Unzureichende Mängelanzeige

Gericht

LG Duisburg


Art der Entscheidung

Hinweisbeschluss


Datum

28. 06. 2010


Aktenzeichen

12 S 67/10


Tenor


Tenor:

beabsichtigt die Kammer, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 14.04.2010 - 50 C 1147/08 - gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO auf Kosten des Klägers als unbegründet zurückzuweisen, weil nach dem einstimmigen Ergebnis der Beratung die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern.

Entscheidungsgründe

Zur mangelnden Erfolgsaussicht ist folgendes auszuführen:

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Das Amtsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger weder Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises aus §§ 651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB, noch auf Zahlung einer Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude gem. § 651 f Abs. 2 BGB hat.

Voraussetzung für beide Ansprüche ist, dass ein Reisemangel i. S. d. § 651 c Abs. 1 BGB vorliegt.

Dass Mängel des Badezimmers vorlagen, dieses insbesondere nicht ausreichend gereinigt war, ist zwischen den Parteien unstreitig und - worauf das Amtsgericht bereits hingewiesen hat - hinreichend auf den eingereichten Lichtbildern dokumentiert. Dennoch bestehen insoweit keine Ansprüche, weil der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen, § 651 d Abs. 2 BGB. Die unterlassene Mängelanzeige führt auch zu einem Entfallen des Entschädigungsanspruches nach § 651 f Abs. 2 BGB.

Dass der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, die Mängel des Badezimmers bereits vor dem 06.08.2007, also dem Tag, an dem er sich an die Reiseleitung gewandt hat, anzuzeigen, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Denn sofern der Kläger behauptet, die Mängel bereits am 01.08.2007 per E-Mail bei der Beklagten angezeigt zu haben, wird er durch die Aussage der Zeugin , seiner Ehefrau, widerlegt.

Diese erklärte, der Kläger habe sich am 06.08.2007 an die Reiseleitung gewandt. "Ein paar Tage später" habe er ihr, seiner Ehefrau, dann mitgeteilt, dass er "die Mängel nochmals per E-Mail direkt an schicken möchte, da keine gewünschte Abhilfe erfolgte".

Nach dieser Aussage steht fest, dass der Kläger nicht vor, sondern erst nach dem Gespräch mit der Reiseleitung eine E-Mail an die Beklagte gesandt hat. Insoweit kann der Kläger sich nach dem ihm ungünstigen Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht darauf berufen, die Aussage der Zeugin sei nicht vom Beweisbeschluss gedeckt. Er verkennt insoweit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hiernach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Es muss also der gesamte Inhalt der Verhandlung gewürdigt werden (Thomas/Putzo, Reinhold, ZPO, 24. A., § 286, Rn. 6).

Dem widerspräche es, wollte man Äußerungen eines Zeugen unberücksichtigt lassen, nur weil sie die Frage des Beweisbeschlusses überschreiten.

Der Kläger kann sich des Weiteren nicht mit Erfolg darauf berufen, das Amtsgericht hätte zum Beweis der Tatsache, dass er doch bereits am 01.08.2007 eine E-Mail an die Beklagte gesandt habe, ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Das Amtsgericht hat insoweit bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Durchsuchung der technischen Einrichtungen der Beklagten oder ihres Providers nicht in Betracht kommt. Ebenso wenig, wie ein Sachverständiger angewiesen werden kann, den Postbriefkasten und die Büroräume einer Partei im Zivilprozess nach zugegangenen Schriftstücken zu durchsuchen, kann eine Durchsuchung elektronischer Postfächer und Aktenordner angeordnet werden.

Dass der Kläger sich mehrfach per E-Mail an die Beklagte gewandt habe und zwar zunächst am 01.08.2007 und sodann nochmals einige Tage nach dem 06.08.2007, kann ausgeschlossen werden, da der Kläger den Versand zweier E-Mails selbst nicht behauptet.

Des Weiteren kann auch keine Minderung ab einem späteren Zeitpunkt, also nach dem 06.08.2007 gewährt werden. Zwar ist es möglich, dass der Kläger die E-Mail, wie von seiner Frau erläutert, abgeschickt hat, insoweit fehlt es jedoch an einer konkreten Darlegung des Klägers, wann er die E-Mail wirklich abgesandt haben will.

Nach alledem kann lediglich von einer Mängelanzeige und zwar der am 06.08.2007 gegenüber der Reiseleitung ausgegangen werden.

Im Rahmen dieser Anzeige sind jedoch, wie das Amtsgericht festgestellt hat, nur die Verschmutzungen des Badezimmers gerügt worden.

Die Kammer ist nach § 529 ZPO an die Feststellung des Amtsgerichts gebunden.

Die Einwendungen der Berufung können keine Zweifel begründen, die eine Abweichung von diesen bindenden Feststellungen rechtfertigen können.

§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hindert eine eigenständige Bewertung des Beweisergebnisses durch die Kammer. Denn nach dieser Regelung hat das Berufungsgericht grundsätzlich die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen der eigenen Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der Tatsachen begründen. Konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts bestehen, wenn die Tatsachenfeststellung verfahrensfehlerhaft gewonnen wurde, die Beweiswürdigung gegen Denk- oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, gerichtsbekannte oder allgemein bekannte Tatsachen bei der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung erfahren haben oder materiell-rechtliche Fehler Auswirkungen auf die Tatsachenfeststellung haben, wie z. B. eine Verkennung der Beweislast (Thomas/Putzo, Reichold, ZPO, 25. A. , § 529, Rn. 2).

Dass insoweit Fehler vorliegen, ist vorliegend nicht ersichtlich.

Das Amtsgericht hat sich mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen und umfassend und kritisch auseinander gesetzt. Es hat in seine Beweiswürdigung den Detailreichtum der Aussage der Zeugin einbezogen und sich mit der Frage der Wahrnehmungsbereitschaft und -fähigkeit der Zeugin während des Gespräches mit der Reiseleitung hinreichend auseinander gesetzt und ist danach zu seinem Beweisergebnis gelangt.

Nach alledem steht fest, dass lediglich die Mängel des Badezimmers am 06.08.2007 gerügt worden sind.

Aufgrund dieser Mängelanzeige hat die Reiseleitung eine Nachreinigung des Zimmers veranlasst. Da der Kläger diese nicht als mangelhaft gerügt hat, konnte die Reiseleitung davon ausgehen, dass die Abhilfe erfolgreich war.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme der Berufung binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Duisburg, 28.06.2010 12. Zivilkammer

Vorsitzender Richter am Landgericht

Richterin am Landgericht

Richterin am Landgericht

Vorinstanzen

AG Duisburg, 50 C 1147/08

Rechtsgebiete

Reiserecht