Landgericht Hamburg zur Reichweite des Rundfunkstaatsvertrags

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

19. 09. 2011


Aktenzeichen

315 O 410/10


Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand


Tatbestand

1.
Die Klägerin verlegt zahlreiche Publikumszeitschriften, unter anderem die Koch- und Lebensartmagazine Kochen und Genießen, REZEPTE pur, tina Koch & Back-Ideen und LECKER.

2.
Die Beklagte zu 1) ist eine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland ("ARD"). Die Beklagte zu 2) ist eine rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Sie ist u.a. für die Erbringung kommerzieller Tätigkeiten gemäß den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, z.B. § 16 a RfStV zuständig.

Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke DE 30448088,

… (Logo 1)

Mitinhaberin der Wort-/Bildmarke DE 30093616

… (Logo 2)

Mitinhaberin der Wort-/Bildmarke DE 30093618

… (Logo 3)

3.
Die Beklagte zu 1) produziert die Sendung "ARD-Buffet" und bringt sie in das ARD-Gemeinschaftsprogramm "Das Erste" ein. Es handelt sich um ein wochentäglich gesendetes Fernsehmagazin, welches von Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 12.15 Uhr bis 13.00 Uhr im Gemeinschaftsprogramm "Das Erste" ausgestrahlt und zeitnah in den Regional- bzw. Spartenprogrammen RBB, SWR und Eins Plus wiederholt wird. "ARD-Buffet" wurde erstmals am 05.01.1998 ausgestrahlt. "ARD-Buffet" wartet mit einer Mischung von Tipps für das tägliche Leben auf: Kochideen von Meisterköchen, Dekorationstipps und Anregungen für Haus, Garten und Freizeitgestaltung, Gesundheits- und Verbrauchertipps sowie Portraits interessanter Menschen. Wesentliches Element der Sendung sind die Kochshow sowie die Deko-Rubrik "Gute Idee" mit einem Anteil von ca. 42% der Sendezeit. Die Sendung enthält ferner einen täglichen Ratgeberbeitrag aus den Themenbereichen Ernährung, Gesundheit, Haushalt, Tiere, Garten, Wohnen, Recht und Finanzen.

Von Anbeginn des Bestehens der Sendung im Jahre 1998 hatten die Zuschauer Gelegenheit, die täglich gekochten Rezepte in Form einer monatlichen Zusammenfassung zu erhalten. Bereits im Jahre 2003 führte daher die … einen Abonnement-Dienst für das Rezeptheft ein. In der Folgezeit wurden diese Zusammenfassungen durch weitere Themenbereiche der Sendung erweitert. Zuschauerwünsche veranlassten die Redaktion der Beklagten zu 1), darüber nachzudenken, ob zu der Sendung eine eigene Begleitzeitschrift publiziert werden könnte. Da weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) die Publikation einer Zeitschrift zu ihren Kernkompetenzen rechnete, wurde ein Verlag gesucht, der bereit war, die Inhalte der Fernsehsendung für eine Zeitschrift aufzubereiten und im thematischen Rahmen der Sendung zu ergänzen. Dafür wurde der … Verlag gewonnen.

4.
Seit November 2005 erscheint in regelmäßiger, monatlicher Folge das Printmagazin "ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung".

In dem Magazin werden die Zeichen der Beklagten zu 1 vielfach abgedruckt. Abgesehen davon, dass auf der ersten Seite der Titel der Zeitschrift die Wort-/Bildmarke DE 30448088 herausgehoben wiedergibt, findet sich auf derselben Seite rechts unten die Wort-/Bildmarke DE 30093618 Das Erste1, wenngleich ohne die Darstellung der Katze. Ferner erscheint auch jeder Seite des Magazins - angelehnt an die Seitenzahl - das Zeichen "ARDbuffet1. Die Inhalte des Magazins sind, wie schon der Titel besagt, auf die Inhalte der Sendung abgestimmt; die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.

Ausweislich des Impressums erscheint das Magazin im … . Entsprechend liegt der Vertrieb bei der …, der Druck bei der … . Chefredakteurin der Zeitschrift ist eine Mitarbeiterin des …, die presserechtliche Verantwortlichkeit liegt bei deren … .

Der Abonnentenservice (Bestellung des Abonnements) wird (auch) vom … zur Verfügung gestellt (vgl. Rubrik ARD-BUFFET Abo-Service).

Die Beklagten bewerben das Magazin regelmäßig in der Sendung und auf den Webseite … und …, (Anlage K 4). Auf der Webseite der Beklagten zu 1) wird auch das jeweils aktuelle Inhaltsverzeichnis der Zeitschrift als PDF-Datei wie auch Listen der in der Sendung vorgestellten Rezepte, Dekorationstipps und sonstigen Sendungsthemen zum Download angeboten (Anlagenkonvolut K 5).

5.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten seien verpflichtet, das Angebot des Magazins ARD Buffet bzw. die Lizensierung des Sendungstitels einzustellen.

Es handele sich bei dem Magazin "ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung" um eine Produktion der ARD bzw. des SWR, wie sich aus Aufmachung und Erscheinungsbild der Zeitschrift ergebe. Mit dem Angebot des Magazins ARD Buffet hätten die Beklagten den Bereich ihrer (durch den RStV ausgestalteten) Programmaktivitäten verlassen und bewegten sich damit außerhalb der verfassungsrechtlichen Grundlage der Rundfunkfreiheit für öffentlich-rechtliche Sender. Zwar seien sog. Randnutzungen von Verwaltungseinrichtungen in gewissem Umfang gestattet. Dies gelte jedoch nicht für den Pressebereich: Hier beschränke und konkretisiere § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV, inwieweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Pressemarkt agieren dürften. Wie das BVerfG 1991 klargestellt habe, dienten Druckwerke als unterstützende Randbetätigung letztlich der Erfüllung des Programmauftrags. Dabei sei durchgehender Programmbezug notwendiges Kennzeichen.

Das Magazin ARD Buffet sei weder programmbegleitend noch weise es den erforderlichen Programmbezug auf. Die Beklagten verstießen damit gegen das rundfunkrechtliche Verbot (§ 11a Abs. 1 Satz 2 RStV), nicht programmbezogene und nicht programmbegleitende Druckerzeugnisse, mithin Druckerzeugnisse ohne durchgehenden Programmbezug anzubieten.

Die Beklagten seien Anbieter im Sinne von § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV. ARD Buffet müsse den Beklagten als eigene zugerechnet werden. Für die Beurteilung der Anbieterstellung sei der Gesamteindruck der Publikationen aus Sicht des Verkehrs maßgeblich. Name und Logo der Sendung bildeten den Titel der Zeitschrift; zudem seien sie auf jeder einzelnen Heftseite eingesetzt. Die Beklagte zu 2) müsse als Anbieterin angesehen werden, weil sie die Lizenzrechte an dem Titel ARD Buffet vertreibe; sie sei als hundertprozentige Tochter der Beklagten zu 1) ebenfalls an die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages gebunden.

Das rundfunkrechtliche Verbot des Angebots von Presseerzeugnissen außerhalb der engen Grenzen des § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV gelte auch im Rahmen kommerzieller Betätigung nach § 16a RStV. Die §§ 16a ff. RStV seien für den vorliegenden Sachverhalt (Angebot von Zeitschriften) nicht anwendbar.

Die Klagansprüche seien weder verjährt noch verwirkt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

das Printmagazin "ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung" allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten - wie in den als Anlage K 3 beigefügten Ausgaben 9/2009 bis 12/2009 und 2/2010 bis 4/2010 praktiziert anzubieten oder anbieten zu lassen;

hilfsweise:

das Printmagazin "ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung" unter Verwendung des Sendungstitels "ARD Buffet" und/oder unter Verwendung der unter der Registernummer DE 30448088 eingetragenen Wort/Bildmarke "ARD Buffet" und/oder der unter der Registernummer DE 30093616 eingetragenen Wort-/Bildmarke "ARD" und/oder der unter der Registernummer DE 30093618 eingetragenen Wort-Bildmarke "Das Erste" jeweils mit oder ohne den Zusatz "Das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung" oder vergleichbare auf die TV-Sendung "ARD Buffet" bezugnehmende Zusätze allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten anzubieten oder anbieten zu lassen;

hilfsweise:

die unter der Registernummer DE 30448088 eingetragene Wort-/Bildmarke "ARD Buffet" und/oder die unter der Registernummer DE 30093616 eingetragenen Wort/Bildmarke "ARD" und/oder die unter der Registernummer DE 30093618 eingetragene Wort-Bildmarke "Das Erste" jeweils mit oder ohne den Zusatz "Das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung" oder vergleichbare auf die TV-Sendung "ARD Buffet" bezugnehmende Zusätze als Titel und/oder Namen für das Presseprodukt "ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung" und/oder gleichartige Presseprodukte zu lizensieren oder lizenzieren zu lassen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten machen geltend, ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG sei nicht gegeben. Sie seien nicht passivlegitimiert.

"ARD-Buffet" werde weder von der Beklagten zu 1) noch von der Beklagten zu 2) verantwortet oder angeboten. Verleger und Herausgeber sei allein der … . Das ergebe sich schon aus dem Impressum (Fa. …). Zwischen der Beklagten zu 1) und dem … beständen keine vertraglichen Beziehungen. Die vertraglichen Beziehungen zum … beständen allein über die Beklagte zu 2. Diese habe mit dem … einen Vertrag über die Erteilung einer Lizenz geschlossen, wobei der Vertrag weitere Regelungen enthalte, die sicherstellten, dass die rundfunkrechtlichen Anforderungen an derartige Verträge, insbesondere gemäß §§ 16 a ff. RfStV erfüllt würden. Die Beklagte zu 1) sei mit einer entsprechenden Lizenzierung durch die Beklagte zu 2) an den … einverstanden gewesen.

Da die Zeitschrift insbesondere nicht aus Rundfunkgebühren finanziert werden durfte, musste der … von Anfang an das verlegerische Risiko für diese Zeitschrift allein tragen.

"ARD-Buffet" sei eine Zeitschrift zur Sendereihe (begleitende Publikation). Die Abonnenten und Leser von "ARD-Buffet" sähen einen engen Zusammenhang zwischen der Sendung und der Begleitzeitschrift. Entsprechend korrelierten die Zuschauerschaft der Fernsehsendung und die Käufer der Zeitschrift unmittelbar eng und sehr deutlich.

Die äußere Gestaltung der Zeitschrift könne nicht den Eindruck erwecken, die Zeitschrift werde von den Beklagten verantwortet oder angeboten. Aus der Aufmachung der Titelseite könne nicht auf den Verleger geschlossen werden; das gelte insbesondere für eine Begleitpublikation zu einer Fernsehsendung. Dem Verkehr sei im Übrigen bekannt, dass entsprechende Begleitpublikationen nicht von dem jeweiligen Fernsehsender, sondern von Zeitschriftverlagen verlegt seien.

§ 11 a Abs. 1 Satz 2 RfStV sei auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Die Tätigkeit der Beklagten richte sich allein nach den Regelungen der §§ 16 a ff. RfStV.

Ungeachtet dessen würden die Beklagten auch die Vorgaben des § 11 a Abs. 1 Satz 1 RfStV ohne Weiteres erfüllen. Sämtliche Zeitschriften "ARD-Buffet" verfügten über einen durchgängigen Sendungs- und Programmbezug zur Sendung, wobei der Zeitkorridor für die Berücksichtigung von Inhalten der Fernsehsendung angesichts der Themenvielfalt der Fernsehsendung nicht nur den Monat erfasse, indem die Zeitschrift publiziert werde.

Die Klage sei verjährt und verwirkt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen, § 313 Abs.2 Satz 2 ZPO.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.


I.

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, es zu unterlassen, das Printmagazin "ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung" allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten - wie in den als Anlage K 3 beigefügten Ausgaben 9/2009 bis 12/2009 und 2/2010 bis 4/2010 praktiziert - anzubieten oder anbieten zu lassen.

Der Klägerin kann ihr Begehren nicht auf §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i. V. m. § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV stützen. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt

1.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte zu 1 als Anstalt des öffentlichen Rechts und die Klägerin Mitbewerber sind. Diese Frage kann an dieser Stelle zunächst dahingestellt bleiben.

2.
Streitig ist zwischen den Parteien weiterhin, ob § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV eine gesetzliche Vorschrift ist, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Kammer kann mit der Klägerin davon ausgehen, dass § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend (nur) Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann, eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist. Auch diese Frage muss an dieser Stelle nicht vertieft werden.

3.
Der Anspruch ist nicht begründet, weil weder die Beklagte zu 1 noch die Beklagte zu 2 im Streitfall Anbieter und damit Adressaten von § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV sind.

Auszugehen ist davon, dass die Zeitschrift "ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung" eine Begleitzeitschrift zur Sendung "ARD Buffet" ist, die von der Beklagten zu 1 produziert wird und in das ARD-Gemeinschaftsprogramm "Das Erste" eingebracht wird, wenngleich es keine programmbegleitende Zeitschrift mit (nur) programmbezogenem Inhalt im Sinne des § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV ist.

Dass es sich um eine programmbegleitende Zeitschrift handelt, ist zwischen den Parteien nicht ernsthaft streitig. Das ergibt sich schon aus dem Titel "ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung". Das zeigt sich weiterhin in den vielfältigen wechselseitigen Verweisungen zwischen Magazin und Sendung: So finden sich in der Zeitschrift in der Rubrik "Serviceadressen" vielfältige Hinweise auf die Sendung und deren Programm samt dem Hinweis "ARD Buffet ist eine Produktion des …". Andersrum wird in den Sendungen auf die Zeitschrift verwiesen. Unstreitig ist zwischen den Parteien ferner, dass das Magazin - streitig ist bis zu welchem Grad - auf die programmlichen Inhalte der Sendung Bezug nimmt. Die Beklagten haben unter Verweis auf eine Käuferbefragung durch ein Meinungsforschungsinstitut darüber hinaus vorgetragen, dass die Leserschaft des Magazins eine besonders hohe Zuschauerbindung zur Fernsehsendung aufweise. Schließlich - auch das ist zwischen den Parteien nicht streitig - ist das Magazin aus der Sendung "ARD Buffet" der Beklagten zu 1, die 1998 die Sendung aufnahm, entstanden.

Gleichwohl erfüllt das Magazin - darin folgt die Kammer der Klägerin - nicht die Anforderungen zum programmbezogenem Inhalt, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung "WDR" (NJW 1991, 899 ff.) im Rahmen des § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV an Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt stellt. Danach muss der Programmbezug die Gestaltung der Programmzeitschrift durchgängig prägen. "Ein redaktionelle Teil, der nicht mehr auf das Gesamtprogramm der Anstalt bezogen wäre, sondern eine hiervon losgelöste pressemäßigen Berichterstattung oder allgemeinen unterhaltene Beiträge enthielten, könnte in der Rundfunkfreiheit keine verfassungsrechtliche Grundlage mehr finden" (a.a.O. Seite 904). Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Auch wenn, wie die Beklagten vortragen, die Themen der Sendung in dem Magazin - zeitlich versetzt - aufgenommen werden, so stellt sich das Magazin eher als ein unterhaltendes Magazin zu Themen dar, die - aus der Sicht des Verkehrs - möglicherweise und irgendwann einmal in einer der tägliche laufenden Sendung behandelt worden sind. Der Leser enthält keine Informationen zu einer bestimmten Sendung, sondern allenfalls später aus einer bestimmten Sendung. Informationen zu einer Sendung, mithin Beiträge mit Programmbezug, sehen nach Überzeugung der Kammer anders aus.

Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an. Denn die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagten Anbieter im Sinne des § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV sind.

Auszugehen ist zunächst davon, dass die Zeitschrift im … erscheint: Ausweislich des Impressums erscheint das Magazin im … . Presserechtlich verantwortlich ist … . Ausweislich des Impressums erfolgt der Herstellung und Vertrieb durch die … bzw. die … und darf der Export und der Vertrieb im Ausland nur mit Genehmigung des … erfolgen. Hersteller und Anbieter des Magazins sind mithin Unternehmen der … Gruppe. Chefredakteurin ist eine Mitarbeiterin des … . Es geht nicht nur um die presserechtliche Verantwortlichkeit: Der … trägt die wirtschaftliche Verantwortung der Zeitschrift. Ob die Beklagten - jenseits der Lizenzierung der Marken - in das wirtschaftliche Geschehen eingebunden sind, ist nicht vorgetragen. Wer Anbieter im Sinne des § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV ist, beurteilt sich jedoch nach den ökonomischen Gegebenheiten. Insoweit ist der … Verleger und Anbieter. § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV untersagt den öffentlich-rechtlichen Sendern, verlegerisch tätig zu werden. Dies ist von der Sorge um die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Presse getragen (vgl. BVerfG, a.a.O. S. 904). Es soll im Interesse des Bestandsschutzes des Instituts der Pressefreiheit verhindert werden, dass die öffentlich-rechtlichen Sender mit - der Presse zugewiesenen - Printangeboten in Konkurrenz zur Presse treten.

Die Kammer vermag der Klägerin vor dem Hintergrund der dargelegten ökonomischen Sicht nicht darin zu folgen, dass es für die Frage, wer Anbieter im Sinne des § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV ist, auf die Anschauung der angesprochenen Verkehrskreise, nämlich der Leser des Magazins, ankommt. Es trifft zu, dass schon der Titel die Wort-/Bildmarke DE 30448088 der Beklagten zu 1 wiedergibt und die Marken der Beklagten zu 1 vielfältig in dem Magazin erscheinen. Dabei ist indessen zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Magazin um eine programmbegleitende Zeitschrift zur Sendung handelt. Insoweit liegt es auch auf der Hand, dass auf jeder Seite sich die Marke "ARD 1" in "ARDbuffet 1" wiederfindet. Richtet sich aber die Frage, wer Anbieter/Verleger des Magazins ist, nach den ökonomischen Gegebenheiten, so lässt sich daraus keine Anbieter-Eigenschaft der Beklagten ableiten.

Es kann nur sich die Frage stellen, ob auch die Beklagten Anbieter sind; es geht um die Frage, ob es mehrere Anbieter im Sinne des § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV geben kann, ob also dann, wenn der … als Herausgeber und ökonomisch Verantwortlicher Anbieter des Magazins ist, die Beklagten ebenfalls Anbieter im Sinne des § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV sind. Das ist nach Auffassung der Kammer zu verneinen. Es ist der …, mithin ein Wettbewerber der Klägerin auf dem Markt der Print-Presse, der das Magazin verlegt und anbietet. Diese Wettbewerbssituation zu schützen, ist nicht Aufgabe des § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV. Der Beitrag der Beklagten zum Wettbewerb des … besteht im wesentlichen darin, dass die Beklagte zu 2) im Einverständnis der Beklagten zu 1 einen Lizenzvertrag über die Marken der Beklagten zu 1) mit dem … geschlossen hat. Damit eröffnen sie als Anbieter von öffentlich-rechtlichem Rundfunk jedoch keinen Wettbewerb auf dem Pressemarkt, der aus Gründen des verfassungsrechtlichen Bestandsschutzes der Pressefreiheit verhindert werden soll.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass jenseits der Lizenzierung der Marken die Beklagten wesentlichen Einfluss auf die verlegerische Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Magazin nehmen, was möglicherweise für eine Anbieter-Eigenschaft sprechen könnte. Soweit die Beklagte zu 2) sich in dem Lizenzvertrag eine Einflussnahme auf den Anzeigenvertrieb des …-Verlags vorbehalten hat und diesen Vorbehalt auch ausübt, betrifft das nur das Verhältnis zwischen den Vertragspartner, führt aber nicht in den aktiven Wettbewerb auf dem Pressemarkt.

Nach alledem ist der Unterlassungsanspruch nicht begründet.

Auf die von den Beklagten vertiefte Frage, ob § 11 a Abs. 1 Satz 2 RfStV durch die durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingefügten Regelungen der §§ 16 a ff. RfStV obsolet sei, kommt es nicht mehr an.

Andere Anspruchsgrundlagen, auf die die Klägerin ihr Begehren stützen könnte, sind nicht zu erkennen.


II.

Zum Hilfsantrag 1

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, es zu unterlassen, das Printmagazin "ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung" unter Verwendung des Sendungstitels "ARD Buffet" und/oder unter Verwendung der unter der Registernummer DE 30448088 eingetragenen Wort-/Bildmarke "ARD Buffet" und/oder der unter der Registernummer DE 30093616 eingetragenen Wort-/Bildmarke "ARD" und/oder der unter der Registernummer DE 30093618 eingetragenen Wort-Bildmarke "Das Erste" jeweils mit oder ohne den Zusatz "Das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung" oder vergleichbare auf die TV-Sendung "ARD Buffet" bezugnehmende Zusätze allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten anzubieten oder anbieten zu lassen;

Die Klägerin kann ihr Begehren nicht auf §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i. V. m. § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV stützen. Der Anspruch scheitert daran, dass die Beklagten - wie oben dargelegt - nicht Anbieter im Sinne von § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV sind.

Andere Anspruchsgrundlagen, auf die die Klägerin ihr Begehren stützen könnte, sind nicht zu erkennen, sind auch nicht vorgetragen.


III.

Zum Hilfsantrag 2

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, es zu unterlassen, die unter der Registernummer DE 30448088 eingetragene Wort-/Bildmarke "ARD Buffet" und/oder die unter der Registernummer DE 30093616 eingetragenen Wort-/Bildmarke "ARD" und/oder die unter der Registernummer DE 30093618 eingetragene Wort-Bildmarke "Das Erste" jeweils mit oder ohne den Zusatz "Das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung" oder vergleichbare auf die TV-Sendung "ARD Buffet" bezugnehmende Zusätze als Titel und/oder Namen für das Presseprodukt "ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung" und/oder gleichartige Presseprodukte zu lizensieren oder lizenzieren zu lassen.

Der Anspruch kann ihr Begehren nicht auf §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i. V. m. § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV stützen. Der Anspruch scheitert daran, dass die Beklagten - wie oben dargelegt nicht Anbieter im Sinne von § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV sind.

Andere Anspruchsgrundlagen, auf die die Klägerin ihr Begehren stützen könnte, sind nicht zu erkennen, sind auch nicht vorgetragen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.


Schneider

Dr. Brauer
RiLG Dr. Brauer hat die Kammer verlassen
Schneider

Loos

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht