Falsche Angabe des Reisepreises bei Internet-Buchung

Gericht

AG München


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

04. 11. 2010


Aktenzeichen

136 C 6277/09


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Reisevertrag.

Am 8.12.2008 buchten die Kläger über das Internet eine Pauschalreise nach Dubai vom 30.4. bis 10.5.2009 mit Aufenthalt im Hotel. Der Reisepreis betrug pro Person 621,- EUR nebst anteiligem Treibstoffzuschlag von 150,- EUR, somit insgesamt 1.392,- EUR. Es wurde eine Anzahlung von 282,50 EUR geleistet. Die Beklagte weigerte sich später, die Reise zu dem angebotenen Preis durchzuführen und erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen Erklärungsirrtums. Der reguläre Gesamtpreis für die Reise betrug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 4.726,- EUR für zwei Personen.

Die Kläger behaupten, die Zeugin A. habe sich vom Abschluss des Vertrages mehrfach telefonisch bei der Beklagten erkundigt, ob der durch das Internet ausgeworfene Reisepreis auch zutreffend sei.

Die Kläger beantragen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, folgende von den Klägern mit Buchungsbestätigung vom 8.12.2008 gebuchte Pauschalreise zu einem Preis von noch 1.109,50 EUR, ersatzweise zu einem vergleichbaren Reisezeitraum zu erbringen:

    1. Flug von Frankfurt a.M. nach Dubai und von Dubai nach Frankfurt a.M., jeweils Fluggesellschaft Emirates (oder gleichwertig);

    2. gemeinsame Unterbringung im Hotel, Doppelzimmer / Landblick Halbpension;

  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 185,64 EUR außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Hilfsweise zu 1. beantragen sie,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger angemessenen Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nebst gesetzlichen Zinsen hieraus seit dem 19.5.2009 zu zahlen;

  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 282,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie ist der Auffassung, unabhängig von der Anfechtung sei die Klage zumindest wegen unzulässiger Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB abzuweisen, da ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem im Internet ausgeworfenen und dem regulären Gesamtpreis vorliege.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist zum weit überwiegenden Teil unbegründet.

1. Der Hauptantrag war schon deshalb abzuweisen, weil keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, wonach die Beklagte verpflichtet wäre, den Klägern eine "Ersatzreise" zur Verfügung zu stellen. Wenn eine Reise wegen Zeitablaufs nicht mehr durchgeführt werden kann, bestehen lediglich Ausgleichsansprüche in Geld. Eine Naturalrestitution ist unmöglich geworden, sie kann deshalb nicht im Wege des Schadensersatzes gefordert werden (§ 251 BGB).

2. Aber auch der Hilfsantrag zu 1) war abzuweisen, da den Klägern kein Ersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f BGB zusteht. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Anfechtung können sich die Kläger jedenfalls wegen § 242 BGB nicht auf den per Internet geschlossenen Vertrag berufen.

Der im Internet ausgewiesene Preis beläuft sich lediglich auf etwa 30 Prozent des regulären Gesamtpreises. Damit bestand ein ohne weiteres erkennbares Missverhältnis zur angebotenen Leistung. Die Kläger konnten sich diesbezüglich einfach durch andere Quellen im Internet, durch Reiseprospekte oder Fernsehsendungen informieren. Wenn sie sich dennoch auf den per Internet geschlossenen Vertrag berufen, so handeln sie rechtsmissbräuchlich (vgl. Hinweis im Parallelverfahren des LG München, Urt. v. 19.5.2009 - 31 S 8390/09; OLG München, NJW 2003, 367). Die Kläger mussten erkennen, dass die automatisch generierte Erklärung der Beklagten auf einem Irrtum beruhte und dieser die Durchführung der Reise zu dem niedrigen Preis unzumutbar war … .

Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, es liege keine unzulässige Rechtsausübung vor, weil die Zeugin mehrfach bei der Beklagten angerufen habe. Die bei der Beklagten Beschäftigten können bei ihrer Auskunft auch nur die Preisangaben machen, die in der EDV hinterlegt sind. Dennoch war das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hier für die Kläger offensichtlich.

3. Daher war die Beklagte lediglich zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung von 282,50 EUR zu verurteilen (§ 812 Abs. l, S. l, Alt. 1 BGB). ...

Rechtsgebiete

Reiserecht