Ausgleichsanspruch wegen Verspätung
Gericht
EuGH
Art der Entscheidung
Vorabentscheidungsersuchen
Datum
05. 08. 2011
Aktenzeichen
C-413/11
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 5. August 2011 - Germanwings GmbH gegen Amend
(Rechtssache C-413/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Germanwings GmbH
Beklagter: Amend
Vorlagefrage
Ist es mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung in der Europäischen Union vereinbar, wenn die Verordnung 261/2004/EG1 vom Gerichtshof der Europäischen Union zur Beseitigung einer sonst gegebenen Ungleichbehandlung dahingehend ausgelegt wird, dass einem von einer bloßen Verspätung von mehr als 3 Stunden betroffenen Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung zusteht, obwohl die Verordnung dies nur im Falle einer Beförderungsverweigerung oder Annullierung des gebuchten Fluges vorsieht, die Ansprüche des Fluggastes im Falle einer Verspätung aber auf Unterstützungsleistungen nach Artikel 9 der Verordnung und − wenn die Verspätung mehr als fünf Stunden dauert − auch auf Unterstützungsleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung beschränkt?
1 - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.
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