Nichtanlaufen von Häfen bei Kreuzfahrt
Gericht
AG Rostock
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
09. 03. 2011
Aktenzeichen
47 C 400/10
Tatbestand:
Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Auszüge aus den Gründen:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Durchführung der Kreuzfahrtreise vom 14.02. bis 24.02.2010 auf der ... gem. § 651 d Abs. 1 BGB einen Minderungsanspruch und einen entsprechenden Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 78,32 €.
Die vorgenannte Reise war gem. § 651 c Abs. 1 BGB mangelhaft, indem entgegen der Reisebeschreibung die Häfen C. und T. nicht angelaufen wurden.
Die Regelung in Ziffer 4.1. der Vertragsbestandteil gewordenen Reisebedingungen der Beklagten stehen der vorgenannten Wertung nicht entgegen. Danach sind in Anlehnung an § 308 Nr. 4 BGB Änderungen wesentlicher Vertragsleistungen nur dann zulässig, wenn diese für die Reisenden zumutbar sind. Unzumutbar sind solche Änderungen, deren Ursache ausschließlich der Risikosphäre des Reiseveranstalters zuzuordnen sind (Wortmann, Die Kreuzfahrtreise im Spiegel der Rechtsprechung RRa 2007, 5). Das fehlende Anlaufen des Hafens in C. resultierte aus einer solchen Ursache. Unstreitig wurde der Hafen wegen Problemen bei Vertragspartnern der Beklagten und der damit verbundenen Ungewissheit einer ausreichenden Schiffsversorgung nicht angelaufen.
Auch der Ausfall des Hafens T. in Marokko war für den Kläger - allerdings aus einem anderen Grund - nicht zumutbar.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht jede Änderung der Reiseroute bzw. der Ausfall des Anlaufens eines Hafens bei wirksamer Vereinbarung einer Änderung des Programmablaufes durch den Reiseveranstalter einen Reisemangel darstellt. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn es sich um eine erhebliche Änderung der Reiseroute handelt. Dies ist im vorliegenden Fall festzustellen. Zwar beschreibt die Beklagte die Reise als „Kreuzfahrt Kanaren“. Das Anlaufen des einzigen Hafens auf dem Afrikanischen Kontinent stellt dabei jedoch unzweifelhaft einen besonderen Höhepunkt dar.
Den zulässigen Minderungsumfang bewertet das Gericht hinsichtlich des Ausfalls des Hafens C. mit 30% und des Ausfalls des Hafens T. mit 50%.
Die Bewertung des Minderungsumfanges bemisst sich nach dem objektiven Wert der tatsächlichen Reiseverhältnisse zur geplanten Reise. Subjektive Wünsche und Bewertungen können keine Rolle spielen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall der Gesamtcharakter der angebotenen Reise (Kreuzfahrt Kanaren) nicht beeinträchtigt wurde. Hinzu kommt, dass von den fünf vorgesehen Häfen drei tatsächlich angelaufen wurden und für einen ausgefallenen Hafen ein Ersatzhafen angeboten wurde.
Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Annehmlichkeiten des Kreuzfahrtschiffs inklusive Unterkunft und Verpflegung weiter nutzen konnte.
Hinsichtlich des Ausfalls des Hafens C. bewertet das Gericht den Minderungsumfang mit 30% des Tagesreisepreises. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass statt des Hafens C. ein anderer Hafen in Spanien angelaufen wurde. Der Ausfall des Hafens T. berechtigt den Kläger zu einer Minderung im Umfang von 50% des Tagesreisepreises. Hierbei spielt eine Rolle, dass es sich hierbei um einen besonderen auf der Reiseroute liegenden Hafen handelte und kein adäquater Ersatzhafen angelaufen wurde.
Die vom Kläger angeführten Entscheidungen rechtfertigen keine anderen Bewertung. Der Entscheidung des Amtsgerichts München vom 29.03.2010, in dem das Amtsgericht München einen Minderungsanspruch von 25% des gesamten Reisepreises zustand, lag eine erheblich umfangreichere Einschränkung der geplanten Reise zugrunde. Der Entscheidung des Amtsgerichts München vom 01.04.2009 lässt sich, soweit diese veröffentlicht wurde, nicht entnehmen, wie sich der Minderungsumfang berechnet. Insbesondere sind keine Tatsachen zu dem Gesamtumfang der Reise bekannt. Das Amtsgericht Erkelenz hat mit seiner Entscheidung vom 18.02.2007 keine Ausführungen zum Umfang eines Minderungsrechtes für das Nichtanlaufen eines Hafens getätigt. Vielmehr ging es dort darum, ob das Nichtanlaufen eines Hafens zu einer Kündigung berechtigt. Dies wurde im dort vorliegenden Fall bejaht, weil es sich um den sozusagen bestimmenden Hafen der Reise handelte. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Der Kläger macht Minderungsansprüche ausschließlich für den auf ihn entfallenden Teil des Reisepreises in Höhe von 979,00 € geltend. Der Tagesreisepreis beträgt daher 97,90 €. Minderungsansprüche von 30% bzw. 50% betragen demnach 29,37 € bzw. 48,95 €. Mithin besteht ein Minderungsanspruch in Höhe von insgesamt 78,32 €.
Die Nebenforderungen sind gem. §§ 280 ff. BGB begründet.
Zwar besteht die Möglichkeit, dass der Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht passivlegitimiert ist, weil in dem als Anlage K 2 vorgelegten Schreiben ein Hinweis auf seine Rechtschutzversicherung erfolgt. Allein aufgrund dieser Möglichkeit und mangels entsprechenden Einwandes der Beklagten kann jedoch nicht unterstellt werden, dass hier ein Anspruch auf die Rechtschutzversicherung übergegangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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