastfunktion Prominenter (vgl. hierzu allgemein BVerfG, NJW 2008, 1793 (1796)) einen Gegenstand des öffentlichen Informationsinteresses thematisiert, wenn auch - was einschränkend zu berücksichtigen ist - mangels einer vertieften sachlichen Auseinandersetzung nur ein Unterhaltungsinteresse angesprochen wird.

Entscheidend für ein Überwiegen der Presse- und Informationsfreiheit spricht, dass sich die Verfügungsklägerin, wie der Vortrag der Verfügungsbeklagten in der Widerspruchsschrift ergibt, in Bezug auf das Thema der angegriffenen Berichterstattung selbst gegenüber der Medienöffentlichkeit geöffnet hatte. Aus dem von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Anlagenkonvolut AG 1 (Bl. 32 ff. d.A.) geht hervor, dass sich die Verfügungsklägerin in der Zeit von März 2008 bis Ende Januar 2010, d.h. über mehrere Jahre gegenüber verschiedenen Medien wiederholt öffentlich über an sich der Privat- und Intimsphäre zugehörige Sachverhalte aus ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann geäußert hatte, zuletzt in …, Heft Nr. 48 vom 25.01.2010, ("Nachgefragt .. bei … (...) Was ist los bei … und Ehefrau …? Sie treten kaum noch zusammen auf. (...) …: Kann man bei Ihnen und … noch von Liebe sprechen?" - Verfügungsklägerin: "Logo, da regt mich schon die Frage auf. Wie in jeder anderen Ehe auch gibt es mal Höhen, mal Tiefen"), davor u.a. in "…", Heft Nr. 74 vom 22.04.2009 ("Wenn … schwul wäre - warum sollte er es verheimlichen?" Verfügungsklägerin zu "gemeine(n) Gerüchte(n) um eine angebliche Homosexualität von …: "So ist es nicht! Wenn … schwul wäre, warum sollte er das in einer liberalen Gesellschaft wie unserer verheimlichen? Das würde er nie zehn Jahre aushalten!"). Mit diesen wiederholten Äußerungen thematisierte die Verfügungsklägerin ihre nach eigenen Angaben intakte eheliche Beziehung und untermauerte ihre Ausführungen hierbei teilweise durch Details. Der Umstand, dass sich die Verfügungsklägerin nie öffentlich zu einer Beziehung zu dem Verfügungskläger geäußert hat, ändert nichts daran, dass die streitgegenständlichen Äußerungen wenn auch mit abweichendem Ergebnis spiegelbildlich dieselbe Frage betreffen, zu der sich die Verfügungsklägerin öffentlich geäußert hat: ihrer angeblich intakten ehelichen Beziehung.

In der Annahme einer sog. Selbstöffnung verkennt das Gericht nicht, dass die letzte von Antragsgegnerseite dargelegte öffentliche Äußerung der Verfügungsklägerin im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Veröffentlichung bereits etwas mehr als eineinhalb Jahre zurücklag. Um den Entschluss zu einer Selbstöffnung wirksam rückgängig zu machen, ist nach der Entscheidung BVerfG, NJW 2000, 1021 (1023) - Caroline von Monaco erforderlich, dass der Betroffene seine Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nunmehr nur noch begrenzt oder gar nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck bringt. Die Verfügungsklägerin hat ihre - unterstellt - gewandelte innere Auffassung nicht in diesem Sinne zum Ausdruck gebracht. Solches hätte zur Vermeidung einer vom Grundrechtsgebrauch der Pressefreiheit abschreckenden Wirkung nach Auffassung der Kammer erfordert, dass über das bloße Verstreichenlassen von eineinhalb Jahren hinaus weitere Umstände die gewandelte innere Einstellung der Verfügungsklägerin nach außen erkennbar gemacht hätten. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die vorausgegangene Phase der öffentlichen Kundgabe von Einzelheiten aus der ehelichen Beziehung über einen im Vergleich deutlich längeren Zeitraum andauerte und mit Rücksicht auf die während dieser Zeit sehr weitgehende, thematisch einschlägige Selbstöffnung der Verfügungsklägerin.

Der Annahme einer noch immer wirksamen Selbstöffnung der Verfügungsklägerin stand nicht entgegen, dass die Verfügungsklägerin nach eigenen Angaben zu ihren öffentlichen Äußerungen über ihre Ehe gezwungen gewesen sei, um die Weiterverbreitung von Gerüchten über eine angebliche Homosexualität ihres Ehemannes zu verhindern. Die Verfügungskläger haben diesen behaupteten Zusammenhang nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere haben sie nichts zu dem Verbreitungsgrad bzw. Verbreitungsweg der behaupteten Gerüchte zu den Zeitpunkten speziell der aus der Anlage AG 1 ersichtlichen öffentlichen Äußerungen der Verfügungsklägerin vorgetragen, was dem Gericht eine Beurteilung des behaupteten zwingenden Charakters ihrer öffentlichen Reaktion erst ermöglicht hätte.

Die angegriffene Berichterstattung ist auch insoweit zulässig, als sie den Verfügungskläger betrifft. Zwar ist dieser, soweit bekannt, in der Vergangenheit nicht mit Äußerungen zu seinem Privatleben in die Öffentlichkeit getreten. Jedoch muss er, der mit der bekanntermaßen im Licht der Öffentlichkeit stehenden Verfügungsklägerin nach unbestrittener Berichterstattung eine Beziehung eingegangen ist, vor dem Hintergrund ihrer Selbstöffnung die notwendig auch ihn betreffende Berichterstattung über die gemeinsame Beziehung ebenfalls hinnehmen. Es kommt hinzu, dass er im Rahmen seiner Marketingkampagne - wie er darlegt - selbst einen als sein "Schlafzimmer" ausgewiesenen Raum in das Internet einstellte und so die streitgegenständlichen Vermutungen ermöglichte.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.


III.

Streitwert: 50.000 EUR


Reske
Dr. Strunk
Dr. Robertz

Rechtsgebiete

Presserecht