Einwilligungen zur Unterbreitung werblicher Angebote („opt in“) über die Teilnahme an Gewinnspielen
Gericht
KG
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
26. 08. 2010
Aktenzeichen
23 U 34/10
Wenn sich die Erklärung des Teilnehmers an einem Gewinnspiel auf die Aussage beschränkt, eine Schiffsreise gewinnen zu wollen, kommt kein Vertragsverhältnis mit dem Veranstalter des Gewinnspiels zustande. Eine auf dem Teilnahmeschein vorgedruckte Einverständniserklärung zur Verwendung persönlicher Daten zu Zwecken der Werbung, Marktforschung und Beratung, die der Teilnehmer unabhängig von seinen sonstigen Angaben ankreuzen kann, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, wenn auf Grund ihrer drucktechnischen Anordnung und Gestaltung deutlich erkennbar ist, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel weder rechtlich noch tatsächlich von der Abgabe der Erklärung abhängt.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 3 I Nr. 1 UKlaG eingetragener Verein. Er will der Beklagten verbieten lassen, eine in einem Gewinnspiel vorgedruckte Einverständniserklärung zur Nutzung persönlicher Daten weiterzuverwenden. Hinsichtlich der konkreten Gestaltung der Einverständniserklärung wird auf die bei den Akten befindliche Anlage K1 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 18.11.2009 verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Ansprache des Verbrauchers zu Zwecken der Werbung und Marktforschung unter Nutzung der Telefonnummer und der Adresse der elektronischen Post sowie bei der Weitergabe der Daten an Dritte zu berufen:
"Ich bin auch damit einverstanden, dass die A... S... AG meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass mir schriftlich, telefonisch und per E-Mail weitere interessante Angebote unterbreitet werden.”
Die Beklagte hat gegen das ihr am 20.01.2010 zugestellte Urteil am 22.2.2010, einem Montag, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist um drei Wochen am 12.04.2010 begründet.
Die Beklagte rügt, dass das Landgericht die beanstandete Klausel für unklar gehalten habe; im übrigen sei die Klausel auch bei kundenfeindlichster Auslegung nach der für den Streitfall maßgeblichen Gesetzeslage im November 2008 als freiwilliger Opt-in-Klausel zulässig.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.11.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung der Beklagten wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen und ist daher zulässig.
Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil zu ändern. Das Landgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB unterliegt. Das ist jedoch nicht der Fall.
Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung nochmals klargestellt hat, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG ist. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG setzt die Verwendung oder Empfehlung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen voraus. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 I 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Auslobungen und Preisausschreiben (§§ 657, 661 BGB) sind aber einseitige Rechtsgeschäfte und keine Verträge (vgl. BGH, Urt. vom 01.12.2005 - III ZR 191/03 = NJW 2004, 230, 232).
Der Kläger ist mit Verfügung vom 03.06.2010 auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden. Er beruft sich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. vom 16.03.1999 - XI ZR 76/98 = NJW 1999, 1864; Urt. vom 27.01.2000 - I ZR 241/97) auch auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des anderen Teils, die nur im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis steht, mit Rücksicht auf deren Schutzzweck die Vorschriften der §§ 305 bis 307 BGB anzuwenden sind.
Die hier vorliegende Einwilligungserklärung steht nicht im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis. Ein Vertragsverhältnis wäre nur dann anzunehmen, wenn die angesprochenen Verbraucher, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können, eine rechtsgeschäftliche Erklärung, etwa eine Zustimmung zu bestimmten Teilnahmebedingungen, hätten abgeben müssen, wie es bei den vom Kläger zitierten Entscheidungen des OLG Karlsruhe und OLG Köln (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 302, 303; OLGR Köln 2009, 741 Rz. 9) der Fall war.
Hier liegen die Dinge anders. Die Beklagte hat die Teilnahme an ihrem Gewinnspiel nicht davon abhängig gemacht, dass die Einsender des Lösungsworts irgendwelche Bedingungen akzeptieren. Das Ankreuzen der vom Kläger beanstandeten Einverständniserklärung ist keine Voraussetzung für die Teilnahme und kann auch nicht als eine solche missverstanden werden. Durch die drucktechnische Anordnung der Erklärung unter der Unterschrift des Teilnehmers und ihre kaum lesbare Schriftgröße war für jedermann erkennbar, dass diese Erklärung nicht abgegeben werden musste, um an der Verlosung teilnehmen zu können. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Fall, der der Entscheidung des OLG Hamburg vom 04.03.2009 (OLGR 2009, 436) zugrundelag. Dort war den Teilnehmern die Angabe ihrer Telefonnummer "zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Abgebote …" abverlangt worden, so dass der Eindruck entstehen konnte, dass ohne die Angabe der Telefonnummer und die damit verbundene Einwilligung in weitere Telefonwerbung eine Teilnahme an dem Gewinnspiel nicht möglich war. Hier wird den Teilnehmern keine rechtsgeschäftliche Erklärung abverlangt und auch nicht der Eindruck erweckt, dass eine solche für die Teilnahme erforderlich sei.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 10, 713, 543 II 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die entscheidungserheblichen grundsätzlichen Rechtsfragen durch die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind.
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