Wer eine Zeitschrift mit einer Gewinnzusage zweimal mit derselben „Berechtigungs-Nr.” bezieht, kann, wenn überhaupt, nur einmal den Gewinn erfolgreich einklagen

Gericht

KG


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

10. 01. 2012


Aktenzeichen

21 W 23/11


Tenor

wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2011 - 20 O 7/11 - zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2011 war zurückzuweisen, da das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 20. April 2011 im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Zulässigkeit der beabsichtigten Klage die Rechtskraft der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 20.06.2008 - 14 U 195/07- entgegensteht, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat, § 114 ZPO.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Prozessvoraussetzung - eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand. Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist. Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (BGH NJW 2004, 1252).

Der Streitgegenstand wird dabei durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können. Infolgedessen gehört zur Rechtskraftwirkung nicht nur die Präklusion der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (BGH a.a.O. m. w. N.). Maßgeblich ist insoweit das ganze einem Klageantrag zugrundeliegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung zusammengehört. Ausgeschlossen sind danach also Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtung zu dem durch ihren Sachvortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört hätten (BGH NJW 1995, 967).

Ausweislich des Tatbestandes der der Entscheidung des OLG Karlsruhe vorhergehenden Entscheidung des LG Offenbach vom 27. November 2007 - 2 O 203/07 - war als "Berechtigungs-Nr." der dem dortigen Anspruch zugrunde liegenden Briefkarte die Nr. 7100 0028 angegeben. Folgte man der Auslegung des Antragstellers dieser Briefkarte als Gewinnzusage, könnte diese Gewinnzusage nur so verstanden werden, dass der Antragsteller die auf diese Berechtigungs-Nummer entfallene Sofortrente gewonnen habe. Der der Entscheidung des OLG Karlsruhe zugrunde liegende Streitgegenstand war somit das auf Auszahlung des nach dem Inhalt der Gewinnzusage auf die Berechtigungs-Nr. 7100 0028 entfallenen Gewinns gerichtete Rechtschutzbegehren des Antragstellers.

Das mit der beabsichtigten Klage verfolgte Rechtschutzbegehren ist insoweit identisch, da auch mit dieser Klage die Auszahlung des nach dem Inhalt der Gewinnzusage auf die Berechtigungs-Nr. 7100 0028 entfallenen Gewinns begehrt wird. Ein anderer Streitgegenstand kann insoweit nicht deswegen angenommen werden, weil sich der Antragsteller in dem beabsichtigten Klageverfahren auf eine andere Briefkarte mit dem Vortrag stützt, er habe das im Abonnement erhaltene Juni-Heft 2007 mit der darin enthaltenen Briefkarte verlegt und daher von der Antragsgegnerin erneut ein Juni-Heft mit einer neuen Briefkarte erhalten, die er dann zum Gegenstand seiner Klage beim Landgericht Offenburg gemacht habe, wobei er das zunächst erhaltene Heft samt Briefkarte später wieder aufgefunden habe. Denn dieser Umstand gehört bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsanschauung zu dem bereits im Vorprozess zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex. Es würde der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise widersprechen, würde man den Erhalt der jeweiligen vermeintlichen Gewinnzusagen als einen jeweils selbständigen, mit dem Erhalt der anderen Briefkarte in keinem Zusammenhang stehenden Lebenssachverhalt ansehen, da dabei nicht beachtet würde, dass die erneute Übersendung einer solchen Karte nur deswegen erfolgte, weil der Antragsteller selbst die Übersendung eines neuen Zeitschriftenheftes erbeten hatte, nachdem er das zunächst erhaltene Heft verlegt hatte. Der Erhalt beider Briefkarten steht somit in einem engen tatsächlichen und auch rechtlichen Zusammenhang, da aufgrund der Umstände des Erhalts beider Briefkarten zu prüfen gewesen wäre, ob - soweit man der Auffassung des Antragstellers folgt, es handele sich überhaupt um eine Gewinnzusage - von zwei unabhängigen Gewinnzusagen oder nur einer ausgegangen werden kann.

Der Antragsteller kann sich daher nicht zur Erreichung des Gegenteils der Entscheidung des OLG Karlsruhe auf die zuerst erhaltene Briefkarte berufen, denn sie gehört nach den obigen Darlegungen zu dem vom OLG Karlsruhe bereits "abgeurteilten" Lebenssachverhalt. Mit dem Rechtsfrieden stiftenden Zweck der Rechtskraft wäre es unvereinbar, wenn der Antragsteller nach rechtskräftiger Entscheidung über den vermeintlichen Gewinnanspruch aufgrund der dem Juniheft 2007 beiliegenden Briefkarte diese sogleich wieder mit dem Vortrag, er habe im Juni zwei solcher Briefkarten erhalten, in Frage stellen dürfte.

Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - vor dem Landgericht Offenbach und OLG Karlsruhe gestützt auf beide Briefkarten zweimal 50.000,- € hätte geltend machen können. Denn diese Möglichkeit ändert nichts daran, dass der Antragsteller tatsächlich im Vorverfahren vor dem OLG Karlsruhe das gleiche begehrt hat, was er nunmehr erneut geltend machen will, nämlich einen Anspruch auf Zahlung von 50.000,- € aufgrund einer im Rahmen seines Zeitschriftenabonnements im Juni 2007 erhaltenen Briefkarte, wobei die Umstände des doppelten Erhalts der identischen Briefkarte gerade zu dem nach der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise zusammengehörenden Lebenssachverhalt gehören, auf den der Antragsteller den jeweils geltend gemachten Anspruch stützt. Der Umstand, dass dem Antragsteller nach seiner Ansicht aus dem Erhalt zweier Briefkarten im Juni zwei materiell-rechtliche Ansprüche nach § 661 a BGB erwachsen sind, ändert nichts daran, dass der den Streitgegenstand bildende eigenständige prozessuale Anspruch des Antragstellers aufgrund des gleichen Antrags und des zu als zusammengehörend zugrunde liegenden Lebenssachverhalts als identisch anzusehen sind.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch dann nicht, wenn man die Berechtigungs-Nummer auf der Briefkarte nicht bezogen auf einen versprochenen Gewinn, sondern auf die Person des Empfängers als Berechtigten eines solchen Gewinns versteht. Auch in diesem Fall würde es der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise widersprechen, würde man den jeweiligen Erhalt der auf den Antragsteller bezogenen vermeintlichen Gewinnzusagen als einen jeweils selbständigen, mit dem Erhalt der anderen Briefkarte in keinem Zusammenhang stehenden Lebenssachverhalt ansehen, da wiederum nicht beachtet würde, dass die erneute Übersendung einer solchen, nach Ansicht des Antragstellers personenbezogenen Gewinnmitteilung nur deswegen erfolgte, weil der Antragsteller selbst die Übersendung eines neuen Zeitschriftenheftes erbeten hatte, nachdem er das zunächst erhaltene Heft verlegt hatte.

Prozesskostenhilfe war auch nicht deswegen zu gewähren, weil das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dazu dienen soll, schwierige Rechts- und Tatfragen abschließend zu klären. Die Grundsätze der Rechtskraftwirkung der Tatsachenpräklusion sind durch die Rechtsprechung des BGH geklärt. Die Frage, ob die Umstände des Erhalts beider Briefkarten bei natürlicher Betrachtungsweise zu einem Lebenssachverhalt gehören, stellt sich nicht als eine schwierig zu beantwortende Frage dar.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 127 Abs. 4 ZPO.


Schmidt
Richter am Kammergericht

Vorinstanzen

LG Berlin, 20 O 7/11

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht