Abschreiben ohne Quellenangabe auch ganz unabhängig vom Urheberrecht zu verurteilen

Gericht

Verwaltungsgericht St. Gallen


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

29. 08. 2011


Aktenzeichen

B 2011/102


Leitsatz des Gerichts

Nachdiplomstudium, Plagiat, Art. 4 Abs. 2 lit. b EMBA-Satzung (sGS 217.54), Art. 93 Abs. 1 lit. g des Universitätsstatutes vom 25. Oktober 2010 (sGS 217.15) resp. Art. 75 lit. f des Universitätsstatutes vom 3. November 1997 (ausser Kraft).
Ein Plagiat liegt nach wissenschaftlichen Standesregeln auch dann vor, wenn keine wörtliche Übernahme eines fremden Gedankenguts erfolgt, sondern der fremde Text in eigenen Worten oder mittels angepassten oder umgestellten Textteilen (sog. Paraphrasierung) wiedergegeben wird, unabhängig davon, ob die Übernahme des fremden Werkes urheberrechtlich zu beanstanden ist. Auch die Übernahme von unternehmensinternen Informationen und Dokumentationen muss mit Quellenangabe und bei einer wortwörtlichen Übernahme zusätzlich mit Anführungs- und Schlusszeichnen versehen werden, damit der Leser die Leistung des Autors erkennen kann. Globalverweisungen wie ein Verzeichnis der Gesprächspartner oder ein Sperrvermerk befreien den Verfasser einer universitären Projektarbeit nicht von der redlichen und wissenschaftlichen Anwendung der herkömmlichen Zitationsregeln. Die Hochschulinteressen, die öffentlichen Interessen und das schwere Verschulden können den Entzug eines akademischen Titels rechtfertigen. Inwiefern eine Wiedererlangung des Titels möglich ist und ob dabei die bisherigen, mit Ausnahme der Projektarbeit bestandenen Prüfungen des "Executive MBA HSG"-Lehrgangs anerkannt werden, ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2011/102).

Entscheidungsgründe

A./ M. A., deutscher Staatsangehöriger, hat vom 12. September 2005 bis zum 27. April 2007 an der Universität St. Gallen den Studiengang "Executive Master of Business Administration (EMBA)" absolviert. Im Rahmen dieses Studiengangs hat er eine Projektarbeit mit dem Titel "Das H. Seniorenhaus – ein Geschäftsmodell der Diakonie H. (Businessplan)" mit insgesamt 69 Seiten Umfang verfasst und am 10. November 2006 eingereicht. Die Projektarbeit wurde auf Antrag des Referenten genehmigt und gesamthaft mit einem Notenäquivalent von 5.5 (105 von 120 erreich-baren Kreditpunkten in der schriftlichen Projektarbeit und 50 von 60 erreichbaren Kreditpunkten in der mündlichen Präsentation) bewertet. M. A. wurde am 27. April 2007 der Titel "Executive MBA HSG" verliehen.

B./ M. A. arbeitete während der Ausarbeitung seiner Projektarbeit in der Diakonie H. als kauf-männischer Geschäftsführer und seit anfangs 2007 als Nachfolger von K. Z. als Hauptgeschäfts-führer der Diakonie H. gGmbH. Mit Schreiben vom 7. November 2008 an den Rektor der Universität St. Gallen machte K. Z. im wesentlichen geltend, dass die Projektarbeit von M. A. eine textliche Übereinstimmung im Umfang von fünf Seiten mit dem von ihm, K. Z., verfassten Firmenkonzept zur "S. S. GmbH" aufweise. Die Projektarbeit von M. A. sei deswegen als Teilplagiat zu qualifizieren und ihm sei der Titel "Executive MBA HSG" abzuerkennen. Am 11. Februar 2009 erklärte K. Z. gegenüber der Universität St. Gallen eidesstattlich, dass er das fragliche Firmenkonzept mit Aus-nahme des Abschnitts über die Bauleistungen "s. c." inhaltlich selbständig angefertigt habe und dass M. A. an der Ausarbeitung des Textes in keiner Weise beteiligt gewesen sei. Mit Eingabe vom 9. März 2009 an den Senatsausschuss der Universität St. Gallen brachte der damalige Rechts-vertreter von M. A., Dr. J. W. in S., im wesentlichen vor, dass zwar textliche Übereinstimmungen zwischen der Projektarbeit und dem Firmenkonzept "S. S. GmbH" existieren würden, diese Über-einstimmungen aber von vornherein in der Konzeption der Arbeit angelegt gewesen seien. Zudem sei das Firmenkonzept von K. Z. in seiner Eigenschaft als Hauptgeschäftsführer der Diakonie in Zusammenarbeit mit mehreren Mitarbeitern, darunter auch M. A., entstanden. Im Rahmen weiterer Schriftenwechsel hielten sowohl K. Z. wie auch M. A. an ihren Positionen fest.

Mit Verfügung vom 22. September 2009 lehnte der Senatsausschuss der Universität St. Gallen die Aberkennung des Titels von M. A. als "Executive MBA HSG" ab, da mangels Angabe einer Autorenschaft beim eingereichten Firmenkonzept "S. S. GmbH" keine zitationsfähige Quelle vorliege. Zudem sei bei der Ausarbeitung der Projektarbeit von M. A. die Geschäftsidee des "H. Seniorenhauses" reflektiert worden, wozu konkrete unternehmensinterne Daten und Informationen der Diakonie H. verarbeitet worden seien. Letzteres ergebe sich auch aus dem Sperrvermerk und dem Verzeichnis der Gesprächspartner. Die in der Projektarbeit verwendeten unternehmens-internen Informationen würden nicht den Anschein von privaten Umsetzungsprojekten von M. A. erwecken, sondern seien als hausinterne Projekte ausgewiesen. Trotz gewissen Unzulänglichkeiten in der Zitationsweise rechtfertige sich im Hinblick auf die Gesamtleistung und deren Bewertung aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips keine Titelaberkennung.

C./ Mit Eingaben vom 10. Oktober 2009 und 2. November 2009 erhob der Rechtsvertreter von K. Z. gegen die Verfügung des Senatsausschusses der Universität St. Gallen vom 22. September Rekurs beim Universitätsrat der Universität St. Gallen mit den Anträgen, die Verfügung des Senatsaus-schusses der Universität St. Gallen vom 22. September 2009 sei kosten- und entschädigungs-pflichtig aufzuheben und M. A. sei der Titel "Executive MBA HSG" zu entziehen. Dabei wurde zusätzlich vorgebracht, dass M. A. neben der bereits vorgebrachten textlichen Übernahme aus dem Firmenkonzept der "S. S. GmbH" in seiner Projektarbeit zusätzlich siebzehn Seiten der "Konzeption S.-S." wörtlich oder in geringfügig paraphrasierter Form in seiner Projektarbeit verwendet habe, ohne diese im ausreichenden Mass zu zitieren.

Mit Eingabe vom 27. November 2009 beantragte der damalige Rechtsvertreter von M. A. die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung des Rekurses. Dabei wird im wesentlichen geltend gemacht, dass M. A. in der Einleitung zu seiner Arbeit verdeutliche, dass keine abstrakte Untersuchung zu einer wissenschaftlichen Fragestellung durchgeführt werde, sondern vielmehr eine konkrete unternehmerische Aufgabe im Sinne ihrer Machbarkeit erörtert werden solle. Es fehle eine zitationsfähige Quelle, da das der Projektarbeit zugrunde gelegte Zahlen- und Datenmaterial von mehreren Mitarbeitern der Diakonie H. und von M. A. selber erarbeitet worden sei.

Auf Antrag der Universität St. Gallen vom 11. Dezember 2009 wurde mit Zustimmung von M. A. und K. Z. das Verfahren vor dem Universitätsrat der Universität St. Gallen bis zum 31. März 2010 sistiert. Am 21. Dezember 2009 reichte K. Z. dem Universitätsrat der Universität St. Gallen das Dokument "U. – A." ein, die der Seite 22 der Projektarbeit von M. A. entspreche. Auf Antrag der Universität St. Gallen wurde am 29. März 2009 die Sistierung des Verfahrens bis zum 14. Mai 2010 verlängert. Der Senatsausschuss der Universität St. Gallen beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2010 die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgebracht, dass M. A. nachweislich Textpassagen über mehrere Seiten ohne Quellenangabe übernommen habe, sich aber aufgrund der Aktenlage in subjektiver Hinsicht eine Täuschungsabsicht von M. A. nicht rechts-genüglich nachweisen lasse. M. A. sei im Sinne eines Rechtsirrtums davon ausgegangen, dass unternehmensinterne Daten und Informationen im Rahmen eines Businessplans keine zitationswürdigen Quellen darstellen würden.

In der Folge erhielt K. Z. nochmals die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. Der Rechtsvertreter von K. Z. reichte am 8. Juni 2010 eine Eingabe an den Universitätsrat der Universität St. Gallen ein und hielt im wesentlichen fest, dass M. A. aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrungen als Rechts-anwalt von der Redlichkeit der Angabe sämtlicher Quellen hätte wissen müssen und somit eine Täuschungsabsicht vorliege. Das Einverständnis der Diakonie H. in die wissenschaftliche Thema-tisierung des Projekts bedeute keinen Freipass, fremdes Gedankengut nicht auch als solches zu kennzeichnen. Gestützt auf die Eingabe von K. Z. reichte der Senatsausschuss der Universität St. Gallen am 2. Juli 2010 nochmals eine Vernehmlassung ein und machte erneut geltend, dass sich eine Täuschungsabsicht von M. A. nicht rechtsgenüglich nachweisen lasse. Am 14. Juli 2010 hielt der damalige Rechtsvertreter von M. A., J. H. in S., in der Eingabe an den Universitätsrat der Universität St. Gallen unter anderem fest, dass eine eindeutige Zuweisung der Urheberschaft nicht möglich sei, was aber Voraussetzung für ein Plagiat sei. Schutzfähig seien nur individuelle Texte in ihrer konkreten Ausprägung. Eine Anlehnung an eine dahinter stehende Idee oder einen Grund-gedanken sei dagegen grundsätzlich zulässig. Sodann liege die subjektive Komponente der Täuschungsabsicht nicht vor, da M. A. einem Rechtsirrtum unterlegen sei, wonach er nicht davon ausgegangen sei, dass die Integration der unternehmensinternen Daten und Informationen neben dem Hinweis im Rahmen der eidesstattlichen Versicherungen ergänzend auch Eingang in die Arbeit selbst hätte finden müssen.

Mit Eingabe an den Universitätsrat der Universität St. Gallen vom 16. August 2010 erklärte sich K. Z. bereit, Lösungsvorschläge der Universität St. Gallen zu prüfen, während M. A. mit der Eingabe vom 16. August 2010 einen Vergleich ablehnte, da als einzige Massnahme gemäss Universitätsstatut nur der Titelentzug in Frage käme, was im konkreten Fall unverhältnismässig wäre.

Der Universitätsrat der Universität St. Gallen trat am 14. März 2011 auf den Rekurs von K. Z. mangels Legitimation nicht ein, verfügte aber zugleich aufsichtsrechtlich die Aufhebung der Verfügung des Senatsausschusses der Universität St. Gallen vom 22. September 2008 und entzog M. A. den akademischen Titel "Executive MBA HSG". Der Entscheid wurde im wesentlichen damit begründet, dass M. A. in Verschleierungs- und Täuschungsabsicht eine plagiatorische Handlung begangen habe, da er ohne Quellenangabe grösstenteils wörtlich Textstellen im Umfang von rund zwanzig Seiten seiner 69 Seiten umfassenden Projektarbeit aus anderen Dokumenten entnommen habe. Der Entzug des Titels "Executive MBA HSG" erweise sich sodann als verhältnismässig, da eine andere Massnahme nicht möglich sei und M. A. mit seinem Verhalten den Ruf der Universität St. Gallen potenziell gefährdet und Hochschulinteressen wesentlich tangiert habe.

D./ Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 erhob der neue Rechtsvertreter von M. A., L. R. in Z., Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Antrag, die Verfügung des Universitätsrates der Universität St. Gallen vom 14. März 2011 sei kosten- und entschädigungspflichtig aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund des fehlenden fremden Gedankenguts kein Plagiat vorliege. Zudem würden weder das Firmenkonzept "S. S. GmbH" noch die "Konzeption S.-S." ein zitationsfähiges Werk darstellen. Selbst bei fehlender eindeutiger Ausweisung der direkt oder indirekt eingearbeiteten Quellen würde dem Beschwerdeführer die Täuschungsabsicht fehlen und sodann wäre ein Entzug des akademischen Titels "Executive MBA HSG" unverhältnismässig. Das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen beantragt in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde und verweist auf den Entscheid des Universitätsrates der Universität St. Gallen vom 14. März 2011.

Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. (…).

2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung der Vorinstanz nicht, dass er konkrete unternehmensinterne Daten und Informationen ohne entsprechende Quellenangabe in seine Projektarbeit integriert habe und seine Projektarbeit textliche Übereinstimmungen mit dem Firmenkonzept "S. S. GmbH" und der "Konzeption S.-S." aufweise. Er macht indessen geltend, dass das für ein Plagiat erforderliche fremde Gedankengut nicht vorliege, da er als Mitautor wesentlich an der Erarbeitung des Firmenkonzeptes "S. S. GmbH" und der "Konzeption S.-S." beteiligt war. Zudem würden beide internen und nicht zur Publikation bestimmten Gemeinschaftsarbeiten kein zitationsfähiges Werk darstellen, da die Texte nicht durch eine Autorenschaft gekennzeichnet seien.

2.1. Das Gesetz umschreibt den Begriff des Plagiats nicht (G. Martin, Universitäres Disziplinarrecht – unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, in: AJP 2007, S. 482). Als Plagiat wird gemeinhin der "geistige Diebstahl" im Sinn der ganzen oder teilweisen Wiedergabe fremden Geistesgutes als eigene Schöpfung verstanden (M. Rehbinder, Schweizerisches Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2000, Rz. 120; Martin, a.a.O., S. 482; Oftinger, Vom Handwerkszeug des Juristen und von seiner Schriftstellerei, 7. Aufl., Zürich 1986, S. 188; GVP 2005 Nr. 94 und GVP 2003 Nr. 100 je mit Hinweisen). Textstellen oder Gedanken eines anderen Autors dürfen wörtlich oder redaktionell verändert übernommen werden, soweit dies an Ort und Stelle als Zitat gekenn-zeichnet wird und die Quelle, d.h. die Fundstelle und – soweit vorhanden – der Urheber der Quelle, bezeichnet wird, wobei wortwörtlich übernommene Stellen in Anführungs- und Schlusszeichen zu setzen sind (GVP 2005 Nr. 94 mit Hinweis; R. Hilty, Urheberrecht Bern 2011, Rz. 231). Ein Zitat bedeutet also nichts anderes als die Übernahme fremden Geistesgutes ohne Anmassung der Urheberschaft (Martin, a.a.O., S. 483 mit Hinweis). Es dient der Deklaration fremder Erkenntnisse, der Information über abweichende Auffassungen anderer Autoren und Gerichtsentscheide, der Nennung von Belegstellen sowie dem Hinweis auf weiterführende Informationen. Mit dem Zitat soll der Leser somit darüber informiert werden, aus welchen Quellen der Autor sein Wissen schöpft, insbesondere, inwieweit er sich auf fremde Darstellungen und Ansichten stützt oder eigene Positionen entwickelt (P. Forstmoser/R. Ogorek/H.-U. Vogt, Juristisches Arbeiten, 4. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2008, S. 38 und 335; Oftinger, a.a.O., S. 185).

Falls fremdes Gedankengut in der eigenen Arbeit nicht als Zitat kenntlich gemacht wird, liegt ein Plagiat vor, da der Zitierende damit für den übernommenen Teil die Urheberschaft beansprucht. Ein solches Plagiat liegt zudem nach wissenschaftlichen Standesregeln vor, wenn keine wörtliche Übernahme des fremden Gedankenguts erfolgt, sondern der fremde Text in eigenen Worten oder mittels angepassten oder umgestellten Textteilen (sog. Paraphrasierung) wiedergegeben wird, auch wenn urheberrechtlich keine zu beanstandende Übernahme eines fremden Werkes gegeben ist (M. Rehbinder/A. Viganò, Urheberrecht, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2008, N 6 zu Art. 25; Hilty, a.a.O., Rz. 231; Forstmoser/ Ogorek/Vogt, a.a.O., S. 336 f.; Martin, a.a.O., S. 483 und 484). Der wissenschaftliche Verhaltenskodex betrifft sämtliche nicht autorisierte Verwendungen fremder Ideen, u.a. auch die Übernahme fremden, bloss gesprächsweise geäusserten Gedankenguts, etwa Hinweise auf geplante Projekte oder auf noch unveröffentlichte wissenschaftliche Ergebnisse (Forstmoser/Ogorek/Vogt, a.a.O., S. 336). Diese wissenschaftlichen Standesregeln gelten auch für universitäre Arbeiten, wie dies das Merkblatt "Zitat und Plagiat" der Universität St. Gallen vom 7. Dezember 2004/10. April 2007 deutlich festhält: "Immer wenn ein fremder Text oder anderes fremdes Gedankengut in die eigene Arbeit Aufnahme findet, muss unmissverständlich auf die Quelle hingewiesen werden. Dies gilt für wörtliche Zitate, aber auch für andere Bezugnahmen". Letzteres sind beispielsweise die vorlagengetreue Übernahme eines fremden Aufbaus oder nur sinngemässe Wiedergabe eines fremden Textes in eigenen Worten. Die Umstellung eines Satzes oder einer Satzfolge oder die Verwendung von Synonyma entbindet nicht davon, die Herkunft des Gedankenguts klar und genau offenzulegen (Oftinger, a.a.O., S. 187). Deshalb muss stets im Text, z.B. durch indirekte Rede oder durch eine als solche erkennbare freie Wiedergabe, und in einer Fussnote kenntlich gemacht werden, woher die Information stammt oder wessen Ansicht hier reformuliert wird (Forstmoser/Ogorek/Vogt, a.a.O., S. 337). Ein Plagiat liegt also mit anderen Worten vor, wenn gegen das Prinzip der Überprüfbarkeit verstossen und die Herkunft fremder Formulierungen, Gedanken, Thesen oder Argumente nicht offen gelegt wird (N. Ryser/S. Schlegel, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben und präsentieren, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 26). Plagiate werden indessen nur dann verfolgt, wenn sie wesentliche Elemente einer wissen-schaftlichen Arbeit ausmachen, und nicht bereits bei fehlender Substantiierung einer einzigen Belegstelle für einen geringen übernommenen Teil aus fremdem Gedankengut (Martin, a.a.O., S. 484).

2.2. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines Plagiats, da der Beschwerdeführer grösstenteils wörtlich Textstellen im Umfang von rund zwanzig Seiten seiner 69 Seiten umfassenden Projektarbeit aus Dokumenten entnommen habe, ohne diese Informationen und Daten mit entsprechenden Verweisen auf die Quellen zu versehen. Unerheblich sei, wer der tatsächliche Urheber der kopierten Dokumente (Firmenkonzept zur "S. S. GmbH" und "Konzeption S.-S.") sei, da der Beschwerde-führer nicht der (alleinige) Urheber davon sei und dementsprechend ihm die entsprechende Denkleistung nicht zuzurechnen sei.

2.2.1. Ein Vergleich der Projektarbeit des Beschwerdeführers mit den unternehmensinternen Dokumenten, Firmenkonzept "S. S. GmbH" und der "Konzeption S.-S.", zeigt eindeutig auf, dass zahlreiche Seiten der Projektarbeit ohne eigenen Satz oder eigene Gedanken des Beschwerdeführers auskommen und er teilweise wörtlich oder zumindest in paraphrasierter Weise die Inhalte der unternehmensinternen Dokumente übernommen hat. So hat er auf den Seiten 62-65 seiner Projektarbeit nahezu wörtlich einen Grossteil des Inhalts des Firmenkonzepts "S. S. GmbH" ohne Quellenangabe übernommen. Weiter beinhalten die Seiten 17-19, 21 und 23, 23-25 sowie 27-34 zum überwiegenden Teil wörtlich und teilweise in paraphrasierter Form die Inhalte der Seiten 5-7, 8 und 11, 12-13 sowie 14-20 der "Konzeption S.-S.". Sodann stammen die Abbildungen auf den Seiten 17 und 20 der Projektarbeit eins zu eins aus der "Konzeption S.-S." (Seiten 5 und 7). Für die Leserschaft ist die Tatsache der grösstenteils wörtlichen Übernahme der unternehmensinternen Dokumente auf insgesamt zwanzig Seiten in keiner Weise erkennbar, da nirgends an den entsprechenden Stellen ein Zitat vorhanden ist. Auch sind keine Anführungs- und Schlusszeichen – wie es sich für wörtliche Übernahmen gehören würde - ersichtlich.

2.2.2. Damit liegt nach allgemein herrschender Auffassung ein Plagiat vor, da der Beschwerdeführer fremdes Gedankengut übernommen hat und dies nicht durch Setzung eines Zitats an den entsprechenden Stellen mit Angabe der Quelle sowie bei wörtlichen Übernahmen zusätzlich durch Anführungs- und Schlusszeichen gekennzeichnet hat. Irrelevant ist dabei nach den dargestellten Lehrmeinungen, ob die übernommenen Inhalte in einem urheberrechtlich geschützten Werk veröffentlicht wurden. Es reicht, wenn der Autor fremdes Gedankengut, auch nur gehörtes, nicht zitiert. Damit wird die wissenschaftliche Redlichkeit verletzt. Für die Zitationsfähigkeit der Quelle des fremden Gedankengutes ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht erforderlich, dass eine eindeutig identifizierbare Autorenschaft vorliegt. Selbst Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (SR 231.1) verlangt die Angabe der Urheber der Quelle nur, soweit auf diese in der Quelle hingewiesen wird. Ein Werk ohne Autorenschaft befreit daher nicht von der Zitationspflicht im Sinne der Angabe der Fundstelle. Wird dies nicht gemacht, liegt ein Plagiat vor. Der Beschwerdeführer hätte in der Fussnote an den entsprechenden Stellen in seiner Projektarbeit auf das Firmenkonzept "S. S. GmbH" und die "Konzeption S.-S." hinweisen müssen und wörtliche Zitate in Anführungs- und Schlusszeichen setzen müssen, wie es sich für eine redliche wissenschaftliche Arbeit gehört, wozu auch ein Businessplan im Rahmen einer universitären Projektarbeit zählt. Auch die angebliche Vertraulichkeit der verwendeten Dokumente ändert nichts daran, zumal aufgrund des Sperrvermerks in der Projektarbeit auch die Fussnoten von der Einsicht der Öffentlichkeit ausgeschlossen gewesen wären.

2.2.3. Auch selbst wenn der Beschwerdeführer – wie er vorbringen lässt – Mitautor der fraglichen unternehmensinternen Daten und Informationen, die in seine Projektarbeit einflossen, gewesen ist, ändert dies am Vorliegen eines Plagiats nichts. Auch Selbstplagiate, d.h. die unveränderte Übernahme aus eigenem Werk in einem anderen Zusammenhang (Rehbinder/Viganò, a.a.O., N 6 zu Art. 25; Hilty, a.a.O., Rz. 231; Martin, a.a.O., S. 484), sind gemäss den wissenschaftlichen Standards nicht unproblematisch. Die Frage der Folgen von Selbstplagiaten kann vorliegend offen bleiben, da der Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass er Mitautor oder gar alleiniger Urheber sämtlicher in die Projektarbeit eingeflossenen unternehmensinternen Daten und Informationen sei. Es liegen mit anderen Worten fremde (Mit-)Gedanken in der Projektarbeit des Beschwerdeführers vor, die nicht den wissenschaftlichen Regeln entsprechend als Zitat gekennzeichnet wurden.

In diesem Konnex lässt der Beschwerdeführer weiter vorbringen, dass von ihm im Sinne einer Beweislastumkehr nicht verlangt werden könne, dass er darlegen müsse, welche Ideen von ihm stammen würden. Für das Vorliegen eines Plagiats liegt nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Zivilgesetzbuches (SR 210) die Beweislast bei der Vorinstanz resp. beim Senatsausschuss der Universität St. Gallen (vgl. Urteil VB.2007.00504 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 19. März 2008 E. 3.5). Dieser Beweis ist insofern erbracht, als eindeutig dargelegt ist, dass rund zwanzig Seiten der 69 Seiten umfassenden Projektarbeit des Beschwerdeführers textliche Übereinstimmungen mit fremden Dokumenten aufweisen. Der Vorwurf würde allenfalls nicht gleich schwer liegen, wenn der Beschwerdeführer der alleinige Autor der verwendeten Dokumente wäre. Wie bereits erläutert, liegen dafür keine Indizien vor, und der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, alleiniger Autor sämtlicher verwendeten unternehmensinternen Dokumentationen zu sein. Daher erübrigt sich die Frage, ob die angebliche Beweislastumkehr zulasten des Beschwerdeführers rechtmässig sei.

2.3. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei der Übernahme von längeren Partien aus fremdem Gedankengut, mit oder ohne Zitat, die Darstellung den Charakter einer eigenen Arbeit verliert und zur Kopie wird (Oftinger, a.a.O., S. 187). Das Einreichen einer teilweise plagiatorischen Abhandlung ist daher auch eine Hintergehung der Examinatoren, da fremdes Gedankengut als eigene Leistung ausgegeben wird (Oftinger, a.a.O., S. 189).

2.3.1. Der Beschwerdeführer ersparte sich mit der grösstenteils wörtlichen Übernahme der unternehmensinternen Daten und Informationen nicht nur Zeit und Arbeit, sondern präsentierte sich in einem besseren Licht, indem er fremde Gedankengänge als seine eigenen ausgab (vgl. BVGE A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 7.8.3). Dies hatte Auswirkungen auf die Benotung seiner Projektarbeit. Gemäss der Beurteilung des Referenten seiner Projektarbeit überzeuge vor allem der Tiefgang seiner Argumentation. So würden durchgängig sehr detaillierte und sofort umsetzbare Ausführungen präsentiert (Tagesabläufe, Raumplanungen, Marketingkonzept, Finanzrechnung etc.). Hier stecke viel Detailarbeit drin, die aber auch erforderlich sei, um solch ein innovatives Projekt umzusetzen und dann auch zu multiplizieren. Im Praxisbezug liege sodann die zentrale Stärke der Arbeit. Der vom Referenten genannte Praxisbezug beruht - insbesondere hinsichtlich der Tagesabläufe - auf der fast wörtlichen Übernahme der "Konzeption S.-S.". Der Referent ging durch die Betonung der detaillierten Ausführungen und der Hervorhebung des Praxisbezugs davon aus, dass der Beschwerdeführer die Inhalte in seiner Projektarbeit ohne Quellenangabe alleine entwickelt hatte, und nicht, dass rund zwanzig Seiten seiner Projektarbeit auf einer grösstenteils wörtlichen Übernahme aus unternehmensinternen Dokumentationen beruhen. So äusserte sich der Referent gemäss der Stellungnahme des Studienleiters des EMBA-Studiengangs vom 25. Januar 2010 zuhanden der Vorinstanz dahingehend, dass die von Herrn K. Z. markierten Textpassagen, die wörtlich oder in paraphrasierter Form in die Projektarbeit übernommen worden seien, "zentrale Punkte" beinhalten würden. Der Referent hätte aufgrund der Diskussionen den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer diese Sache selbst entwickelt habe. Die nicht ausgewiesenen eingearbeiteten Quellen hätten für die Arbeit nicht nur hinsichtlich des Umfangs, sondern auch betreffend ihrer inhaltlichen Qualität einen hohen Stellenwert gehabt.

Hätte der Referent über die weitgehend wörtliche oder zumindest paraphrasierte Übernahme der "Konzeption S.-S." und des Finanzkonzepts "S. S. GmbH" in fast einem Drittel der Projektarbeit gewusst, hätte er im Beurteilungsbogen wohl kaum festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen Business Plan als Kern seiner Projektarbeit vorgelegt habe, der in seiner Gesamtform inhaltlich und formal voll überzeuge, weil er es sehr gut verstanden habe, innovative Ideen und Konzepte zu entwickeln und diese sauber und nachvollziehbar zu begründen. Die Arbeit könne als sehr gute Grundlage für die konkrete Umsetzung des Projektes H. Seniorenhaus angesehen werden. Es ist daher anzunehmen, dass die Projektarbeit vom Referenten anders beurteilt worden wäre, hätte dieser von der Verwendung der intern verwendeten Daten und Informationen Kenntnis gehabt.

2.3.2. Es lässt sich deswegen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhalten, dass der Beschwerdeführer durch die weitgehend wörtliche oder zumindest paraphrasierte Übernahme von unternehmensinternen Daten und Informationen auf zwanzig Seiten seiner Projektarbeit und durch sein Verhalten gegenüber dem Referenten den Eindruck erweckt hat, dass er die Inhalte seiner Projektarbeit selbst entwickelt hat, soweit diese nicht ausdrücklich mit Quellenangaben versehen worden sind. Damit wurde die Benotung mit dem Notenäquivalent 5.5 erschlichen, und der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen gemäss Art 4 Abs. 2 lit. b der Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG (sGS 217.54, abgekürzt EMBA-Satzung) für die Erlangung des Titels "Executive MBA HSG" in unredlicher Weise erlangt.

2.4. Als unbehelflich erweisen sich sodann die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gegen das Vorliegen eines Plagiats. Aus dem Verzeichnis über die Gesprächspartner für die Projekt-arbeit, aus dem Titel seiner Projektarbeit und dem Sperrvermerk am Beginn seiner Projektarbeit, wonach die Arbeit aufgrund vertraulicher Daten bis Dezember 2016 gesperrt ist und während dieser Zeit nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Autors zugänglich gemacht werden darf, lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Zwar wird daraus durchaus ersichtlich, dass der Sinn und Zweck der Projektarbeit des Beschwerdeführers ist, den geschäftlichen Ansatz der Diakonie H. zu bewerten. Solche "Globalverweisungen" befreien den Beschwerdeführer aber nicht von der redlichen und wissenschaftlichen Anwendung der herkömmlichen Zitationsregeln. Globalverweise auf längere fremde Textstellen oder auf ganze Werke dienen dem Zweck, dass der Autor den Leser auf weiterführende und ergänzende Literatur aufmerksam machen will, aber sich in seinen Ausführungen nicht unmittelbar auf das Zitierte stützt. Die Globalverweisung kann nie eine weitgehende inhaltliche Übernahme eines fremden Textes "legalisieren". Ein globaler Hinweis etwa am Anfang der Ausführungen wie vorliegend der Sperrvermerk, der das Ausmass der Übernahme aber gerade nicht aufdeckt, sondern eher verschleiert, ist als Vorwurf der wissenschaftlichen Unredlichkeit des Verfassers zu betrachten (Forstmoser/Ogorek/Vogt, a.a.O., S. 340). Auch die Angabe eines herangezogenen fremden Gedankenguts an einer in der Nähe befindlichen Stelle der eigenen Ausführungen deckt die Übernahme keineswegs, sondern bedeutet eine Verschleierung (Oftinger, a.a.O., S. 186).

Durch die Nichtausweisung von wörtlichen oder paraphrasierten Textübernahmen erweckt der Beschwerdeführer beim Leser den Eindruck, der Text stamme von ihm selbst. Dieser Eindruck wird auch nicht durch die eidesstattliche Erklärung zu Beginn der Projektarbeit entkräftet, da aus dieser lediglich folgt, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers mit dem Thema und der Verwendung von unternehmensinternen Daten und Informationen einverstanden gewesen ist. Damit ist aber keine Befreiung von der Zitationspflicht verbunden, und für den Leser ist es zudem nicht nachvollziehbar, welche Texte vom Beschwerdeführer selbst stammen und sein Gedankengut darstellen und welche Textstellen aus unternehmensinternen Daten und Informationen stammen. Erst die Nennung der Quelle und ihrer Fundstelle hätte es ermöglicht, zwischen Fremd- und Eigenleistung zu differenzieren.

Es lässt sich festhalten, dass es aus der Arbeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar hervorgeht, welche Gedankenführung von ihm stammt und welche er lediglich übernommen hat. Ein Globalverweis in Form der Einverständniserklärung, des Sperrvermerks und des Verzeichnisses der Gesprächspartner genügt daher nicht, um den Eindruck des Plagiats zu widerlegen. Wörtliche Passagen und in paraphrasierter Form wiedergegebene Textstellen müssen in eindeutiger Weise gekennzeichnet werden, insbesondere dann, wenn in einem derart grossen Umfang (Mit-)Gedankengut anderer Autoren übernommen wird wie im vorliegenden Fall.

2.6. Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass ihm die Täuschungsabsicht fehle, da er davon ausgegangen sei, dass es sich bei unternehmensinternen Daten und Informationen um nicht zitationswürdige Quellen handle. Die fehlende Täuschungsabsicht manifestiere sich auch in der eidesstattlichen Erklärung in seiner Projektarbeit, wonach er seinen Arbeitgeber über Titel, Form und Inhalt der Projektarbeit unterrichtet und sein Einverständnis eingeholt habe. Die Diakonie H. sei über die Projektarbeit informiert und mit der Verwendung unternehmensinterner Daten und Informationen einverstanden gewesen. Zudem seien dem durch den Sperrvermerk auf die Diakonie H. beschränkten Leserkreis die verwendeten unternehmensinternen Daten und dessen Quellen ohnehin bekannt gewesen.

2.6.1. Die Frage, ob das Plagiat stets eine Täuschungsabsicht voraussetze, wird unterschiedlich beantwortet. Gemäss dem Merkblatt "Ethik/Plagiat" der Schweizerischen Maturitätskommission liegt ein Plagiat dann vor, wenn in einer Arbeit fremde Gedanken, Formulierungen etc. nicht gekennzeichnet, sondern als eigene Leistung ausgegeben werden. Dabei ist nicht relevant, ob das Plagiat vorsätzlich (absichtliche Täuschung) oder unabsichtlich (z.B. Vergessen der Quellenangabe) erstellt worden ist (Merkblatt "Ethik/Plagiat" der Schweizerischen Maturitätskommission, S. 1, in: www.sbf.admin.ch). Die Disziplinarkommission der Universität St. Gallen verlangt in ständiger Praxis für das Vorliegen eines Plagiats, dass sich jemand in Täuschungsabsicht als Urheber einer geistigen Arbeit ausgibt, die er von einem anderen Autor übernommen hat (Urteile der Disziplinar-kommission vom 22. Juli 2009, 20. Januar 2009, 17. Dezember 2003 sowie 17. September 2002, in: www.unisg.ch). An der Universität Zürich genügt für das Vorliegen eines Plagiats, dass der Verfasser eventualvorsätzlich auf ein fremdes Werk zurückgreift, ohne die Quelle anzugeben (C. Schwarzenegger/W. Wohlers, Plagiatsformen und disziplinarrechtliche Konsequenzen, in: unijournal 4/2006, S. 3).

2.6.2. Für das Vorliegen eines Plagiats ist also zumindest die bewusste und unerlaubte Verwendung des Gedankengutes eines anderen erforderlich (Oftinger, a.a.O., S. 188). Vorliegend ist festzuhalten, dass jemand, bei dem fast ein Drittel seiner Projektarbeit aus grösstenteils wörtlichen oder im Wortlaut leicht veränderten Übernahmen von unternehmensinternen Daten und Informationen besteht, wissen muss, dass diesbezüglich Klarstellungsbedarf besteht. Bei einem solchen seitenlangen Kopieren können daher kaum Zweifel hinsichtlich der Täuschungsabsicht mehr bestehen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Ausbildung als Jurist und seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt wissen muss, dass die wissenschaftliche Redlichkeit die Angabe sämtlicher Quellen einer Arbeit erfordert, zumal er in der eidesstattlichen Erklärung ausdrücklich erklärte, dass er die Arbeit "ohne fremde Hilfe und ohne Verwendung anderer als der angegebenen Hilfsmittel" verfasst hat. Gemäss einem Urteil der Disziplinarkommission der Universität St. Gallen kann unter Umständen bereits die unterschriftlich unterzeichnete Erklärung, dass keine anderen Hilfsmittel als die (im Literaturverzeichnis) angegebenen verwendet worden seien, die Täuschungsabsicht begründen (Urteil der Disziplinar-kommission vom 1. Oktober 2002, in: www.unisg.ch). Es ist daher der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein Rechtsirrtum über die Zitationswürdigkeit der unternehmensinternen Daten und Informationen ausgeschlossen ist, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner universitären Ausbildung und Berufserfahrung bei Unsicherheiten über die Zitationswürdigkeit seiner Quellen sich hätte erkundigen resp. bei seinem Betreuer/Referenten hätte nachfragen können.

2.6.3. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers mit der Einverständniserklärung des Arbeitgebers und mit dem Sperrvermerk schlägt fehl. Aus der Einverständniserklärung lässt sich nicht ableiten, dass die Diakonie H. mit der Übernahme unternehmensinterner Daten und Information ohne Quellenangabe einverstanden gewesen ist. Das Gleiche gilt auch für den Sperrvermerk. Zudem ergibt sich aus beiden nicht, in welchem Umfang unternehmensinterne Dokumentationen und Informationen übernommen worden sind. Der durch den Sperrvermerk beschränkte Leserkreis bedeutet nicht, dass auf die Zitate der Herkunftsquellen der inhaltlichen Gehalte der Projektarbeit verzichtet werden darf.

2.6.4. Zudem erweckte der Beschwerdeführer durch das Weglassen der Quellenangabe beim Referenten und weiteren Lesern den Eindruck, dass die fraglichen Stellen in seiner Projektarbeit von ihm stammen würden. Eine seriöse Prüfung der Projektarbeit ist nur möglich, wenn der Referent Fremd- von Eigenleistungen unterscheiden kann (vgl. Urteil der Disziplinarkommission der Universität St. Gallen vom 22. Juli 2009, in: www.unisg.ch). Das ist vorliegend nicht der Fall, da die rund zwanzig überwiegend wörtlich übernommenen Seiten den Eindruck erwecken, sie seien Eigenleistungen des Beschwerdeführers. Deshalb hat der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt, indem er sich mit fremder Denkarbeit schmückte und versuchte dadurch eine gute Benotung resp. zumindest die Annahme seiner Projektarbeit zu erlangen. Eine Täuschungsabsicht liegt daher eindeutig vor. Die Vorinstanz bejahte daher zu Recht das Vorliegen eines wesentlichen Plagiats.

3. Sodann lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dass der Entzug seines akademischen Titels "Executive MBA HSG" unverhältnismässig wäre. Der Beschwerdeführer habe zur Erlangung des Titels "Executive MBA HSG" sechzehn themenspezifische Prüfungen mit einem insgesamt überdurchschnittlichen Prüfungserfolg abgelegt, die 75 Prozent des zu erbringenden Leistungs-nachweises abdecken würden, und die restlichen 25 Prozent seien die Projektarbeit, wobei bei dieser die Vorwürfe des Plagiats umfangmässig einen relativ geringen Teil der insgesamt 69 Seiten langen Projektarbeit betreffen würden. Das private Interesse des Beschwerdeführers wiege daher schwerer als ein allfälliges öffentliches Interesse am Titelentzug zur Wahrung der wissenschaftlichen Integrität und Wahrhaftigkeit der akademischen Forschung.

3.1. Vorweg ist eine Bemerkung zur gesetzlichen Grundlage für den Titelentzug beim Beschwerdeführer angebracht. Am 1. Januar 2011 trat das Universitätsstatut vom 25. Oktober 2010 (sGS 217.15, abgekürzt US) in Kraft, das für den zu beurteilenden Sachverhalt keine Übergangs-bestimmung enthält und keine echte Rückwirkung vorsieht. Zwecks des Schutzes des Vertrauens auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts und der Rechtssicherheit wird das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Recht angewendet (U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 325). Die Rechtmässigkeit der Anordnung beurteilt sich also nach der Rechtslage am Tage des Erlasses des Verwaltungsaktes, soweit nicht Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen die Anwendung des neuen Rechts verlangen (P. Tschannen/U. Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21). Daher findet auf das vorliegende Verfahren das am 1. Januar 2011 ausser Kraft getretene Universitätsstatut vom 3. November 1997 (abgekürzt aUS) Anwendung. Festzuhalten bleibt im übrigen, dass Art. 93 Abs. 1 lit. g US eine fast wörtlich identische Regelung über die Entziehung akademischer Grade wie Art. 75 lit. f aUS enthält. Nach beiden Normen entscheidet der Senatsausschuss über die Entziehung akademischer Grade. Beide Normen stützen sich dabei auf die gesetzliche Grundlage in Art. 15 des Gesetzes über die Universität St. Gallen (sGS 217.11).

3.2. Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer überhaupt je rechtsgültig den Titel "Exekutive MBA HSG" erworben hat, da er die Voraussetzungen für den Erwerb des Titels gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b EMBA-Satzung nicht erfüllt hatte, sondern die Annahme seiner Projektarbeit unredlich erwirkt war, indem er fremde Leistungen als seine eigenen präsentierte. Aus diesem Grund war der Erwerb des Titels "Exekutive MBA HSG" nie rechtskonform, sondern rechtswidrig. Daher könnte argumentiert werden, dass der Beschwerdeführer den Titel "Executive MBA HSG" nie rechtsgültig erworben hat und dementsprechend die Verleihung dieses Titels nichtig war. Diese Frage kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da sich der Titelentzug auch als verhältnismässig erweist.

3.3. Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Zudem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581).

3.3.1. Durch das Plagiat hat der Beschwerdeführer die Annahme seiner Projektarbeit unredlich erwirkt. Als einzige geeignete und erforderliche Sanktion kommt die nachträgliche Nichtannahme der Projektarbeit in Betracht. Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für den Titel "Executive MBA HSG" gemäss Art. 4 der EMBA-Satzung nicht mehr erfüllt sind und dementsprechend sah der Gesetzgeber in Art. 75 lit. f aUS als Sanktionsmöglichkeit lediglich den Titelentzug vor. Eine alleinige nachträgliche Ablehnung der Projektarbeit ist daher nicht möglich, da der Beschwerdeführer schon den Titel "Executive MBA HSG" verliehen bekam. Eine andere Massnahme fällt somit nicht nur mangels gesetzlicher Grundlage ausser Betracht, sondern einzig der Titelentzug erweist sich bei nachträglichem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlangung des Titels als sachgerecht.

3.3.2. Es fragt sich indessen, ob der Titelentzug auch vor der Prüfung der Zweck-Mittel-Relation resp. der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne standhält. Eine Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist daher eine wertende Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Massnahme und den betroffenen privaten Interessen vorzunehmen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 614).

Durch ein Plagiat werden sowohl Interessen der Universität wie auch öffentliche Interessen gefährdet. Die Interessen der Universität sind insoweit betroffen, als die Einreichung eines Plagiats einen Versuch darstellt, die Zulassung zum Abschluss als "Executive MBA HSG" mit unerlaubten Mitteln zu erlangen. Weiter werden die Hochschulinteressen durch die Verursachung eines erheblichen Mehraufwands zur Abklärung des Plagiats sowie durch die mögliche Rufschädigung der Universität tangiert. Die Interessen der Öffentlichkeit sind insofern berührt, als ein Plagiat – sofern es unentdeckt bleibt – mittelbar den Erwerb eines akademischen Titels ermöglicht, der auf diese Weise nicht hätte erlangt werden dürfen (Martin, a.a.O., S. 481; BVGE A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 6.4). Zudem geht es um den Schutz der redlichen Studierenden, die sich an die Regeln korrekten wissenschaftlichen Arbeitens halten (Urteil der Disziplinarkommission der Universität St. Gallen vom 22. Juli 2009, in: www.unisg.ch).

Der Entzug des Titels trägt zwar den Hochschulinteressen Rechnung, aber zu prüfen bleibt, ob sich der Titelentzug unter Berücksichtigung sämtlicher tangierten privaten und öffentlichen Interessen als verhältnismässig erweist. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den Titel "Executive MBA HSG" zu behalten, ist offensichtlich. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers am Plagiat nicht leicht einzustufen ist, da er fast einen Drittel seiner Projektarbeit ohne Quellenangabe aus anderen Texten übernommen hat. Zusätzlich fällt negativ ins Gewicht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Rechtsanwalt in einem Nachdiplomstudiengang handelt, der aufgrund seiner universitären Ausbildung und beruflichen Erfahrung wissen muss, dass die Redlichkeit die Angabe sämtlicher Quellen – seien diese nun primär oder sekundär - in einer schriftlichen Arbeit verlangt. Zudem hat er entgegen seiner eidesstattlichen Erklärung seine Projektarbeit in wesentlichen Teilen plagiatorisch verfasst, um dadurch in den Besitz des Titels "Executive MBA HSG" zu gelangen. Daher ist von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.

3.3.3. Der Titelentzug schliesst sodann nicht aus, dass die bisherigen Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers mit Ausnahme seiner Projektarbeit nach wie vor anerkannt werden und ihm die Möglichkeit zur Wiederholung der Projektarbeit und damit zur Wiedererlangung des Titels "Executive MBA HSG" eingeräumt wird. Inwieweit dies möglich ist und welche bereits redlich erworbenen Credits ihm mit Ausnahme der Projektarbeit dabei anerkannt werden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern hat die Leitung des Studiengangs "Executive MBA HSG" zu entscheiden (vgl. Martin, a.a.O., S. 480). Nach der Titelverleihung fällt daher – auch wenn dies in Anbetracht des Gewichts der Projektarbeit zum gesamten Leistungsausweis im Rahmen des "Executive MBA HSG"-Studiengangs aus Sicht des Beschwerdeführers als unbefriedigend erscheinen mag – nur der Titelentzug in Betracht. Dies erweist sich angesichts der tangierten Hochschulinteressen und öffentlichen Interessen sowie des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers als verhältnis- und damit rechtmässig.

4. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die teilweise wörtliche und teilweise in paraphrasierter Form vorgenommene Übernahme von unternehmensinternen Daten und Informationen, ohne dabei an den entsprechenden Stellen auf die unternehmensinternen Quellen hinzuweisen, auf mindestens zwanzig seiner 69 Seiten umfassenden Projektarbeit in Täuschungsabsicht gegen die Grundsätze des redlichen wissenschaftlichen Arbeitens verstossen hat, da er für den Leser nicht erkennbar fremde (Mit-)Gedankengänge als seine (alleinigen) ausgab und sich dadurch die Leistungen anderer zurechnen liess. Damit hat der Beschwerdeführer das ihm als Akademiker entgegengebrachte Vertrauen verletzt. Der Entzug des Titels "Executive MBA HSG" erweist sich dabei als einzige Massnahme als sachgerecht und verhältnismässig. Inwiefern dem Beschwerdeführer die Wiedererlangung seines Titels ermöglicht wird und ihm dabei die bestandenen Prüfungen des "Executive MBA HSG"-Lehrgangs anerkannt werden, hat die Leitung des Studiengangs "Executive MBA HSG" zu entscheiden.

5. (…).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

2./ Der Beschwerdeführer hat die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe zu bezahlen.

3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

- den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic.iur. L. R.)

- die Vorinstanz

- Senatsausschuss der Universität St. Gallen

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Rechtsgebiete

Urheberrecht