Günther Jauch unterliegt zu Fotomontage auch in II. Instanz

Gericht

OLG Hamburg


Art der Entscheidung

Berufungsbeschluss


Datum

10. 11. 2011


Aktenzeichen

7 U 73/11


Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 246/11, vom 19.7.2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine andere Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird zunächst auf das erstinstanzliche Urteil sowie den Hinweis des Senats vom 17.10.2011 verwiesen.

Dem gegenüber vermögen die Ausführungen des Antragstellers in der Berufung und im Schriftsatz vom 2.11.2011 nicht zu überzeugen.

Das Bildnis des Klägers ist unstreitig bei der Verleihung der "Goldenen Kamera" aufgenommen worden und damit ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Dieser Umstand wird dem Leser in dem Artikel im Innenteil der Zeitschrift auch bekannt gemacht. Ereignis der Zeitgeschichte ist die Teilnahme des Antragstellers an den Festlichkeiten, nicht hingegen die Begleitung seiner Ehefrau. Deshalb ist die ohne Einwilligung erfolgte Veröffentlichung des Fotos des Antragstellers gemäß § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt.

Ein Verbot lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass das Bildnis einer anderen Person, hier das seiner Ehefrau, vor das Bildnis des Antragstellers montiert wurde, was dazu geführt hat, dass Teile der Abbildung des Antragstellers abgeschnitten worden sind und ein minimaler Teil seines Anzugs auf dem Foto ergänzt worden ist, der auf dem Originalfoto von der Hand der Ehefrau verdeckt war. Der Senat vermag hier nicht zu erkennen, dass diese geringfügigen Veränderungen das Bildnis des Antragstellers entstellen. Dass Lichtbilder nicht exakt in dem Ausschnitt, in dem sie aufgenommen worden sind, veröffentlicht werden, sondern dass sie dadurch verändert werden, dass nur Teile von ihnen herausgeschnitten und verwendet, andere Teile hingegen (etwa mitaufgenommene Personen oder Gegenstände) vor der Veröffentlichung von der Fotografie entfernt werden, ist selbstverständlich und nicht zu beanstanden.

Schließlich ist auch die Veröffentlichung nicht etwa deshalb unzulässig, weil sie dem Leser durch die Art der Zusammenstellung der Abbilder des Antragstellers und dessen Ehefrau eine verfälschende Aussage vermitteln würde. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, erwartet der Durchschnittsleser schon nicht, dass bei der gemeinsamen Abbildung von 2 Personen auf einem Titelbild exakt die Position der beiden Abgebildeten zueinander wiedergegeben wird, wie sie in der Realität existierte, sondern dass es sich hierbei durchaus um eine Fotomontage handeln kann. Dass es sich hier um eine solche handelte, konnte der Leser zudem dem deutlich lesbaren Zusatz "Fotomontage" am oberen rechten Rand entnehmen. Eine Irreführung des Lesers kommt in solchen Fällen lediglich dann in Betracht, wenn durch die Zusammenstellung der Abgebildeten eine neue Aussage entsteht, die mit der Realität nicht übereinstimmt. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist unstreitig, dass der Antragsteller mit seiner Ehefrau gemeinsam in der Öffentlichkeit aufgetreten ist. Der Zusammenschnitt enthält keinerlei zusätzliche Informationen über das Paar, die nicht auch in der Originalfotografie enthalten gewesen wären. Insbesondere verstärkt das Heranrücken der Abbildungen der Eheleute zueinander nicht die durch die Schlagzeile "Ehe-Krise" getroffene Aussage. Gezeigt werden vielmehr 2 Personen, die freundlich in die Kamera sehen und die mit der Bildunterschrift vorgestellt werden als "… und seine …". Wieso die Verringerung des Abstandes zwischen den Abbildungen der Eheleute zueinander den Eindruck einer Ehekrise verbildlicht oder unterstreicht, erschließt sich dem Senat nicht.

Der Senat sieht eine mündliche Verhandlung nicht als erforderlich an, da der Sachverhalt unstreitig ist und die Rechtspositionen der Parteien schriftlich vorliegen. Da es sich hier nur um ein Eilverfahren handelt, besteht zudem hinreichend Gelegenheit, die Sach- und Rechtlage im Rahmen eines Hauptverfahrens auch mündlich ausführlicher zu erörtern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97ausführlich


Dr. Raben
Vorsitzende Richterin
am Oberlandesgericht

Lemcke
Richterin
am Oberlandesgericht

Meyer
Richter
am Oberlandesgericht

Vorinstanzen

LG Hamburg, 324 O 246/11

Rechtsgebiete

Presserecht