Fehlerhafte Impressumsangabe verstößt gegen § 5 TMG

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

19. 08. 2010


Aktenzeichen

327 O 332/10


Tenor


Tenor:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.5.2010 wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

und beschließt:

Das Passivrubrum wird dahingehend ergänzt, dass die Antragsgegnerin vertreten wird durch die Geschäftsführer A. S. und D. K.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin vorliegend auf Unterlassung der Verwendung nicht vollständiger Impressumsangaben im Rahmen eines Internetauftritts in Anspruch.

Die Antragstellerin bietet Serviceleistungen rund um den Innenausbau von Räumen, insbesondere den Ladenausbau an (vgl. die eidesstattliche Versicherung S.). Auf diesem Gebiet ist auch die Antragsgegnerin tätig (vgl. Anlage Ast 1 und Ast 2).

Ende April diesen Jahres stellte die Antragsstellerin fest, dass unter der Domain www.m...eu Dienstleistungen der Antragsgegnerin angeboten wurden, ohne dass sich dort auch Angaben hinsichtlich des Vertretungsberechtigten der Antragsgegnerin, des Handelsregisters in welches diese eingetragen ist, noch der entsprechenden Handelsregisternummer befanden (vgl. Anlage Ast 1 und Ast 2). Wegen der genauen Einzelheiten des in Rede stehenden Onlineauftritts wird auf die Anlage verwiesen.

Hierin sah die Antragstellerin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 TMG und erwirkte - nach erfolgloser Abmahnung (vgl. Anlage Ast 3) - die einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.5.2010, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird und mit welcher der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden ist,

im Internet geschäftlich Dienste anzubieten, ohne leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar den Vertretungsberechtigten sowie das Handelsregister und die entsprechende Handelsregisternummer anzugeben.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch rügt die Antragsgegnerin zunächst die Unzulässigkeit des Verfügungsantrags, da weder im Antrag noch im Rubrum der Entscheidung ihr Geschäftsführer genannt worden sei. Die mangelnde Prozessfähigkeit der Antragsgegnerin hätte das Gericht von Amts wegen prüfen müssen, § 56 Abs. 1 ZPO.

Darüber hinaus ist sie der Auffassung, das Verbot sei auch unbegründet. Am 6.5.2010 seien die als fehlend beanstandeten Angaben in den Onlineauftritt eingepflegt worden. Vor diesem Zeitpunkt sei sie, die Antragsgegnerin, für den streitgegenständlichen Internetauftritt überhaupt nicht verantwortlich gewesen, sondern vielmehr die Firma M. K. I. in den USA. Sie selbst habe die Verantwortlichkeit hingegen erst ab der erfolgten Änderung und mithin erst ab dem 6.5.2010 übernommen (vgl. Anlagen AG 1 bis AG 4). Vor diesem Zeitpunkt sei sie im Ergebnis daher auch keine Diensteanbieterin i. S. v. § 5 TMG gewesen.

Aufgrund der Tatsache, dass auf der streitgegenständlichen Homepage bloße Werbung enthalten sei, liege darüber hinaus auch schon gar kein Teledienst i. S. v. 2 Abs. 1 TMG vor. Selbst wenn man dies jedoch annehmen sollte, handele es vorliegend um einen Bagatellverstoß, der die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht überschreite. Die Antragsgegnerin merkt in diesem Zusammenhang an, auch die Richtlinie 2005/29/EG sei vorliegend nicht tangiert, das sie sich mit ihrem Angebot nicht an Verbraucher, sondern vielmehr an Gewerbetreibende wende.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.5.2010 unter Zurückweisung des ihr zugrundeliegenden Antrages aufzuheben.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen,

deren Bestand sie verteidigt.

Sie beantragt zunächst das Passivrubrum wie aus obigem Beschlusstenor ersichtlich zu berichtigen. Ferner nimmt sie Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, die Antragsgegnerin sei für den hier in Rede stehenden Internetauftritt verantwortlich. Auch handele es sich bei dem Angebot der Antragsgegnerin um einen Telemediendienst i. S. d. § 5 TMG - dass es sich hierbei lediglich um Werbung handele sei diesbezüglich ohne Relevanz. Schließlich handele es sich bei den inkriminierten Verstößen auch nicht um eine reine Bagatelle. Dies, da die Bestimmung des § 3 UWG richtlinienkonform auszulegen sei und Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie u. a. die gem. § 5 TMG anzugebenden Informationen als wesentlich erachte.

Hinsichtlich des ergänzenden Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.5.2010 ist zu bestätigen. Sie erweist sich auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Widerspruchsverfahren als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat durch die fehlenden Impressumsangaben gegen § 5 Abs. 1 TMG verstoßen. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin basiert auf §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 (Abs. 2) UWG,

Im Einzelnen:

Die Kammer hat in ihrem Hinweis vom 6.7.2010 u. a. ausgeführt:

„Nach vorläufiger rechtlicher Einschätzung der Kammer dürften dem Widerspruch der Antragsgegnerin wohl keine hinreichenden Erfolgsaussichten beizumessen sein. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen:

Vorab gilt es anzumerken, dass der Hinweis der Antragsgegnerin auf ihre (aus dem Passivrubrum vermeintlich ersichtliche) mangelnde Prozessfähigkeit i. S. v. § 56 Abs. 1 ZPO fehl geht. Das Passivrubrum kann durch Aufnahme ihres Geschäftsführers unschwer berichtigt werden - dass es der Antragsgegnerin an einer Legitimation durch einen gesetzlichen Vertreter als solcher mangelt, hat diese hingegen nicht behauptet.

Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass am 23.4.2010 auf der in Rede stehenden Internetseite keine Impressumangaben vorhanden gewesen sind. Dass diesem Umstand am 6.5.2010 seitens der Antragsgegnerin abgeholfen worden ist, führt nicht zum Wegfall der bereits durch den Verstoß entstandenen Wiederholungsgefahr (vgl. Harte/Henning/Bergmann, UWG, 2. Aufl., § 8 UWG, Rdnr. 11 ff).

Soweit die Antragsgegnerin vorgetragen hat, am 23.4.2010 sei nicht sie selbst, sondern vielmehr die Firma M. K. I. in den USA für die Homepage verantwortlich gewesen, vermag dies ein abweichendes Ergebnis ebenfalls nicht zu begründen.

Ausweislich der Anlagen Ast 1 und Ast 2 handelt es sich hierbei um den Internetauftritt der Antragsgegnerin. Hierfür spricht ihre blickfangmäßig herausgestellte Firmenangabe „M. K. GmbH“ sowie der in deutscher Sprache gehaltenen Inhalt. Nicht zuletzt handelt es sich bei dem in Rede stehenden Onlineauftritt um eine „eu“ Domain - die Antragsgegnerin wiederum ist ausweislich der Anlage Ast 1 gerade auch für Europa zuständig, was die Annahme einer Diensteanbietereigenschaft der Antragsgegnerin i. S. v. § 2 Nr. 1 TMG begründen dürfte.

Soweit die Antragsgegnerin zum streitgegenständlich Zeitpunkt die Gestaltung ihrer Internetpräsenz möglicherweise auf die Firma M. K. I., als Beauftragte, übertragen hatte, entbindet sie dies nicht von der ihr - als Diensteanbieter (s. o.) - obliegenden Impressumpflicht (§ 5 Abs. 1 TMG). Das Verhalten ihrer Beauftragten muss sich die Antragsgegnerin gem. § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen.

Selbst wenn man annehmen wollte (quod non - s. o.), dass es sich bei der Firma M. K. I.. nicht um einen bloßen Gehilfen gehandelt hätte, sondern vielmehr tatsächlich um den (allein-) verantwortlichen Diensteanbieter i. S. v. § 2 Nr. 1 TMG, würde auch dies am Ergebnis nichts ändern.

Ausweislich der Anlage Ast 1 befinden sich dort Kontaktangaben von insgesamt 4 potentiellen Ansprechpartnern. Ein ausdrückliches Impressum war zum damaligen Zeitpunkt in dem Internetauftritt nicht enthalten - mithin hätte es sich bei jedem der angegebenen Ansprechpartner um den für den Onlineauftritt Verantwortlichen handeln können. Diese somit widersprüchlichen Angaben waren aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise daher im Ergebnis ungeeignet, eine eindeutige Haftungszuordnung zu bewirken. Schon aus diesem Grund wären daher sämtliche der in Bezug genommenen Ansprechpartner - so auch die Antragsgegnerin - zumindest als Mitstörer verantwortlich (vgl. HansOLG AfP 2005, S. 366).

Bei § 5 Abs. 1 TMG handelt es sich um eine Regelung die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Somit liegt auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor (vgl. Harte/Henning/Jagow, § 4 UWG, Rdnr. 135).

Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend - entgegen der anders lautenden Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht um einen Bagatellverstoß handelt.

Soweit die Antragsgegnerin die Spürbarkeit des gerügten Verstoßes gegen die Impressumpflicht des § 5 Abs. 1 TMG in Abrede nimmt, teilt die Kammer diese Auffassung nicht.

Der in Rede stehende Verstoß ist vielmehr geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das ist schon dann zu bejahen, wenn einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die die Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwidergehandelt wird, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden (vgl. OLG Hamm MMR 2009, S. 552).

Die Antragsgegnerin hat es im Streitfall unterlassen, eine wesentliche Information i. S. d. § 5a Abs. 4 UWG anzugeben. Als wesentliche Information in diesem Sinne gelten gem. § 5a Abs. 4 UWG u. a. solche Informationen, die dem Verbraucher nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Dieser Verweisung zugrunde liegt Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (UGP-RL), welcher bestimmt, dass die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen, auf welche in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II zur UGP-RL verwiesen wird, als wesentlich gelten. Darunter fällt gemäß dem Anhang II auch Art. 5 und 6 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, welche in § 5 und § 6 TMG ihre Umsetzung erfahren haben (vgl. Harte/Henning/Dreyer, § 5a UWG, Rdnr. 75).“

An diesen Ausführungen hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Antragsgegnerin fest. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Frage der Einschlägigkeit des § 5 a Abs. 4 UWG im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann. Dies, da das Fehlen einer Angabe bzgl. des Vertretungsberechtigten eines Dienstanbieters i. S. d. § 5 Abs. 1 TMG stets die Erheblichkeitsschwelle überschreitet - dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem jeweiligen Onlineauftritt lediglich um Werbung handelt oder nicht. Von einem Verstoß gegen die Impressumspflicht des § 5 Abs. 1 TMG ist ferner umso mehr auszugehen, wenn sich das Fehlen nicht auf die Angabe des Vertretungsberechtigten beschränkt, sondern darüber hinaus - wie vorliegend - auch weitere in § 5 Abs. 1 TMG normierte Angaben vorenthalten werden.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Rechtsgebiete

Informations- und Telekommunikationsrecht