Brand bei unentgeltlichen Dachabdeckarbeiten

Gericht

OLG Hamm


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

07. 11. 2000


Aktenzeichen

29 U 47/00


Tatbestand


Aus dem Tatbestand:

Die Kl. nimmt den Bekl. als Schadensverursacher eines Brandschadens am Haus der Eheleute A in Regress. Der Bekl., von Beruf selbstständiger Landschaftsgärtner, erklärte sich auf Anfrage seiner Eltern, die Nachbarn und gute Freunde der Eheleute A sind, bereit, Bitumenschweißbahnen zur Abdichtung des Flachdaches eines Anbaus am Hause der Eheleute A zu verlegen. Die Arbeit sollte unentgeltlich erfolgen. Lediglich die Kosten für das Material sollten von den Eheleuten A getragen werden. Bei seinen Eltern hatte der Bekl. bereits ähnliche Arbeiten verrichtet. Der Bekl. führte am Schadenstage besagte Arbeiten an dem Flachdach durch, wobei letztendlich der Dachboden des Hauses in Brand geriet.

Das LG hat die Klage auf Zahlung von 30908,16 DM abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte mit 28334,16 DM Erfolg.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

I. Der Bekl. ist gegenüber den bei der Kl. feuerversicherten Eheleuten A aus positiver Vertragsverletzung zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der am 21. 9. 1998 durch die von ihm an ihrem Haus vorgenommenen Abdichtungsarbeiten entstanden ist. Dieser Anspruch ist, da die Kl. als Sachversicherer den Schaden reguliert hat, gem. § VVG § 67 VVG § 67 Absatz I VVG auf sie übergegangen.

Zwischen den Eheleuten A und dem Bekl. bestand, wie das LG richtig gesehen hat, trotz der unentgeltlichen Ausführung der Arbeiten in Nachbarschaftshilfe kein reines Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Auftrag, der ihn verpflichtete, bei dem Verkleben der Bitumenschweißbahnen auf dem Flachdach so sorgfältig vorzugehen, dass die übrigen Teile des Hauses kein Feuer fangen konnten. Dagegen verstieß der Bekl., wie der Brandhergang zeigt, bei dem das Dämmmaterial am Dachübergang zum Spitzdach Feuer fing. Der eingetretene Schaden indiziert ein fahrlässiges Verhalten des Bekl., ohne dass der Unfallverlauf näher aufgeklärt zu werden braucht. Auch wenn er auf Funkenflug beruhte, wie der Bekl. mutmaßt, und nicht darauf zurückzuführen ist, dass dieser zu dicht mit der offenen Flamme am Dachüberstand gearbeitet hat, ohne Pausen einzulegen, wie die Kl. behauptet, ist sein fahrlässiges Verhalten darin zu sehen, dass er den Dachüberstand nicht durch Vorlegen z.B. eines Schalbretts oder einer Bitumenschweißbahn gegen Funkenflug abgesichert hat. Es mag dahinstehen, ob das Verhalten des Bekl. als grob fahrlässig eingestuft werden kann, d.h. ob man ihm vorwerfen muss, dass er Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat, die sich in jedem Fall auch einem nicht täglich mit derartigen Schweißarbeiten Befassten hätten aufdrängen müssen. Denn der Bekl. hat im Rahmen der positiven Vertragsverletzung auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen.

Abweichend von der Beurteilung des LG lässt sich nämlich nicht feststellen, dass die Eheleute A und der Bekl. eine Haftungsbeschränkung vereinbart haben. Für eine konkludente Vereinbarung bestehen keine Anhaltspunkte. An die Frage der Haftung dachte vor oder während der Arbeiten keiner der Bet.

Auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung lässt sich ein solcher Haftungsausschluss nicht konstruieren (vgl.z.B. BGH, NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 3067 [NJW Jahr 1993 Seite 3068] m.w. Nachw. = LM H. 3/1994 PflVG 1965 Nr. 70). Denn eine derartige Haftungsbeschränkung kann nur ganz ausnahmsweise angenommen werden und ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der potentielle Schädiger - wie hier - haftpflichtversichert ist. In einem solchen Fall hätte der Geschädigte, wenn das Haftungsrisiko zur Sprache gekommen wäre, sich billigerweise auf keinen Haftungsausschluss einlassen müssen. Vorliegend sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die für eine Ausnahme von dieser Regel sprechen. Vielmehr war der Bekl. im Schadenszeitpunkt nicht nur privat haftpflichtversichert, sondern auch beruflich wegen seiner Tätigkeit als Landschaftsgärtner. Allein der Umstand, dass für das beschädigte Haus eine Feuerversicherung bestand, erlaubt keine abweichende Beurteilung. Zum einen war damit bei den auftraggebenden Eheleuten nur eine der drohenden Gefahren versichert, nämlich nur der Schaden am Hausgrundstück und kein Personenschaden, zum anderen ging das Risiko von den Arbeiten des Bekl. aus und nicht von dem Hausgrundstück, so das eine Risikoverlagerung auf dessen Eigentümer nicht angezeigt war.

II. Bei der Schadenshöhe muss sich die Kl. geringfügige Abstriche gefallen lassen. ...

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Allgemeines Zivilrecht; Haftungsrecht

Normen

BGB § 662; VVG § 67