Einheitliches Mietverhältnis über Wohnung und Garage

Gericht

AG Fürstenfeldbruck


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

19. 02. 2009


Aktenzeichen

2 C 907/08


Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

...

Der Bekl. ist nicht verpflichtet, den streitgegenständlichen Tiefgaragenstellplatz zu räumen und an die Kl. herauszugeben, da das Mietverhältnis über den Tiefgaragenstellplatz fortbesteht und nicht durch die Kündigung vom 29. 6. 2007 beendet wurde, § BGB § 556 BGB. Eine isolierte Kündigung des Tiefgaragenstellplatzes war nicht möglich, da der Tiefgaragenstellplatz zusammen mit der Wohnung im gleichen Anwesen vermietet wurde, so dass eine Kündigung nur einheitlich hätte erfolgen können. Der Garagenmietvertrag vom 20. 6. 1972 wurde erkennbar im Zusammenhang mit dem Wohnungsmietvertrag vom 16. 6. 1972 abgeschlossen. Dies ergibt sich schon aus § § 11 des Garagenmietvertrages selbst. Die Vermieter des Garagenstellplatzes einerseits und der Wohnung andererseits waren identisch. Es handelte sich um ein einheitliches Mietverhältnis, auch wenn es in getrennten Urkunden vereinbart wurde. Auch nach dem Umzug des Bekl. in die andere Wohnung des Anwesens ab 1. 12. 1975 blieb das Mietverhältnis über den Garagenstellplatz mit dem Wohnungsmietvertrag untrennbar verbunden. Auch zum damaligen Zeitpunkt waren die Eigentümer der Wohnung gleichzeitig Eigentümer des Garagenstellplatzes. Dies ergibt sich aus dem von dem Bekl. vorgelegten Grundbuchauszug. Hieraus ist ersichtlich, dass das Anwesen … bis zum Jahre 1998 in seiner Gesamtheit der … gehörte. Eine Aufteilung in Wohnungseigentum bzw. sonstiges Miteigentum ist erst im Jahr 1998 erfolgt. Dies bedeutet, dass sämtliche Wohnungen und sämtliche Tiefgaragenstellplätze bis zur Teilung im Jahr 1998 in der Hand ein- und desselben Eigentümers lagen. Soweit demnach in dem Wohnungsmietvertrag vom 3. 11. 1975 als Vermieter angegeben wurden …, handelte es sich um die gleichen Personen, die mittlerweile Eigentümer der Garagenstellplätze waren. Die 23 Jahre nach dem Abschluss des zweiten Wohnungsmietvertrages erfolgte Teilung des Anwesens in Wohnungseigentum hat auf die Einheitlichkeit des Mietverhältnisses über die Wohnung einerseits und den Garagenstellplatz andererseits keinen Einfluss. Dies bedeutet, dass Wohnung und Garage nur einheitlich im Namen sämtlicher (Mit-)Eigentümer gekündigt werden können. Die isolierte Kündigung des Garagenstellplatzes durch die Eigentümer des Stellplatzes ist rechtlich wirkungslos.

Rechtsgebiete

Mietrecht

Normen

BGB § BGB § 535