Terrassenpflanzen sind Gemeinschaftseigentum

Gericht

LG Landau


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

15. 04. 2011


Aktenzeichen

3 S 4/11


Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern vom 15.12.2010, Aktenzeichen 1 C 41/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 23.3.2011 Bezug genommen. Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 13.4.2011 geben keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten der Berufung abweichend von dem Hinweisbeschluss der Kammer zu beurteilen.

Insbesondere steht die von dem Kläger zitierte Fundstelle (Palandt/Bassenge, BGB-Kommentar, 70. Auflage, § 5 WEG, Rn. 3) der Verneinung der Sondereigentumsfähigkeit der streitgegenständlichen Terrasse nicht entgegen. Denn im Gegensatz zu den dort aufgeführten Veranden, Loggien, Balkonen und Dachterrassen, denen die Sondereigentumsfähigkeit zugesprochen wird, wenn sie mit Sondereigentumsräumen durch ihren einzigen Zugang verbunden sind, ist die hier streitgegenständliche ebenerdige Terrassenfläche des Klägers nicht einmal seitlich umschlossen. Damit fehlt ihr aber die für das Sondereigentum erforderliche Raumeigenschaft (vgl. Niedenführ, WEG-Kommentar, 9. Aufl., § 5, Rn. 14; Jennißen/Dickersbach, WEG, § 5, Rn. 10 m. w. N.).

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Kläger die streitgegenständlichen Glyzinien auch nicht auf „seinen Balkon“ gepflanzt hat, wie er mit seinem Schriftsatz vom 13.4.2011 vorbringt. Sie befinden sich vielmehr im Bereich seiner vorgenannten - nicht sondereigentumsfähigen - Terrassenfläche und sind sogar in das Erdreich eingepflanzt. Die Glyzinien sind damit wesentliche Bestandteile des Grundstücks, das selbst nie sondereigentumsfähig ist, geworden und stehen - wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt - schon deshalb im Gemeinschaftseigentum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen

AG Landau i. d. Pfalz, Urteil vom 15.12.2010 - 1 C 41/10

Rechtsgebiete

Garten- und Nachbarrecht; Zivilrecht, Sonstiges; Baurecht; Grundstücks- und Wohnungseigentumsrecht

Normen

WEG § 5; ZPO § 522