Festhalten an Ausgangsbericht entwertet Gegendarstellung nicht

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

10. 11. 2011


Aktenzeichen

9 O 21784/11


Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 13.10.2011 bzw. 17.10.2011 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Wie der Klägervertreter in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, enthält das BayPrG keine Ausführungen zur Frage der Glossierung. Diese ist im Rahmen der allgemeinen Regelungen,

§§ 242, 826 BGB zulässig, so dass insoweit eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks einer Gegendarstellung vorzunehmen ist. Die Glossierung überschreitet ihre Grenzen also dann, wenn sie die eigentliche Gegendarstellung entwertet.

Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Vielmehr wiederholt die Antragstellerin lediglich - eingeführt durch den sachlichen Hinweis "Anmerkung der Redaktion" die Quelle ihrer Berichterstattung, indem sie darauf hinweist, dass sie weiterhin davon ausgeht, dass sie von dem berichtenden Mitglied des Rundfunkrates zutreffend informiert wurde. Damit entwertet sie die Gegendarstellung nicht.

Natürlich kommt den angeblichen Angaben eines Rundfunkratmitglieds Gewicht zu: Dass sich die Beklagte einer seriösen Quelle berühmt, kann ihr indes nicht zum Nachteil gereichen; sie darf sich - auch wiederholt - auf diese berufen. Dass die Informationen von einem Mitglied stammten, war bereits in der ursprünglichen Berichterstattung erwähnt worden ("so ein …-Aufseher").

Die Verdeutlichung von Wahrheit und Unwahrheit kann im Gegendarstellungsverfahren nicht oder nur bedingt erreicht werden, weder durch die Gegendarstellung noch durch deren Glossierung.


gez.

Lemmers
Vorsitzender Richter
am Landgericht

Brose
Richter
am Landgericht

Dr. Mittelsten Scheid
Richter
am Landgericht

Rechtsgebiete

Presserecht