Gerichtsstand bei grenzüberschreitender Persönlichkeitsrechtsverletzung
Gericht
EuGH
Art der Entscheidung
Pressemitteilung
Datum
25. 10. 2011
Aktenzeichen
C-509/09; C-161/10
Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 115/11
Luxemburg, den 25. Oktober 2011
Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-509/09 und C-161/10
eDate Advertising GmbH / X und
Olivier Martinez und Robert Martinez / MGN Limited
Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können
wegen des gesamten entstandenen Schadens die Gerichte ihres
Wohnsitzmitgliedstaats anrufen
Der Betreiber einer Website, für die die Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr gilt, darf jedoch in diesem Staat keinen strengeren als den im Recht seines Sitzmitgliedstaats vorgesehenen Anforderungen unterworfen werden
Nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit1 sind Personen, die ihren Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu
verklagen. Bilden jedoch eine unerlaubte Handlung, eine Handlung, die einer unerlaubten
Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des
Verfahrens, so kann eine Person auch in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes,
an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden. So hat
ein Betroffener bei Ehrverletzungen durch einen in mehreren Mitgliedstaaten verbreiteten Artikel in
Printmedien für die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Herausgeber zwei
Möglichkeiten. Zum einen kann er die Gerichte des Staates anrufen, in dem der Herausgeber
ansässig ist, wobei diese Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher durch die
Ehrverletzung entstandener Schäden zuständig sind. Zum anderen kann er sich an die Gerichte
jedes Mitgliedstaats wenden, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das
Ansehen des Betroffenen nach dessen Vorbringen beeinträchtigt worden ist (Ort der
Verwirklichung des Schadenserfolgs). In diesem Fall sind die nationalen Gerichte jedoch nur für
die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat verursacht worden
sind, in dem sie ihren Sitz haben.
Der Bundesgerichtshof (Deutschland) und das Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) haben den Gerichtshof um Klärung ersucht, inwieweit diese Grundsätze auf Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte auf einer Website übertragbar sind.
Der Sachverhalt in der Rechtssache C-509/09
Der in Deutschland wohnhafte X wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder von einem deutschen Gericht wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen.
Die in Österreich niedergelassene Gesellschaft eDate Advertising betreibt unter der Adresse „www.rainbow.at“ ein Internetportal, auf dem sie über Rechtsbehelfe von X und dessen Bruder gegen ihre Verurteilung berichtete. Obwohl eDate Advertising die streitige Meldung aus ihrem Internetauftritt entfernte, beantragte X bei den deutschen Gerichten, der österreichischen Gesellschaft aufzugeben, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. eDate Advertising rügt ihrerseits die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit, da sie der Auffassung ist, dass sie nur vor den österreichischen Gerichten verklagt werden könne.
Der Sachverhalt in der Rechtssache C-161/10
Am 3. Februar 2008 erschien auf der Website der britischen Zeitung Sunday Mirror ein in Englisch verfasster, mit „Kylie Minogue ist wieder mit Olivier Martinez zusammen“ überschriebener Text mit Details zu einem Treffen zwischen der australischen Sängerin und dem französischen Schauspieler. Dieser und dessen Vater Robert Martinez rügen eine Verletzung ihres Privatlebens sowie des Rechts am eigenen Bild von Olivier Martinez. Sie gingen in Frankreich gegen die britische Gesellschaft MGN, die Herausgeberin des Sunday Mirror, vor. Diese bestreitet wie eDate Advertising die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, denn sie ist der Ansicht, dass es an einem hinreichend engen Bezug zwischen der Veröffentlichung im Vereinigten Königreich und dem geltend gemachten Schaden im französischen Hoheitsgebiet fehle. Allein ein solcher Bezug könne aber die Zuständigkeit der französischen Gerichte für die Entscheidung über die schädigenden Ereignisse im Zusammenhang mit der streitigen Veröffentlichung im Internet begründen.
Das Urteil des Gerichtshofs
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass sich die Veröffentlichung von Inhalten auf einer Website von der gebietsabhängigen Verbreitung eines Druckerzeugnisses dadurch unterscheidet, dass die Inhalte von einer unbestimmten Zahl von Internetnutzern überall auf der Welt unmittelbar abgerufen werden können. Somit kann die weltumspannende Verbreitung zum einen die Schwere der Verletzungen von Persönlichkeitsrechten erhöhen, und zum anderen ist es dadurch sehr schwierig, die Orte zu bestimmen, an denen sich der Erfolg des aus diesen Verletzungen entstandenen Schadens verwirklicht hat. Unter diesen Umständen – und da die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat – erklärt der Gerichtshof dieses Gericht für zuständig, über den gesamten im Gebiet der Europäischen Union verursachten Schaden zu entscheiden. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt entspricht.
Der Gerichtshof hebt jedoch hervor, dass das Opfer anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten Schadens auch die Gerichte jedes Mitgliedstaats anrufen kann, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. In diesem Fall sind die Gerichte wie bei Schäden durch ein Druckerzeugnis nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Staates entstanden ist, in dem sie ihren Sitz haben. Ebenso kann die verletzte Person wegen des gesamten entstandenen Schadens auch die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Urheber der im Internet veröffentlichten Inhalte niedergelassen ist.
Schließlich legt der Gerichtshof die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr2 dahin aus, dass es der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich nicht zulässt, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs im Aufnahmemitgliedstaat strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das Recht des Mitgliedstaats vorsieht, in dem der Anbieter niedergelassen ist.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
2 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178, S. 1).
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