Funkablesegeräte trotz Angst vor Strahlung
Gericht
LG Berlin
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
22. 10. 2010
Aktenzeichen
63 S 451/10
Gründe:
Nach dem unstreitigen Ablauf der Eichfrist haben die Bekl. gem. § HEIZKV § 4 HEIZKV § 4 Absatz II HeizkostenVO bereits ohnehin den Geräteaustausch als solchen zu dulden; soweit sie sich darüber hinaus gerade gegen die Ersetzung durch funkabzulesende Geräte wenden, ist darauf hinzuweisen, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 12. 5. 2010 (NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 2571 = NZM 2010, NZM Jahr 2010 Seite 739 = GE 2010, GE Jahr 2010 Seite 973), in der es zwar – anders als hier – um die Schließung einer Erfassungslücke ging, ausführt, dass sowohl die Lückenschließung als auch die danach erforderliche Umprogrammierung der bereits in der Wohnung befindlichen Geräte im Interesse beider Vertragsparteien liege, da danach für die Übermittlung der gemessenen Werte ein Betreten der Wohnung nicht mehr erforderlich sein werde. Jedenfalls dafür und deswegen bestehe eine Duldungspflicht.
Aus den vorstehenden Erwägungen lässt sich gleichfalls eine angenommene Wohnwertverbesserung i. S. von § BGB § 554 BGB § 554 Absatz I BGB herleiten, die zur Duldungspflicht führt. Hiergegen sind Härtegründe nicht ersichtlich, zumal die behauptete Gesundheitsgefahr durch Funkstrahlen lediglich abstrakt vorgetragen wird, ohne dass objektivierbare Kriterien ersichtlich wären, die nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft die – immerhin zur Verwendung zugelassenen – Geräte als kausale Quelle konkreter Beeinträchtigungen erscheinen lassen.
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