Burda-Verlag setzt sich gegen Ehegatten einer bekannten TV-Moderatorin und Entertainerin durch

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

16. 06. 2011


Aktenzeichen

27 O 943/09


Tenor

  1. Das Urteil vom 08. Dezember 2009 wird dahingehend abgeändert, dass die einstweilige Verfügung vom 06. Oktober 2009 in ihrem Satz 1, in dem es heißt:

    "Bereits am 17. Juli hat sie am Chiemsee … standesamtlich geheiratet"

    aufgehoben wird.

  2. Die Kosten des Erlass- und Widerspruchsverfahrens haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.

  3. Der Antragsteller hat die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen.

  4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand


Tatbestand

Am 06. Oktober 2009 erwirkte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung der erkennenden Kammer mit folgendem Tenor:

"1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem der Geschäftsführer, untersagt, zu veröffentlichen und/ oder zu verbreiten und/ oder veröffentlichen und/ oder verbreiten zu lassen:

‚Bereits am 17. Juli hat sie am Chiemsee … standesamtlich geheiratet. Die große Sause steigt am 3. Oktober in einem Schloss in Mecklenburg-Vorpommern mit 100 geladenen Gästen.‘

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. [...]"

Mit Urteil vom 08. Dezember 2009 bestätigte die Kammer auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin die einstweilige Verfügung vom 06. Oktober 2009.

Nachdem das Kammergericht die Hauptklage hinsichtlich des Satzes

"Bereits am 17. Juli hat sie am Chiemsee … standesamtlich geheiratet"

abgewiesen hat, verzichtete der Antragsteller mit in Bezug genommenem Anwaltsschreiben vom 24. Februar 2011 (Anlage AG 8) "auf die materielle Regelung aus Ziffer 1 der Verfügung des Landgerichts Berlin vom 06.10.2009 zum Aktenzeichen 27 O 943/09 in der Fassung des Urteils vom 08.12.2009, sofern der Antragsgegnerin untersagt wurde, über den Antragsteller zu veröffentlichen und/ oder zu verbreiten und/ oder veröffentlichen und/ oder verbreiten zu lassen:

‚Bereits am 17. Juli hat sie am Chiemsee … standesamtlich geheiratet.‘"

Die Antragsgegnerin gab dem Antragsteller mit in Bezug genommenem Schreiben vom 25. Februar 2011 unter Fristsetzung bis zum 03. März 2011 Gelegenheit, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung in dem Umfange, wie der Antragsteller auf seine Rechte verzichtet hatte, zurückzunehmen.

Unter Verweis auf ein Entfallen des Rechtsschutzinteresses ließ sich der Antragsteller auf die Teilrücknahme des Antrags nicht ein.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil vom 08. Dezember 2009 dahingehend abzuändern, dass die einstweilige Verfügung vom 06. Oktober 2009 in ihrem Satz 1 ["Bereits am 17. Juli hat sie am Chiemsee … standesamtlich geheiratet"] aufgehoben wird

und

der Antragsteller die Kosten des Erlass- und Widerspruchsverfahrens hälftig sowie die Kosten des Aufhebungsverfahrens trägt.

Der Antragsteller stellt keine Anträge.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Abänderung des Urteils vom 08. Dezember 2009 hat Erfolg, denn er ist zulässig und begründet.

I. Der Antrag ist nach § 927 ZPO zulässig.

Die Antragsgegnerin hat die für die Abänderung ausschließlich (für die Hauptsache) zuständige Kammer angerufen (§§ 802, 943 ZPO).

Ferner mangelt es dem Antrag nicht am Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses. Dem Aufhebungsantrag nach § 927 ZPO fehlt dann das Rechtsschutzinteresse, wenn der Gläubiger auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichtet, er den Titel herausgibt und sich verpflichtet hat, die Kosten des Erlassverfahrens zu erstatten (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., 2010, § 927, Rn. 4). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt indes nicht, wenn die Aufhebung im Interesse der Abänderung der Kostenentscheidung verfolgt wird und der Verfügungsgläubiger es ablehnt, den Kostenerstattungsanspruch anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Zöller/ Vollkommer, § 927 ZPO, Rn. 3). Von Letzterem ist hier auszugehen. Zwar kann die Antragsgegnerin eine Herausgabe des gesamten Titels vom 08. Dezember 2009 nicht verlangen, da dort eine weitere Äußerung enthalten ist, die die Antragsgegnerin nicht anficht (nämlich die Äußerung: "Die große Sause steigt am 3. Oktober in einem Schloss in Mecklenburg-Vorpommern mit 100 geladenen Gästen"). Jedoch hat der Antragsteller die von der Antragsgegnerin angedachte Abänderung der Kostenerstattung nicht anerkannt.

II. Der Antrag hat aber auch in der Sache Erfolg.

Die Abweisung der Hauptklage bzw. der am 24. Februar 2011 erklärte Verzicht (Anlage AG 8 = Bl. 114 d.A.) stellt einen Tatbestand im Sinne der "veränderte[n] Umstände" nach § 927 ZPO dar, der es rechtfertigt, die begehrte Abänderung des Urteils auszusprechen.

III. Die Abänderung der Kostenentscheidung in Ansehung des Anordnungs- und Widerspruchsverfahrens beruht auf § 92 ZPO.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Aufhebungsverfahrens beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.


Mauck
Dr. Hagemeister
Dr. Himmer

Rechtsgebiete

Presserecht