LISA ./. Elisa Baby
Gericht
Deutsches Patent- und Markenamt
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
18. 07. 2011
Aktenzeichen
30 2008 021 542.9 / 03
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 55 554 "LISA" wird die Eintragung der angegriffenen 30 2008 021 542 gelöscht.
Gründe
I.
Gegen die Eintragung der für die Waren
"Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel"
eingetragenen Wortmarke 30 2008 021 542
Elisa Baby
ist aus der für zahlreiche Waren und Dienstleistungen, darunter
"Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Schminken, Kosmetika, Haarwässer, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Rasierwässer und -cremes, Deodorants; Toilettenartikel; Zahnputzmittel"
eingetragenen Wortmarke 398 55 554
LISA
Widerspruch erhoben worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Widerspruch hat auch in der Sache Erfolg. Der Löschungsgrund der Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG liegt wegen der Identität der Waren und der Ähnlichkeit der Marken vor.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rechtspr., vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) "Sabèl/Puma"; GRUR 2005, 1042 (Nr. 27) "THOMSON LIFE"; MarkenR 2009, 47 "MOBILIX/OBELIX"; BGH GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) "Malteserkreuz"; GRUR 2008, 905 (Nr. 12) - Pantohexal). Bei dieser umfassenden Beurteilung ist grundsätzlich auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.
Die Einwendungen der Inhaberin der angegriffenen Marke zur Frage des Rechtsmissbrauchs sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Bei dem amtlichen Widerspruchsverfahren, bei dem vorliegend das Markengesetz in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 165 Abs. 2 MarkenG), handelt es sich um ein summarisches, auf eine Erledigung einer Vielzahl von Widersprüchen angelegtes Registerverfahren, bei dem Einwendungen außerhalb des formellen Markenrechts, wie die Einrede der Löschungsreife oder sonstige Fälle des Rechtsmissbrauchs nicht geltend gemacht werden können. Zu berücksichtigen wären lediglich rechtskräftige Entscheidungen oder Vergleiche, durch die dem Widersprechenden ein Angriff auf die jüngere Marke ausdrücklich verboten wird, was nicht der Fall ist (vgl. Ströbele/Hacker Markengesetz, 9. Aufl. 2009 § 42 Rn. 47).
Unbeachtlich sind ferner die Ausführungen der Inhaberin der angegriffenen Marke zur fehlenden Benutzung bzw. Verwendungsabsicht der Widerspruchsmarke. Die Einrede der Nichtbenutzung ist erst ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Widerspruchsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen bzw. ein gegen die Widerspruchsmarke anhängiges Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist (§§ 43 Abs. 1; 26 Abs. 5 MarkenG). Vorliegend wurde das gegen die Widerspruchsmarke anhängige Widerspruchsverfahren erst am 17.11.2007 abgeschlossen, so dass die Nichtbenutzungseinrede derzeit nicht zulässig ist.
Gemessen an diesen Maßstäben sind die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren "Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel" mit denen der Widerspruchsmarke, darunter "Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Schminken, Kosmetika, Haarwässer, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Rasierwässer und -cremes, Deodorants; Toilettenartikel; Zahnputzmittel", identisch. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "LISA" durchschnittlich, der Schutzumfang normal. Danach muss ein deutlicher Markenabstand eingehalten werden, um betriebliche Herkunftsverwechslungen zu vermeiden. Diesen Anforderungen wird die jüngere Marke "Elisa Baby" nicht gerecht.
Die Markenähnlichkeit ist anhand des Gesamteindrucks nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 843 - Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Hierbei kann auch einem einzelnen Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zukommen, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweist oder im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs "THOMSON LIFE" (vgl. GRUR 2005, 1042) eine selbständig kennzeichnende Stellung neben den weiteren Elementen beibehält.
Nach diesen Grundsätzen kommen sich die Marken "Elisa Baby" und "LISA" im Rahmen der klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeitsprüfung nahe. Es sprechen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke "Elisa Baby" von dem im Vordergrund stehenden und wie das eigentliche Kenn- und Merkwort wirkenden Bestandteil "Elisa" geprägt wird. Während diesem Markenteil im Kontext mit der beanspruchten Waren der Klasse 03 ohne gedankliche Zwischenschritte weder ein unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann noch sonst Anhaltspunkte entgegenstehen, als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden zu werden, wird der angesprochene Verkehr den weiteren Bestandteil "Baby" ohne weiteres als beschreibenden Sachhinweis auf die Bestimmung der Zielgruppe der Produkte, nämlich für Babys und Kleinkinder, verstehen und bei der Benennung der Marke vernachlässigen (vgl. auch BPatG PAVIS 24 W (pat) 262/99 - babyline). Insbesondere bildet "Elisa Baby" keinen einheitlichen Gesamtbegriff.
Soweit sich demnach vorrangig "Elisa" und "LISA" gegenüberstehen, lässt der Gesamteindruck in klanglicher und begrifflicher Hinsicht keine hinreichenden Differenzierungen zu. Auch wenn die angegriffene Marke gegenüber der Widerspruchsmarke am Wortanfang ein zusätzliches "E" enthält, bildet dieses kein relevantes Abgrenzungsmerkmal. Denn die Markenwörter sind gleichermaßen die Kurzform des weiblichen Vornamens "Elisabeth". Aufgrund des gemeinsamen Wortstamms "-LISA" nimmt der Verkehr die Vergleichsmarken sowohl phonetisch als auch im Sinngehalt als einander sehr ähnliche Zeichen wahr (vgl. auch BPatG PAVIS 29 W (pat) 37/02 - Justus / JUSTINUS; 24 W (pat) 189/01 - Maxi / Max).
Es liegt eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor. Mithin war die Eintragung der jüngeren Marke zu löschen. Eine Kostenauferlegung entspricht nicht der Billigkeit (§ 63 MarkenG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 66 des Markengesetzes die Beschwerde statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt- und Markenamt Beteiligten zu. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Anschriften lauten:
Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München
Deutsches Patent- und Markenamt, Dienststelle Jena, 07738 Jena
Deutsches Patent- und Markenamt, Technisches Informationszentrum Berlin, 10958 Berlin
Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebühr (Gebührennummer 401 300 PatKostG, EUR 200,00) auf das Konto der Bundeskasse Weiden für das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten. Wird sie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt.
Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Tag der Zustellung auf der übergebenen Abschrift der Zustellungsurkunde oder auf der übergebenen Sendung vermerkt.
Bei der Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe gilt dieses am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei der Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein gilt diese an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt.
Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, die Beschwerde in elektronischer Form einzulegen (§ 95a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG i.V.m. § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 ZPO, § 12 DPMAV, §§ 1 ff. ERVDPMAV). Die näheren (technischen) Voraussetzungen entnehmen Sie bitte den Internetseiten des DPMA unter "www.dpma.de".
Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Markenstelle für Klasse 3
Reich
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