Verwaltungsgericht Berlin: Anonymisierte Verarbeitung rechtmäßig erhobener personenbezogener Daten kein gravierender Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht

Gericht

VG Berlin


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

29. 11. 2011


Aktenzeichen

6 L 12.11


Leitsatz des Gerichts

Bei summarischer Prüfung bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Haushaltebefragung des Zensus 2011.

Tenor


Tenor

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen Auskunftspflichten nach dem Zensusgesetz 2011.

Die 1977 und 1980 geborenen Antragstellerinnen leben gemeinsam in einem Haushalt in einer Wohnung in der Br...-Straße in Berlin, die im Rahmen der Haushaltsstichprobe des Zensus 2011 zur Befragung ausgewählt worden ist. Der Erhebungsbeauftragte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Statistikamt) händigte ihnen im Mai 2011 jeweils den Fragebogen zur Haushaltebefragung aus; dabei gaben sie an, den Fragebogen selbst ausfüllen zu wollen. Nachdem kein Rücklauf erfolgt war, bat das Statistikamt sie im August 2011 mit Formularschreiben erneut um Auskunftserteilung. Nachdem die Antragstellerinnen auch dieser Bitte nicht nachgekommen waren, forderte das Statistikamt sie mit gesonderten Bescheiden vom 20. September 2011 auf, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Auskunftspflicht nachzukommen, und drohte andernfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 300 € an. Die Bescheide wurden den Antragstellerinnen am 23. September 2011 (Antragstellerin zu 1.) bzw. am 27. September 2011 (Antragstellerin zu 2.) zugestellt.

Hiergegen richtet sich die am 19. Oktober 2011 erhobene Klage - die zum Aktenzeichen VG 6 K 16.11 geführt wird - und der vorliegende, am 17. Oktober 2011 bei Gericht eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Antragstellerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Frist zur Auskunftserteilung sei zu kurz bemessen und das Zensusgesetz sei verfassungswidrig. Die Zuordnung von Datensätzen und persönlichen sensiblen Daten unter einer individuellen Ordnungsnummer stelle eine krasse Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dar, weil auch nach späterer Löschung der personenbezogenen Hilfsmerkmale eine Zuordnung möglich sei. Das Verbot einer Reidentifizierung werde unterhöhlt. Es fehlten auch hinreichend klare Regelungen im Zensusgesetz und den jeweiligen Ausführungsgesetzen, wann die Trennung der Hilfsmerkmale vorgenommen und somit der Löschpflicht nachgekommen werden solle. Zudem könnten die (Meta-)Daten bis zu vier bzw. sechs Jahren vorgehalten werden, was unangemessen sei. Die größte Gefahr liege darin, dass ein zentraler Datenpool geschaffen werde, der eine Vielzahl von personenbezogenen und persönlichen Daten aufeinander bezogen erfasse und der mit der Genauigkeit der Merkmalsbefragung eine hohe Aussagekraft besitze. Diese zentral gespeicherte Vollerfassung berge zum einen erhebliche Sicherheitsrisiken und führe zum anderen zu weiteren Begehrlichkeiten an diesen Daten und deren Aussagemöglichkeiten. Diese Gefahr bestehe sowohl für nicht anonyme als auch für die (teilweise) anonymisierten, aber leicht reanonymisierbaren Daten. Außerdem würden das Gebot der Datensparsamkeit und das Trennungsgebot verletzt. Darüber hinaus habe der Staat seine Pflicht zur Aufklärung verletzt, indem er die Betroffenen während der verschiedenen Stadien der Erhebung zur Vollerfassung (seit Herbst 2010), also bei der Ziehung der Daten aus den Registern, bei deren Implementierung und über deren Übermittlungen, nicht konkret informiert habe. Es sei auch bedenklich, dass die Daten aufgrund ihrer neuen Verwendung zweckentfremdet würden. Die in den behördlichen Registern befindlichen Daten seien ursprünglich für eine andere Aufgabenwahrnehmung des Staates gesammelt worden. Bei der nunmehr erfolgten Abfrage und Verbindung mit anderen Daten erführen sie eine völlig neue Zweckbestimmung und auch Aussagekraft. Die Daten könnten später sogar weiteren staatlichen Zwecken zugeführt werden, sofern hierfür eine gesetzliche Regelung geschaffen werde oder vorliege (bspw. Antiterrorgesetze). Schließlich seien keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen worden, um Missbrauchsmöglichkeiten auszuschließen und die Datensicherheit zu gewähren. Zahlreiche Beispielsfälle belegten, dass es Schwachpunkte gebe.

Die anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 6 K 16.11) gegen die Bescheide des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg vom 20. September 2011 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.


II.

1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das gesetzlich angeordnete Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide (vgl. § 15 Abs. 6 BStatG, § 39 VwVGBbg, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO) das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen, weil die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (Statistikamt) mit gleichlautenden Bescheiden vom 20. September 2011 verfügte Aufforderung zur Auskunftserteilung und Zwangsgeldandrohung rechtmäßig sind.

Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Auskunftserteilung sind §§ 7, 18 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. 2009 I S. 1781) - ZensG 2011 - i.V.m. § 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert mit Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) - BStatG -. Aus § 15 Abs. 6 BStatG ergibt sich, dass die mit der Durchführung einer Bundesstatistik amtlich betraute Stelle (u.a.) eine natürliche Person zu einer Auskunftserteilung auffordern darf, wenn die die Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift eine Auskunftspflicht festgelegt. Dies ist hier der Fall. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2011 führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) – nach § 1 Abs. 1 ZensG 2011 als Bundestatistik – durch. Nach § 18 Abs. 1 ZensG 2011 besteht für die Erhebungen nach dem Zensusgesetz mit Ausnahme der freiwilligen Auskunft über das Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung Auskunftspflicht. Nach Absatz 3 der Vorschrift sind auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe nach § 7 ZensG 2011 alle Volljährigen, die unter der ausgewählten Anschrift wohnen. Die Antragstellerinnen sind volljährig und unter der zur Haushaltsstichprobe ausgewählten Anschrift wohnhaft.

Die Vorschriften des Zensusgesetzes 2011 (zur Haushaltebefragung) sind auch nicht, wie die Antragstellerinnen meinen, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Verfassungsrecht unanwendbar (ebenso VG Gießen, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 4 L 2533/11.GI - Juris Rdnr. 8). Die Haushaltebefragung greift zwar in das (sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende) Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, jedoch ist eine solche Erhebung zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt, wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Juris Rdnr. 29). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erhebung im Wege der Haushaltebefragung beruht auf einem förmlichen Gesetz, das in §§ 1 ff., § 18 ZensG 2011 i.V.m. §§ 1, 15 BStatG den Zweck der Erhebung klar umgrenzt und sowohl die erhebungsberechtigte Stelle als auch den Kreis der Auskunftspflichtigen festlegt. Sie dient legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Haushaltebefragung der Sicherung der Datenqualität und der Erfassung ergänzender Angaben über die Bevölkerung dient (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5 ZensG 2011) und dazu beiträgt, Angaben u.a. als Liefermerkmale der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 sowie für Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (vgl. § 1 Abs. 3 ZensG 2011) zu erhalten. Die Haushaltebefragung ist auch nicht unverhältnismäßig, insbesondere belastet sie Auskunftspflichtige wie die Antragstellerinnen nicht übermäßig. Die von ihnen verlangten Auskünfte (vgl. § 7 Abs. 4 ZensG 2011) dienen allein statistischen Zwecken, werden also in anonymisierter Form verarbeitet. Das ist kein gravierender Eingriff in das Recht der Antragstellerinnen auf informationelle Selbstbestimmung und ihnen zuzumuten. Das Gesetz stellt durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben der Antragstellerinnen nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht werden. Insoweit trifft bereits § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten. Außerdem regelt das Zensusgesetz 2011 im Einzelnen, welche Daten von welchen Erhebungsstellen zu welchen Zwecken (nur) verwendet werden dürfen. Die von der Antragstellerinnen geäußerte Sorge, Daten könnten zweckentfremdet oder missbraucht werden, bleibt demgegenüber pauschal und diffus. Gleiches gilt für ihre Sorge, ihre Daten könnten rückverfolgt und sie könnten damit reidentifiziert werden. Zum einen ist nach §§ 21, 22 BStatG die Reidentifikation bei Strafe verboten. Zum anderen sind die Ordnungsnummern, Hilfsmerkmale und Erhebungsunterlagen nach §§ 13 Abs. 3, 19 Abs. 1 und 2 ZensG 2011 nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen. Dass dieser Zeitraum – der der statistischen Aufbereitung des Zensus (vgl. §§ 9 und 12 ZensG 2011) sowie den Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Zensusergebnisses (vgl. §§ 14 ff. ZensG 2011) dient – unverhältnismäßig lang ist, haben die Antragstellerinnen nicht aufzeigen können.

Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 9. November 2011 (Seite 5 bis 11) verwiesen.

Der Einwand der Antragstellerinnen, die ihnen gesetzte Frist zur Auskunftserteilung sei „viel zu kurz“, liegt neben der Sache. Das Statistikamt hatte sie bereits im Mai 2011 – und damit vor rund einem halben Jahr – um die hier streitige Auskunftserteilung gebeten und ihnen hierzu die entsprechenden Fragebögen ausgehändigt; die Antragstellerinnen hatten hierbei angegeben, sie wollten die Fragebögen selbst ausfüllen. Der Bescheid war nur deswegen erforderlich geworden, weil die Antragstellerinnen ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sind. Zudem hatten bzw. haben die Antragstellerinnen die Möglichkeit, die Fragebögen online auszufüllen. Die von den Antragstellerinnen verlangten Auskünfte sind schließlich ohne großen Aufwand zu beantworten.

Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass die Antragstellerinnen der Auskunftspflicht nicht nachkommen, ist zu Recht auf §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 2, 20 und 23 VwVGBbg gestützt worden. Das Zwangsgeld kommt bei einer nicht vertretbaren Handlung – wie hier der von den Antragstellerinnen geforderten Auskunft – in Betracht. Bedenken gegen die Höhe bestehen angesichts der Wichtigkeit des verfolgten Zweckes nicht.

2. Der Antrag der Antragstellerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten ist unbegründet, weil der Antrag aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet. Darüber hinaus haben die Antragstellerinnen ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, weil unklar ist, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreiten und damit von weiteren, nicht offen gelegten Einkünften der Antragstellerinnen auszugehen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2010 - 5 M 11.10 - Juris und vom 12. März 2010 - 12 M 9.10 -). Ihrem Bedarf für den Lebensunterhalt von monatlich mindestens 1... € (Miete 5... € und Regelbedarf von 656 €) steht lediglich ein Einkommen der Antragstellerin zu 2) von (netto) 4... € gegenüber; angesichts dieses offenkundigen Missverhältnisses und der anwaltlichen Vertretung bedurfte es auch keines vorherigen Hinweises des Gerichts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2010, a.a.O., Rdnr. 2 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 17. Januar 2001 - XI B 76.00 u.a. - Juris Rdnr. 8). Das Gleiche würde auch dann gelten, wenn die Antragstellerinnen jeweils gesondert zu betrachten wären. Im Übrigen sind für die Antragstellerin zu 1) überhaupt keine Prozesskostenhilfeunterlagen eingereicht worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Auffangstreitwert für jede Antragstellerin ausgegangen ist.

Rechtsgebiete

Allgemeines Zivilrecht

Normen

§ 1 ZensG 2011, § 7 ZensG 2011, § 8 ZensG 2011, § 13 ZensG 2011, § 18 ZensG 2011, § 19 ZensG 2011, § 1 BStatG, § 15 BStatG, § 16 BStatG, § 21 BStatG, § 22 BStatG, § 15 VwVG BB, § 17 VwVG BB, § 20 VwVG BB