Ansprüche bei Vorverlegung eines Fluges um mehr als 10 Stunden

Gericht

AG Hannover


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

11. 04. 2011


Aktenzeichen

512 C 15244/10


Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,- € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2011 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 83%, der Kläger zu 17%.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die Klage ist wegen der Hauptforderung sowie der beanspruchten Zinsen ab Rechtshängigkeit begründet, wegen der darüber beanspruchten Zinsen unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im folgenden VO Nr. 261) Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch gemäß deren Artikel 7 Abs. 1 b) in Höhe von 400,- €.

Der Anspruch ist entsprechend Artikel 5 der VO Nr. 261 begründet, da die Vorverlegung des Fluges um mehr als 10 Stunden gleich seiner Annullierung zu behandeln ist. Die Gleichbehandlung ist geboten, insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des EuGH vom 19.11.2009, Aktenzeichen C-402/07, verwiesen. Zwar betrifft diese Entscheidung eine Flugverspätung. Für eine Vorverlegung des Fluges, wie hier geschehen um mehr als 10 Stunden, gilt jedoch Gleiches. Die VO Nr. 261 zielt auf ein hohes Schutzniveau für Fluggäste ab, die von durch Flugzeitenabweichungen oder Annullierungen veranlassten Ärgernissen ausgesetzt sind. Die Vorverlegung eines Fluges ist gleichermaßen wie die Verspätung eines Fluges geeignet, die zeitlichen Dispositionen der Fluggäste erheblich zu beeinträchtigen.

Die Ansprüche des Klägers sind hier auch nicht gemäß Artikel 5 Abs. 1 c, iii, ausgeschlossen, da nicht festzustellen ist, dass der Kläger mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit von der Vorverlegung des Fluges unterrichtet worden war. Zwar hat die Beklagte dies vorgetragen, der Kläger hat dies jedoch bestritten. Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Flugänderung unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen, Art. 5 Abs. 4 der VO Nr. 261. Dieser Beweis ist nicht zu führen. Der Zugang der von ihr vorgetragenen E-Mails ist nicht festzustellen. Die Sendeberichte kann die Beklagte nicht vorlegen, zudem kann allenfalls eine Eingangs- und Lesebestätigung den Anscheinsbeweis für den Zugang einer E-Mail begründen (vgl. Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, § 130 Rdnr. 21 m. Nachw.).

Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet, da hier ein innergemeinschaftlicher Flug mit einer Entfernung von mehr als 1.500 km vereinbart war.

Die Forderung des Klägers ist auch nicht verjährt. Die Ausgleichsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung beginnt. Der Anspruch ist im Jahre 2007 entstanden, so dass die Verjährung gemäß § 199 BGB mit Ablauf des Jahres 2010 endete. Die Verjährung wurde jedoch durch die Einreichung der Klage am 29.12.2010 und deren Zustellung am 20.01.2011 gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 253 Abs. 1, 167 ZPO gehemmt.

Die geltend gemachten Zinsen sind gemäß §§ 291, 288 BGB erst ab Rechtshängigkeit begründet. Ein früherer Verzugseintritt ist nicht dargetan. Die Beklagte ist insbesondere nicht mit Zugang des klägerischen Fax-Schreibens vom 25.10.2007 in Verzug geraten, da es sich bei diesem Schreiben nicht um eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB handelt. Eine Mahnung liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn eine eindeutige Aufforderung zur Leistungserbringung vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich bei dem Faxschreiben des Klägers um einen Vorschlag, nach dem alternativ eine Zahlung von 400,- € oder die Zurverfügungstellung von Gutscheinen zum Abschluss der Auseinandersetzung angeboten wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Es kam nicht in Betracht, der Beklagten gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Zwar war die Klage lediglich wegen eines Teils der Zinsforderungen zurückzuweisen, dieser Teil der Zinsforderung ist mit insgesamt 17% der Klagforderung nicht geringfügig im Sinne dieser Vorschrift.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsgebiete

Reiserecht