Rückzahlungsanspruch einer Zuzahlung für ein vergleichbares Ersatz-Hotel

Gericht

AG Hannover


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

03. 03. 2010


Aktenzeichen

525 C 3603/09


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie eine Reise in die Türkei für insgesamt 5 Personen für die Zeit vom 28.08.2008 bis zum 11.09.2008 mit Unterbringung im Hotel ... mit Flugverbindung ab Frankfurt a.M. zu einem Reisepreis von 3.819,00 Euro zzgl. 109,00 Euro Reiserücktrittsversicherung. Das gebuchte Hotel verfügt über 2 Pools und liegt direkt am flach abfallenden Sandstrand. Am 19.06.2088 wurde dem Kläger über das Reisebüro mitgeteilt, dass die Unterbringung im gebuchten Hotel nicht realisiert werden könne, weil die Beklagte die Vertragsbeziehung zu dem Hotel abgebrochen habe. Ihm wurde als Alternative das Hotel ... angeboten und er stimmte zu. Bei Unterbreitung des Angebots wurde ihm nicht mitgeteilt, dass eines der beiden vorhandenen Swimmingpools, welches in der Katalogbeschreibung auch optisch besonders herausgestellt worden ist, zubetoniert wurde und nicht mehr zur Verfügung steht. Als der Kläger hiervon Kenntnis erlangte, setzte er sich am 25.08.2008 mit dem Reisebüro in Verbindung. Es fanden auch Kontakte mit dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn H., statt. Er unterbreitete zwei Alternativvorschläge, die jedoch von Zuzahlungen abhängig gemacht wurden. Weiterhin suchte eine Kollegin des Herrn H. als Alternative das Hotel ... heraus. Dies wurde dem Kläger über das Reisebüro mitgeteilt. Am 28.08.2008 unterschrieb der Kläger die Reisebestätigung für eine Unterbringung in diesem Hotel. Er leistete eine Zuzahlung in Höhe von 686,00 Euro, ohne dass in der Reisebestätigung ein Vorbehalt der Rückforderung ausgesprochen wurde. Mit Schreiben vom 23.09.2008 begehrte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der Zuzahlung.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Beklagte die Zuzahlung zurückzuzahlen habe, weil sie verpflichtet gewesen sei, ihm ein akzeptables Ersatzangebot zu unterbreiten. Mit der Alternative der Unterbringung in dem Hotel ... habe er sich zunächst einverstanden erklärt, weil er aufgrund der Katalogbeschreibung davon ausgegangen sei, dass ein Strandabschnitt und zwei Pools vorhanden waren. Erst durch Zufall habe er Kenntnis erlangt, dass das Hotel ... über keinen Sandstrand verfüge und nur über einen Pool. Das Hotel ... sei von dem Reisebüro ohne Aufpreis angeboten worden. Diesem Angebot habe er zugestimmt. Eine Stunde später habe das Reisebüro sich nochmals gemeldet und erklärt, dass ein Irrtum vorliege und tatsächlich eine Zuzahlung von 686,00 Euro zu zahlen sei. Er habe darauf hin erklärt, dass er mit einer Zuzahlung nicht einverstanden sei. Vom Reisebüro sei erklärt worden, dass er sich die Zuzahlung nachträglich von der Beklagten zurückholen solle. Er habe sich dann unter Vorbehalt und im Hinblick darauf, dass die Reise bereits am nächsten Tag beginnen sollte, einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 686,00 Euro zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen,

  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Nebenkosten in Höhe von 120,66 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass zwischen den Parteien bereits eine verbindliche Vereinbarung über die Unterbringung im Hotel ... geschlossen worden sei. Soweit dann eine Umbuchung in das ... erfolgt sei, habe es sich nicht um eine Abhilfe, sondern um eine Umbuchung auf Wunsch des Klägers gehandelt. Zunächst behauptete sie, dass das Hotel ... nicht von der Beklagtenseite benannt, sondern von dem Kläger gewünscht worden sei. Später erklärte sie, dass dieses Alternativhotel durch eine ihrer Mitarbeiterin herausgesucht und reserviert worden sei. Im Übrigen vertritt sie die Ansicht, dass über das Schließen eines Pools in der Anlage des Hotels ... keine Unterrichtung hätte erfolgen müssen, da es sich um keine wesentliche Änderung handele. Sie bestreitet, dass der Kläger die Zuzahlung unter Vorbehalt geleistet habe. Vielmehr habe er diese vorbehaltslos akzeptiert, was sich auch aus der Reisebestätigung ergebe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten gemäß § 812 BGB ein Rückzahlungsanspruch der Zuzahlung in Höhe von 686,00 Euro zu. Die Mehrkosten für die Unterbringung in dem Hotel ... sind von der Beklagten zu tragen, weil es sich um eine Ersatzleistung ihrerseits aufgrund eines Hilfeverlangens des Klägers im Sinne von § 651 c Abs. 1 und 2 BGB handelt. Mehrkosten, die durch eine erforderliche Ersatzunterbringung entstehen, sind vom Reiseveranstalter zu tragen.

Unstreitig konnte die Beklagte die gebuchte Unterbringung des Klägers und seiner Familie in dem Hotel ... nicht zur Verfügung stellen. Zwar hatten sich die Parteien zunächst auf die Alternativunterbringung in dem Hotel ... geeinigt. Jedoch ist der Kläger bei dieser Vereinbarung von der Beklagtenseite unstreitig nicht darüber unterrichtet worden, dass die Hotelanlage nicht mehr der Katalogbeschreibung entspricht, da das auch optisch in der Katalogbeschreibung herausgestellte Pool zubetoniert wurde und nicht mehr zur Benutzung zur Verfügung stand. Soweit sich hieraus eine Abweichung zur Katalogbeschreibung ergab, war die Beklagte schon grundsätzlich verpflichtet, jeden potentiellen und tatsächlichen Kunden über die Abweichung von der Katalogbeschreibung zu informieren. Im vorliegenden Fall kam noch hinzu, dass die ursprünglich gebuchte Anlage ... - entgegen dem Vorbringen der Beklagtenseite - laut Katalogbeschreibung neben der Lage direkt am flach abfallenden Sandstrand auch 2 Süßwasserpools in der Außenanlage aufwies. Die Klägerseite hatte sich damit für eine Anlage entschieden, die über ausgesprochen gute Bade- und Schwimmmöglichkeiten verfügte. Aufgrund der Katalogbeschreibung bezüglich des Hotels ... musste die Klägerseite davon ausgehen, dass diese Anlage über ähnliche Bade-/Schwimmmöglichkeiten verfügte. Da aber tatsächlich ein Pool gar nicht mehr zur Verfügung stand, war die Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben, worüber die Beklagte hätte aufklären müssen, zumal es sich um eine Anlage mit immerhin 2 Gebäuden und insgesamt 217 Zimmer handelt, so dass sich auch aufgrund der Größe des Hotels eine wesentliche Einschränkung der Bademöglichkeiten bei Wegfallen eines Pools ergaben. Da der Kläger sich gerade aus diesem Grunde erneut mit dem Reisebüro in Verbindung gesetzt hat, hat er unmissverständlich ein Abhilfeverlangen gemäß § 651 c BGB ausgesprochen. Das Reisebüro und auch die Beklagte selbst sind durch diese Suche nach Alternativen auch auf Wunsch des Klägers eingegangen. Die Beklagte selbst trägt nicht vor, dass ihrerseits entweder durch ihre Mitarbeiter oder durch das Reisebüro erklärt wurde, dass keine Bereitschaft zur Abhilfe bestehe und lediglich eine eigenenverantwortliche Umbuchung des Klägers vorliege. Entgegen den ursprünglichen Vortrag der Beklagten handelte es sich bei der abweichenden Unterbringung in dem Hotel ... nicht um einen ausdrücklich erklärten Wunsch des Klägers, sondern dieser Vorschlag ist aus dem Hause der Beklagten selbst gemacht worden. Hierauf haben die Parteien sich dann auch geeinigt. Es ist ansprechend dem Vorbringen der Klägerseite auch davon auszugehen, dass dieser Vorschlag zunächst ohne eine Zuzahlung unterbreitet worden ist, da substantiierte Darlegungen der Beklagtenseite, dass dieses Angebot dem Kläger durch das Reisebüro von vornherein nur unter einer Zuzahlung unterbreitet worden ist, nicht erfolgt sind. Soweit dann doch eine Zuzahlung gefordert wurde und diese von der Klägerseite in Anbetracht des unmittelbar bevorstehenden Reisebeginns auch gezahlt wurde, ohne dass ein Vorbehalt schriftlich fixiert wurde, hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger gegenüber dem Reisebüro unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, mit einer Zuzahlung auf seine eigenen Kosten nicht einverstanden zu sein. Die Zeuginnen Sara und Amelie S. haben nachvollziehbar und schlüssig geschildert, dass die Unterbringung in dem Hotel ... zunächst ohne Zuzahlung angeboten wurde und erst eine Stunde später vom Reisebüro mitgeteilt wurde, dass aufgrund eines Versehens doch eine Zuzahlung erfolgen müsse. Bei diesem Gespräch hat der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, über den ursprünglichen Reisepreis hinaus keine Zahlung leisten zu wollen. Lediglich auf Vorschlag des Reisebüros, sich die Zuzahlung von der Beklagten wieder zurückzuholen, habe er sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt, um den bereits für den nächsten Tag anstehenden Urlaub auch tatsächlich antreten zu können. Diese Angabe der Zeuginnen S. werden durch die Aussage des Zeugen P. als Mitarbeiter des Reisebüros nicht entkräftet. Vielmehr bestätigte Herr P. sogar die Möglichkeit, den Kläger auf die Rückforderung der Zuzahlung gegenüber dem Veranstalter hingewiesen zu haben. Im Übrigen vermochte er auch nicht überzeugend auszuschließen, dass er das Angebot zunächst ohne Zuzahlung ausgesprochen hatte. Alleine seine Aussage, er könne sich einen Irrtum seinerseits nicht vorstellen, obwohl die Gespräche durch ihn selbst geführt worden sind, vermag nicht zu überzeugen.

Nach alledem handelte es sich bei der Unterbringung des Klägers und seiner Familie in dem Hotel ... um eine Ersatzunterbringung im Rahmen einer Abhilfe gemäß § 651 c BGB, so dass die hierdurch entstandenen Mehrkosten von der Beklagten zu tragen sind. Sie hat dem Kläger deshalb gemäß § 812 BGB diese Kosten zurückzuzahlen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Einen Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht gemäß § 280, 286 BGB nicht, weil die Beklagte nach dem eigenen Vorbringen der Klägerseite erst durch das anwaltliche Schreiben vom 23.10.2008 in Verzug gesetzt worden ist, so dass diese Kosten bereits vor Verzugseintritt entstanden und damit nicht erstattungsfähig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsgebiete

Reiserecht