In der Wohnung zu duldende Trittschallbelastng
Gericht
LG Hamburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
15. 12. 2009
Aktenzeichen
316 S 14/09
Tatbestand:
Es ist ergänzend Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeugin F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 17. November 2009 Bezug genommen.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 544 Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Das im Übrigen überzeugende amtsgerichtliche Urteil war zunächst insoweit abzuändern, wie auch zu der Beseitigung der von dem Flur der Obergeschosswohnung ausgehenden Trittschallbelastung von mehr als 63 Dezibel eine Verurteilung erfolgt ist, da durch das überzeugende Sachverständigengutachten in diesem Bereich eine über 63 Dezibel hinausgehende Trittschallbelastung nicht festgestellt worden ist.
Zutreffend hat das Amtsgericht für die grundsätzliche Bemessung des einzuhaltenden Trittschallschutzes die DIN 4109, Ausgabe 1962, und nicht, wie von dem Kläger begehrt, die DIN 4109, Ausgabe 1989, zugrunde gelegt. Bei der Beurteilung der Frage der Einhaltung technischer Normen ist grundsätzlich der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Bei einem Austausch des Fußbodenbelags in der Oberwohnung, sei es durch den Vermieter selbst, sei es durch einen anderen Sondereigentümer, kann der Mieter nicht erwarten, dass die Maßnahme so durchgeführt wird, dass der Trittschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit des Austauschs geltenden DIN-Normen genügt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2009, VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441). So liegt es auch hier, so dass der Trittschallschutz gemäß DIN 4106, Ausgabe 1962, maßgeblich bleibt. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Gebäude noch vor 1962 errichtet wurde. Wie in dem Sachverständigengutachten nachvollziehbar ausgeführt wird, sind vergleichbare technische Normen für den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes nicht zu ermitteln. Demzufolge ist es angemessen, die auf die Errichtung des Gebäudes zunächst folgende technische Norm zur Grundlage der Bemessung des zu gewährenden Schallschutzes heranzuziehen.
Auf den in der Berufung weiter erfolgten Hilfsantrag war eine Verurteilung zur Beseitigung des durch die Begehung des Fliesenbodens und des Laminats mit sog. Hackenschuhen verursachten Lärms auszusprechen. Auch insoweit ist die Verurteilung nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da der Beklagte die Möglichkeit hat, notfalls gerichtlich, im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beseitigung der Störung seiner Mieter durch das nicht mehr durch den üblichen Mietgebrauch umfasste Verhalten der Mieter eines anderen Wohnungseigentümers geltend zu machen. Die Kammer ist nach der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen Zeugin F., in Zusammenschau mit der amtsgerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme, davon überzeugt, dass zumindest das Begehen des lärmintensiven Fußbodenbelages im Wohnzimmer, im Schlafzimmer und im Flur der Obergeschosswohnung mit sog. Hackenschuhen eine unzumutbare Lärmbelästigung in der streitgegenständlichen Wohnung hervorruft. Insoweit ist es zunächst unerheblich, dass diese Lärmbelästigung auch in den Bereichen auftritt, in welchen grundsätzlich der erforderliche Trittschallschutz eingehalten wird. Die Einhaltung der technischen Normen allein schließt nicht aus, dass es dessen ungeachtet durch besondere Lärmquellen im Einzelfall zu nicht mehr hinnehmbaren Lärmbelästigungen kommt.
So hat die Zeugin F. überzeugend und anschaulich geschildert, dass es gerade die von den sog. Hackenschuhen ausgehenden Geräusche sind, die sehr deutlich und störend in der Wohnung des Klägers vernommen werden können. Es bestehen trotz des Näheverhältnisses der Zeugin zu dem Kläger kein objektiv begründeter Anhaltspunkt für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Zwar hat die Zeugin vornehmlich Ausführungen zu ihrem Zimmer gemacht, das unter dem Schlafzimmer der Obergeschosswohnung liegt. In der Zusammenschau mit der amtsgerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme und der dort ebenfalls mehrfach erwähnten Lärmbelästigung durch die sog. Hackenschuhe, ist die Kammer davon überzeugt, dass auch in den Bereichen Flur und Wohnzimmer insoweit von einer nicht mehr hinnehmbaren Lärmbelästigung auszugehen ist. Das Betreten von den Lärm nicht dämpfenden Fußbodenbelägen wie Fliesen und Laminat mit Schuhen mit harten Absätzen unterfällt in einem Mehrfamilienhaus, insbesondere einem akustisch anfälligen Altbau, nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Es ist zumutbar, derartige Schuhe an der Wohnungseingangstür auszuziehen.
Die Berufung des Beklagten ist aus den genannten Erwägungen unbegründet.
Die Kostenentscheidung ergeht einheitlich, da es angemessen ist, die Kosten der ersten Instanz und der Berufungsinstanz gegeneinander aufzuheben. Hinsichtlich der ersten Instanz folgt dies daraus, dass der Kläger nunmehr eine weitergehende Verurteilung erzielt, jedoch sowohl mit dem Interesse zu der Verurteilung zur Vornahme bestimmter Maßnahmen als auch der Anwendung strengerer technischer Normen unterliegt. Die Kostenaufhebung in zweiter Instanz rechtfertigt sich daraus, dass ohne die Vernehmung der erst in der Berufungsinstanz benannten Zeugin F. auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden wäre und der der Kläger insoweit gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten zu tragen hat.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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