Rechtskräftig: Bunte gewinnt gegen Charlotte Casiraghi

Gericht

KG


Art der Entscheidung

Hinweis


Datum

09. 06. 2011


Aktenzeichen

10 U 35/11


Entscheidungsgründe

Kammergericht

Geschäftszeichen
10 U 35/11

Datum
09.06.2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Sache

Casiraghi ./. Bunte Entertainment Verlag GmbH

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu. Der Senat verweist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 2010 (NJW 2011, 740 - 1 BvR 2538/08) sowie auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts.

Ausgehend von den in der Entscheidung dargestellten verfassungsrechtlichen Maßgaben zur Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen ist die Klage nicht begründet. Die beanstandeten Äußerungen lassen eine Ehrverletzung oder Herabwürdigung der Klägerin nicht erkennen (Tz. 62). Ein Selbstbestimmungsrecht der Klägerin über den Adressatenkreis ihrer Selbstdarstellung ist nicht betroffen (Tz. 63). Der etwaige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wöge so leicht, dass dem Unterlassungsinteresse der Klägerin der Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse nicht ohne Überschreitung des den Gerichten zukommenden Abwägungsspielraums eingeräumt werden darf (Tz. 64). Dem folgt der Senat.

Die Klägerin zeigt in der Berufungsbegründung keine Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte. Die Klägerin beanstandet allein den dogmatischen Ansatz des Verfassungsgerichts. Umstände, die ein Überwiegen ihres Schutzinteresses begründen könnten, benennt sie nicht.

Die Klägerin kann binnen eines Monats Stellung nehmen.


Mit freundlichen Grüßen

Der Vorsitzende
Neuhaus
Vorsitzender Richter am Kammergericht

Rechtsgebiete

Presserecht