Unterlassungserklärung sperrt Aufhebungsantrag nach § 927 ZPO.

Gericht

Hanseatisches Oberlandesgericht


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

28. 03. 2011


Aktenzeichen

3 W 90/10


Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) vom 15.07.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 24.06.2010, Aktenzeichen 327 O 69/10, wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zu 1) zur Last.

  3. Der Beschwerdewert umfasst die in erster Instanz aufgelaufenen Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe


Gründe:



Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es nach Auffassung des Senats billigem Ermessen, die Kosten vollen Umfangs der Antragsgegnerin zu 1) aufzuerlegen. Bei streitiger Fortführung des Verfahrens wäre sie im Aufhebungsverfahren unterlegen. Der Aufhebungsantrag wäre als unzulässig abzuweisen gewesen. Denn es fehlte an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Zwar hat die Antragstellerin – unstreitig – die einstweilige Verfügung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt. Dennoch fehlte es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag. Denn während der Monatsfrist hat die Antragsgegnerin zu 1) mit Datum vom 4. März 2010 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage Ast 52) abgegeben und damit die Wiederholungsgefahr entfallen lassen. Einer Vollziehung der einstweiligen Verfügung durch die Antragstellerin bedurfte es daher nicht mehr (HansOLG Hamburg, 3. Senat, Beschluss vom 18. September 1997 zum Az. 3 U 39/97; OLG Düsseldorf, AfP 1987, 430, 432; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Kap. 57 Rz. 27 m.w.N.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2007, Kap. 55 Rz. 38, dort Fußnote 124). Entsprechend hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8. März 2010 (Bl. 40 d. A.) die einstweilige Verfügung vom 16.02.2010 gegen die Antragsgegnerin zu 1) für erledigt erklärt. Dieser Schriftsatz wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1) – unstreitig – zugestellt. Dadurch hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1) ausreichend von jeder künftigen Inanspruchnahme aus der einstweiligen Verfügung sichergestellt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 1) bedurfte es keiner Kostenübernahme durch die Antragstellerin, um das Rechtschutzbedürfnis entfallen zu lassen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Antragsgegnerin zu 1) zitierten Urteilen des BGH vom 1. April 1993 (BGH GRUR 1993, 998 – „Verfügungskosten“) und 9. Oktober 1986 (BGH GRUR 1987, 125 – „Berühmung“). Denn in beiden vorgenannten Verfahren war im Hauptsacheverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass die einstweilige Verfügung von Anfang an unberechtigt war. Das ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht