Anlegeplätze auf Kreuzfahrt in Container-Häfen
Gericht
AG Rostock
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
16. 11. 2011
Aktenzeichen
47 C 270/11
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Kläger machen Minderungsansprüche nach einer Schiffsreise geltend.
In der Zeit vom 3.1.2011 bis 17.1.2011 unternahmen die Kläger eine bei der Beklagten gebuchten Kreuzfahrt auf dem Clubschiff X. in Asien. Die Kläger hatten eine Balkonkabine gebucht. Der Reisepreis betrug 8.024,- EUR. …
Sämtliche der geplanten Häfen wurden auch tatsächlich angelaufen. Mit einer Ausnahme lag das Schiff dabei jeweils in einem Container-Hafen. Die jeweiligen Liegeplätze werden der Beklagten durch die örtlichen Behörden zugewiesen.
Im Zusammenhang mit den Liegeplätzen in Containerhäfen und - strittigen - hieraus eventuell resultierenden Lärmbeeinträchtigungen beanspruchen die Kläger eine Minderung im Umfang von 20% des Reisepreises, d.h. in Höhe von 1.604,80 EUR ... . Sie behaupten, in den Containerhäfen habe durch die Be- und Entladevorgänge eine erhebliche Lärmbelästigung vorgelegen, die die Nutzung des Balkons für Erholungszwecke unmöglich gemacht habe. …
Auszüge aus den Gründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte ... hinsichtlich der Aufenthalte in Container-Häfen ... keinen Anspruch auf Minderung und damit auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises. ...
Das Festmachen des Schiffes in Containerhäfen stellt keine Abweichung der tatsächlichen Leistung von der geschuldeten Leistung dar. Mit der Beschreibung des Hafens sichert die Beklagte keinen besonderen Liegeplatz zu. Maßgeblich sind vielmehr der Ort des Hafens sowie die nähere bzw. weitere Umgebung hiervon. Die im Zusammenhang mit dem Liegeplatz vorhandenen Geräuschbeeinträchtigungen, die gegebenenfalls subjektiv auch als Belästigungen empfunden werden können, sind hinzunehmen. Unabhängig davon, dass die Beklagte hierauf zu keinem Zeitpunkt einen Einfluss hat, ist auch nicht ausgeschlossen, dass in einem Passagierhafen Umgebungsgeräusche, z. B. durch eine unmittelbar am Hafen entlanglaufende vielbefahrene Straße o. ä. vorhanden sein können. Einen vertraglichen Anspruch auf einen ruhigen Liegeplatz bzw. auf eine ruhige Liegeplatzumgebung hatten die Kläger nicht.
Nicht erörtert wurde, ob die Beklagte verpflichtet ist, auf eventuelle Geräuschbeeinträchtigungen in den Häfen hinzuweisen. Dies war nicht nötig, weil eine solche Hinweispflicht nicht bestand bzw. besteht. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden generell die für die Reise wesentlichen Informationen zu erteilen, deren Kenntnis für die Reisedurchführung von wesentlicher Bedeutung ist, soweit sie nicht aus dem Prospekt ober übergebenen Papieren ersichtlich sind (vgl. Führich, Reiserecht 6. Aufl. Rn. 140). Hierzu gehört nicht, dass das Schiff eventuell in einem Containerhafen festmacht bzw. im Hafen Lärm und Geräusche vorhanden sein können. Letzteres ist im Übrigen nicht ungewöhnlich, sondern zu erwarten. Der Liegeplatz gehört nicht zu einer wesentlichen Reiseleistung. ...
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