Entfallen der Nachtruhe bei Verspätung des Fluges

Gericht

AG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

02. 09. 2010


Aktenzeichen

8B C 194/10


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Klage ist nur zum Teil, nämlich in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 17,11 EUR zu. Der Kläger kann von der Beklagten wegen der verzögerten Hinreise nach Hurghada / Ägypten Minderung des Reisepreises gemäß § 651d Abs. l BGB verlangen.

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Flugpauschalreise für die Zeit vom 17.10.2009 bis 24.10.2009 mit Hotelunterbringung im Doppelzimmer und All-inclusive-Verpflegung gebucht und den Gesamtreisepreis von 1.198,00 EUR an die Beklagte gezahlt.

Bei dem Hinflug am 17.10.2009 kam es zu einer Verspätung. Der Abflug in Berlin verzögerte sich um mehr als 3 Stunden. Infolgedessen wurde der Anschlussflug in Kairo nach Hurghada verpasst. Der Kläger und seine Mitreisende mussten auf dem Flughafen in Kairo ca. 7 Stunden auf den Weiterflug nach Hurghada warten und kamen statt um ca. 2:00 Uhr um ca. 7:15 Uhr am 18.10.2009 an der Rezeption des Hotels an.

Im vorliegenden Fall ist es unter Verlust von Nachtruhe zu einer Flugverspätung von mehr als 5 Stunden gekommen. ...

Die Grenze des Zumutbaren ist nach der Auffassung des Gerichtes bei einer Flugverschiebung überschritten, wenn der Hinflug nicht an dem in der Reisebestätigung angegebenen Tag beendet war, sondern erst in der folgenden Nacht mit der Folge, dass der Reisende den Urlaubsort erst in den frühen Morgenstunden erreicht und dadurch die wenn auch verkürzte - Nachtruhe komplett entfällt. Den Änderungsvorbehalt hinsichtlich der Flugzeitangaben in der Reisebestätigung versteht das Gericht dahingehend, dass er sich auf Flugzeitänderungen am genannten Tage bezieht. Im Zeitalter des Massentourismus muss mit einer Veränderung der Flugzeit grundsätzlich gerechnet werden. Deshalb kommt die Zubilligung eines Minderungsanspruches nur in Betracht, wenn die Grenzen des Zumutbaren überschritten sind. Flugverspätungen bis zu 4 Stunden sind nach der Auffassung des Gerichtes als bloße Unannehmlichkeit noch hinzunehmen. In Anlehnung an die Frankfurter Tabelle und die Rechtsprechung des LG Frankfurt a.M. hält das Gericht für jede über diesen Zeitraum hinausgehende angefangene Stunde einen Minderungsanspruch von 5 % des Tagespreises, vorliegend mithin eine Minderung in Höhe von 10 % des Tagespreises für begründet … .

Da die Beklagte dem Kläger auf dessen Anspruchsanmeldung hin insgesamt zwei Schecks à 25,00 EUR übersandt hatte, ist vorprozessual ein Zahlungsverzug der Beklagten nicht gegeben; der Kläger kann daher auf den zugesprochenen Betrag nur Prozesszinsen nach § 291 BGB, jedoch nicht Verzugszinsen verlangen. Die Scheckeinlösung hat die Beklagte dem Kläger nach Zustellung der Klage erst untersagt. ...

Rechtsgebiete

Reiserecht