Mitteilung über Heirat keine Persönlichkeitsrechtsverletzung

Gericht

KG


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

08. 09. 2011


Aktenzeichen

10 U 204/10


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 4. und 5. wird das am 30. November 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 711/10 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Der Kläger ist der ehemalige Lebensgefährte der Schauspielerin und Komikerin … . Im Oktober 2007 begleitete er Frau … zur Verleihung des Deutschen Comedypreises. Frau … erlitt im Januar 2008 einen Schlaganfall und zog sich vorübergehend aus der Öffentlichkeit zurück. Der Kläger und Frau … trennten sich. Im März 2010 heiratete der Kläger eine andere Frau.

Im Juni 2010 veröffentlichte die von der Beklagten zu 1. herausgegebene Zeitschrift "…" einen von der Beklagten zu 2. verfassten Artikel über die Hochzeit des Klägers (Ausgabe Nr. ...). Die von der Beklagten zu 3. herausgegebene Zeitschrift "…" berichtete in der Ausgabe Nr. ... über die Hochzeit. Die Beklagte zu 4. berichtete in der Sendung "…" vom ... über die Hochzeit. Der Beitrag war bebildert mit einem an lässlich der Verleihung des Comedypreises aufgenommenen Foto, das den Kläger zusammen mit Frau … zeigt. Die Beklagte zu 5. betreibt das Online-Portal "www. … .de". Sie hielt den Fernsehbeitrag der Beklagten zu 4. zum Abruf bereit. Der Kläger beanstandete gegenüber allen Beklagten die Berichterstattung. Die Beklagten gaben daraufhin eingeschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab.

Der Kläger greift, soweit Verpflichtungserklärungen nicht abgegeben worden sind, gegenüber den Beklagten zu 1. bis 3. die Wortberichterstattung und gegenüber den Beklagten zu 4. und 5. die Wort- und Bildberichterstattung an. Die Berichterstattungen seien rechtswidrig, da die Hochzeit zweier unbekannter und nicht in der Öffentlichkeit stehender Personen zur Privatsphäre zähle und ein Informationsinteresse fehle.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,

der Beklagten zu 1.: "Er heiratete eine andere!"
den Beklagten zu 1. und 2.: "Wie … erfuhr, sind Comedy-Star …, und ihr Lebensgefährte …, definitiv kein Paar mehr. Denn der Unternehmensberater aus Köln hat im März eine andere Frau geheiratet... " wie in … Nr. ... geschehen,

der Beklagten zu 3.:
(1.) "Ihr (…) Ex-Lebensgefährte heiratete eine Jüngere."
bzw.
"Ihr (…) Ex-Lebensgefährte heiratete eine andere."
(2.) "…, der Mann, der noch vor kurzem zu ihr gehörte, hat eine andere Frau geheiratet (...) Bestätigung. 'Was soll ich sagen', sagte … zu …: 'Ja, so ist es, ich habe geheiratet.' Mehr wollte er nicht verraten. (...) gaben sich der Unternehmer und die hübsche Musikerin in Köln das Ja-Wort."
wie in der Zeitschrift "…" Nr. ... geschehen,

den Beklagten zu 4. und 5.:
"Trennung des Tages. 'Comedy-Star … und … sind kein Paar mehr', berichtet die … in ihrer neuesten Ausgabe. In einem Interview soll … ehemaliger Lebensgefährte bestätigt haben, vor zwei Wochen (...) eine andere geheiratet zu haben."
wie in der Sendung "…" vom ... geschehen (Beklagte zu 4.)., bzw. wie in der Sendung "…" vom ..., zum Abruf bereit gehalten unter http: … .de, geschehen (Beklagte zu 5.),

der Beklagten zu 4.:
die beiden Bildnisse (vgl. Anlagenkonvolut K 20), veröffentlicht in der Sendung "…" vom ..., die den Kläger zusammen mit Frau … zeigen, erneut - wie geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in der Sendung "…" vom ... geschehen,

der Beklagten zu 5.:
die bei den Bildnisse (vgl. Anlagenkonvolut K 20), veröffentlicht in der Sendung "…" vom ..., zum Abruf bereit gehalten unter http:// ... .de, die den Kläger zusammen mit Frau … zeigen, erneut - wie unter http:// … .de in dem dort bereit gehaltenen Beitrag der Sendung "… " vom ... geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Durch das am 30. November 2011 verkündete Urteil hat das Landgericht die Beklagten zu 4. und 5. zur Unterlassung erneuter Bildnisveröffentlichung verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Abwägung ergebe, dass der Kläger die Wortberichterstattung hinnehmen müsse, da er seine Beziehung zu Frau … öffentlich gemacht habe und der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht erheblich sei. Dagegen sei die Bildberichterstattung rechtswidrig, weil die Trennung kein zeitgeschichtliches Ereignis darstelle. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil wird verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen das am 6. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Dezember 2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 7. März 2011 verlängerten Berufungs- begründungsfrist begründet. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger keine Person des öffentlichen Lebens und seit Jahren kein Begleiter einer prominenten Person mehr sei. In der einmaligen Begleitung von Frau … bei einem öffentlichen Auftritt liege keine Selbstöffnung der Privatsphäre.

Der Kläger beantragt,

das Urteil zu ändern und die Beklagten zu 1. bis 5. insgesamt nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die wahre Berichterstattung aus der Sozialsphäre bewirke keine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Schutzwürdige Anonymitätsinteressen seien nicht verletzt, zumal der Kläger seine Heirat auf seiner Facebook-Seite selbst öffentlich gemacht habe. An der Wortberichterstattung bestehe aber auch ein von Frau … abgeleitetes, überwiegendes Informationsinteresse.

Die Beklagten zu 4. und 5. haben gegen am 6. Dezember 2010 zugestellte Urteil am 6. Januar 2011 Berufung eingelegt und diese am 3. Februar 2011 begründet. Das Landgericht habe verkannt, dass in der Trennung des Klägers von Frau … ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG liege. Die Trennung stelle für Frau … einen weiteren Schicksalsschlag dar. Die Berichterstattung rege eine Diskussion darüber an, wie der Partner einer prominenten Persönlichkeit mit deren Erkrankung umgehe. Das bei einer öffentlichen Veranstaltung aufgenommene Foto bebildere die Wortberichterstattung kontextgerecht.

Die Beklagten zu 4. und 5. beantragen,

das Urteil zu ändern und die Klage gegen die Beklagten zu 4. und 5. insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 4. und 5. zurückzuweisen.

Die Zeitschrift "…" veröffentlichte in der Ausgabe Nr. ... unter der Überschrift "…" einen Artikel, der sich mit Frau … "…" befasst. Darin schildert Frau … in einem Interview die Zeit nach ihrem Schlaganfall.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Dagegen hat die Berufung der Beklagten zu 4. und 5. Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungs- ansprüche entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 1 GG (Wortberichterstattung) i.V.m. §§ 22, 23 KUG (Bildberichterstattung) gegen die Beklagten nicht zu. Die Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG ergibt, dass die beanstandeten Berichterstattungen, soweit sie Gegenstand des Rechtsstreits sind, rechtmäßig waren und vom Kläger hingenommen werden müssen.

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Unterlassung erneuter Veröffentlichung der beanstandeten Textberichterstattung begehrt.

a) Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben die maßgeblichen Abwägungsgrundsätze in den Entscheidungen vom 14. September 2010 (NJW 2011, 740, 742) und vom 26. Oktober 2010 (NJW 2011, 744) wie folgt zusammengefasst:

Der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB fundierten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen. Dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen kommt dabei besondere Bedeutung zu. Der Persönlichkeitsschutz hat umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl hat die notwendige Abwägung selbst bei Themen, die nicht von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind, schon angesichts der Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Freiheiten vom Grundsatz freier Berichterstattung auszugehen. Insbesondere gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten.

Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat. Ein vom Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung aber nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation - etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch - garantiert. Die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane beeinträchtigt nicht ohne Weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht.

In seiner Entscheidung vom 18. Februar 2010 (NJW 2010,1587) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass wesentlicher Abwägungsfaktor das öffentliche Informationsinteresse ist. Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich unzulässige Verkürzung dar, wenn dem von einer Äußerung Betroffenen allein deshalb ein Unterlassungsanspruch zuerkannt wird, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Äußerung wahrer Tatsachen, zumal solcher aus dem Bereich der Sozialsphäre, muss regelmäßig hingenommen werden.

b) Nach diesen Maßstäben ist die Wortberichterstattung der Beklagten rechtmäßig.

aa) Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich um wahre Tatsachenbehauptungen. Der Kläger hat nach der Trennung von Frau … am 20. März 2010 seine jetzige Ehefrau geheiratet. Unwahr ist die Berichterstattung auch nicht, soweit der Kläger die Veröffentlichung des Zitates "Ja, so ist es, ich habe geheiratet..." in der Zeitschrift … vom ... (Anlage K 10) beanstandet. Dass er sich nicht wie zitiert geäußert habe, macht der Kläger nicht geltend. Er rügt insoweit nur, dass der falsche Eindruck erweckt werde, er habe sich gezielt gegenüber der Presse geäußert. Ein solcher Eindruck wird dem Leser aber weder als unabweisliche Schlussfolgerung nahe gelegt (vgl. BGH, NJW 2006, 601, 602), noch wäre die vermeintliche Eindruckstatsachenbehauptung persönlichkeitsrechtsverletzend. Gleiches gilt für die in der Sendung "…" gezeigte Überschrift "…". Diese Überschrift kennzeichnet lediglich die thematische Rubrik und beinhaltet nicht die Aussage, der Kläger habe sich am selben Tag getrennt. Wann die Trennung stattfand, wird in der Sendung nicht mitgeteilt.

bb) Die beanstandeten Äußerungen sind auch nicht ehrverletzend. Die Berichterstattung über die Trennung des Klägers von Frau … ist neutral gehalten. Eine Verantwortung für das Scheitern der Beziehung wird dem Kläger nicht zugewiesen. Insoweit betrifft die Berichterstattung zwar die Privatsphäre. Sie ist jedoch durch ein überwiegendes Informationsinteresse gedeckt, obwohl weder der Kläger, noch seine Ehefrau Personen des öffentlichen Interesses sind. Das Berichterstattungsinteresse an der Frage, ob die öffentliche gemachte Beziehung zwischen dem Kläger und Frau … fortbesteht, ergibt sich aus dem Interesse an der Person … . Frau …, die als Schauspielerin und Komikerin durch ihre Fernseh- und Bühnenauftritte bekannt ist, ist eine Person des öffentlichen Interesses. Frau … hat sich, wie die Veröffentlichung ihres Buches "…" sowie des auf ein Interview gestützten Artikels "…" in der Zeitschrift "…" vom ... zeigen, auch nicht dauerhaft aus der Öffentlichkeit zurückgezogen. Sie thematisiert in diesen Beiträgen vielmehr ihr weiteres Schicksal nach dem erlittenen Schlaganfall. Die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wie Frau … Leben weiter verlaufen ist, was die Frage nach dem Fortbestehen der Partnerbeziehung mit dem Kläger einschließt. Die Berichterstattung über das frühere Bestehen der Beziehung hat der Kläger dadurch mit veranlasst, dass er gemeinsam mit … an lässlich der Verleihung des Comedy-Preises 2007 öffentlich aufgetreten ist. Das Landgericht führt zutreffend aus, dass daran anknüpfend auch über die Trennung berichtet werden darf, die durch die Hochzeit des Klägers mit einer anderen Frau "belegt" wird.

Die Äußerung, der Kläger habe geheiratet, betrifft eine wahre Tatsache aus der Sozialsphäre. Zu einer Prangerwirkung führt die Berichterstattung nicht. Ordnete man die Information der Privatsphäre zu, wäre die Berichterstattung aus den dargelegten Gründen auch insoweit durch ein öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt.

Andererseits ist die Eingriffsintensität der Berichterstattungen gering. Details zu Trennung oder Hochzeit werden nicht mitgeteilt. Ein besonderes Interesse des Klägers daran, die Vorgänge geheim zu halten, kann der Senat nicht erkennen. So teilt er im Internet auf seiner Facebook-Seite selbst mit, geheiratet zu haben.

Nach alledem hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

2. Die Berufung der Beklagten zu 4. und 5.hat in der Sache Erfolg. Wegen der Bildberichterstattung stehen dem Kläger Unterlassungsansprache aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagten nicht zu.

Die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 22 f. KUG ist anhand der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze eines abgestuften Schutzkonzepts vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 18 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Auffassung des Landgerichts, die Trennung bzw. Bekanntgabe der Trennung des Klägers von Frau … stelle kein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar, teilt der Senat nicht. Der Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse (BGH, NJW 2011, 746, 747). Dazu zählt, wie oben unter Ziffer 1 b) bb) ausgeführt, auch die fragliche Trennung.

Das Ereignis wird mit beanstandeten Foto kontextneutral bebildert. Das Bundesverfassungsgericht hält die Verwendung von bei anderer Gelegenheit entstandenen Bildern zur Illustrierung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses für zulässig, wenn sie kontextneutral sind und die Verwendung in dem neuen Zusammenhang keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewirkt. Die hierdurch bestehende Möglichkeit, auf neutrales Archivmaterial zurückzugreifen, berücksichtigt auch Belange des Persönlichkeitsschutzes, da so Belästigungen durch Pressefotografen zumindest in Grenzen gehalten werden können (BVerfG NJW 2001, 1921 - Prinz Ernst August von Hannover; BVerfG NJW 2006, 2835; ebenso BGH NJW 2002, 2317, 2319 - Marlene Dietrich). Ob ein Bild kontextneutral ist, hängt vom Bildinhalt im Zusammenspiel mit der Wortberichterstattung über das Ereignis ab. Das ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Kontext aus dem die Abbildung stammt, nicht zu erkennen oder so neutral ist, dass er den Aussagegehalt des Fotos im neuen Kontext nicht beeinflusst oder jedenfalls nicht verfälscht, oder wenn der Aussagegehalt der Abbildung dem neuen Sachzusammenhang gerecht wird. Bei der Frau … und den Kläger zeigenden Aufnahme handelt es sich um eine solche Abbildung. Dem Foto ist auch kein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen. Denn es ist anlässlich eines öffentlichen Auftritts entstanden und in anderen Zusammenhängen zulässig veröffentlicht worden.

3. Die Nebenentscheidungen folgen §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.

Rechtsgebiete

Presserecht